Читать книгу Bundesberggesetz - Reinhart Piens - Страница 67
2.Gewinnungsbetrieb
Оглавление39Dieser Begriff dient nach der AmtlBegr. (Zydek, 87) primär gesetzestechnischen Zwecken. So soll für die Zukunft aus Vereinheitlichungsgründen auf spezielle, bei der Gewinnung von grundeigenen Bodenschätzen verwendete Betriebsbegriffe wie Gruben, Brüche, Gräbereien ebenso verzichtet werden, wie auf den im klassischen Bergbau benutzten Begriff des Bergwerks. In einem Gewinnungsbetrieb in diesem Sinne darf auch aufgesucht werden, ein Aufsuchungsbetrieb dagegen fällt nicht hierunter, selbst wenn Bodenschätze mitgewonnen werden müssen, wie es etwa § 40 vorsieht.
39aDie Speicherung von Erdgas ist keine Lagerung i. S. von § 2 Abs. 1 Nr. 1. Denn das Lagern i. S. dieser Vorschrift setzt voraus, dass es eine Nebentätigkeit des Aufsuchens, Gewinnens oder Aufbereitens ist, d. h. in unmittelbarem betrieblichen Zusammenhang mit diesen bergbaulichen Kerntätigkeiten steht. Da aber das Erdgas normalerweise nicht in der Nähe des Speicherorts gewonnen und aufbereitet wird, erfüllt seine Unterbringung im Untergrundspeicher nicht den Begriff des Lagerns (Kühne, DVBl 1985, 207).
39bDas Ein- und das Ausbringen von Gas in den und aus dem Erdgasspeicher kann auch den Begriff der Gewinnung i. S. von §§ 2 Abs. 1 Nr. 1, 4 Abs. 2 nicht ausfüllen (Karrenstein, Errichtung und Betrieb von Erdgasspeichern in unerirdischen Hohlraumstrukturen, S. 44). Denn die Gewinnung des Erdgases ist vor dem Einbringen in den Speicher bereits abgeschlossen und durch das Ausspeisen wird es nicht erneut gewonnen. Angesichts dieser bergrechtlichen Ausgangslage ist erklärbar, dass der Gesetzgeber mit § 126 einen besonderen Tatbestand für Untergrundspeicher und für Eignungsuntersuchungen zur Errichtung von Untergrundspeichern geschaffen hat und für den Begriff „Untergrundspeicher“ in § 4 Abs. 9 eine Definition vorgegeben hat.