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I.Vorbemerkung
Оглавление1.Systematische Stellung
1Die Bewilligung, eines der beiden Gewinnungsrechte des BBergG für bergfreie Bodenschätze, kennt ebenso wie die Erlaubnis als Aufsuchungsrecht ein Recht auf die Bewilligung (§ 12) und ein Recht aus der Bewilligung (§ 8). Während das Recht auf die Bewilligung erst bei Nichtvorliegen der in § 12 i. V. mit § 11 abschließend genannten Versagungsgründe einen Rechtsanspruch auf Erteilung begründet, formuliert § 8 den sachlichen Inhalt des bei Umsetzung des Rechtsanspruchs entstehenden Rechtstitels. So scheint zwar zeitlich und logisch das Recht auf die Bewilligung Vorrang vor dem Recht aus der Bewilligung zu haben und rechtliche Voraussetzung für die Entstehung der Bewilligung und der in ihr gebündelten Rechte und Befugnisse zu sein. Doch maßgeblich ist, dass nicht nur aus gesetzestechnischen, sondern aus sachlichen Gründen der Inhalt der Bewilligung „vor die Klammer gezogen“ ist und damit dem Erteilungsverfahren vorgeht. Für Aufsuchung und Bergwerkseigentum gilt das gleichermaßen (§ 7 i. V. mit §§ 11, 9 i. V. mit § 13). Alle drei Berechtigungsformen sind von der Grundregel des Konzessionssystems (§ 6) und dem Antragserfordernis für das Erteilungs- bzw. Verleihungsverfahren (§ 10) eingerahmt.
2Die Bewilligung war, bevor ihr im Gesetzgebungsverfahren das Bergwerkseigentum (§§ 9, 13) an die Seite gestellt wurde, das allein vorgesehene Gewinnungsrecht für bergfreie Bodenschätze (Zydek, 90, 96). Deshalb hatte der Gesetzgeber, um sich nicht zu weit vom Bergwerkseigentum des ABG (vgl. etwa §§ 50, 54 ff. ABG NRW mit Erläuterungen von Ebel/Weller, §§ 50 Anm. 2, 54 Anm. 1, 2) zu entfernen, sie diesem in den wesentlichen Einzelbefugnissen weitgehend nachgebildet. So unterscheidet beide Rechte nurmehr das Fehlen des Verweises bei der Bewilligung auf die Anwendbarkeit der für Grundstücke geltenden Vorschriften des BGB und damit ihre mangelnde Beleihbarkeit. Die Gleichstellung mit dem Grundeigentum im Sinne des § 50 Abs. 2 ABG NRW bleibt demnach auch im BBergG (§§ 9 Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbs., 151) allein dem Bergwerkseigentum vorbehalten.
2.Verhältnis zum Eigentum
3Nach Abs. 2 sind auf das Recht aus der Bewilligung allein die für Ansprüche aus dem Eigentum geltenden Vorschriften des BGB entsprechend anzuwenden, sofern das BBergG nichts anderes bestimmt. Damit stehen dem Inhaber der Bewilligung gegenüber privaten Dritten Ansprüche aus den §§ 985 ff. BGB wegen Entziehung des Eigentums ebenso wie die Klage auf Unterlassung (§ 1004 BGB) von Eingriffen zu. Weiter kommen zugunsten des Bewilligungsinhabers die Vorschriften der §§ 904 (Eingriffe in fremdes Eigentum), 906, 907 (nachbarrechtliche Ansprüche gegen den Grundeigentümer), 226, 826 (Ersatzpflicht des Grundeigentümers gegenüber dem Bergbauberechtigten) und schließlich 812, 823 (Ansprüche aus Bereicherung und unerlaubter Handlung) in Betracht (Boldt/Weller (2016), § 8 Rn 17 ff. m. w. N.).
Die Bewilligung zur Gewinnung umfasst grundsätzlich nicht das Recht, den Eigentümern der Feldgrundstücke eine dem Gewinnungsberechtigten nachteilige Benutzung der Grundstücksoberfläche (z. B. Verlegung einer Ölfernleitung) zu verbieten (BGHZ 146, 98 = ZfB 2001, 227 = DVBl 2001, 368). Die Nutzung der Grundstücksoberfläche ist nach wie vor eine Befugnis des Grundstückseigentümers, es sei denn, der Bewilligungsberechtigte hat sich zusätzliche Rechte einräumen lassen, z. B. freihändig oder durch Grundabtretung. Anders, wenn jeweils für sich gesehen zulässiger Grundeigentümer-Abbau und Bergbau auf verliehenes Mineral an demselben Ort des Grubenfeldes aufeinandertreffen. Diese Fälle sind nach dem Prioritätsgrundsatz zu lösen (BGH ZfB 2001, 81 = III ZR 242/98). Das Bewilligungsfeld bei Erdwärme orientiert sich nicht an Grundstücksgrenzen, sondern umfasst den gesamten Bereich des Erdkörpers, aus dem Erdwärme entzogen wird (Berlin, NuR 2014, 476, 477 m. w. N.), s. auch § 3 Rn 52a.
4Die Anwendbarkeit dieser Ansprüche aus dem Eigentum dient der Durchsetzung der Ausschließlichkeit des Rechts aus der Bewilligung und dem damit bezweckten Schutz des Rechtsinhabers gegenüber Dritten. Allerdings gelten die Vorschriften des BGB nur subsidiär („soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt“) und nur entsprechend („entsprechend anwendbar“). Alle übrigen Rechtsbeziehungen des Rechts aus der Bewilligung, sein sachlicher und rechtlicher Bestand einschl. der Einzelrechte und Befugnisse sowie seine Übertragbarkeit und Vererbbarkeit (§§ 16, 18, 22) richten sich allein nach den Vorschriften des BBergG (zur Notwendigkeit der Verweisung auf Eigentumsvorschriften des BGB wegen des öffentl.-rechtl. Charakters der Bewilligung vgl. Nicolaysen, Bewilligung, 27).
3.Rechtsnatur
5Da lediglich die mit den §§ 985 ff. BGB zusammenhängenden Ansprüche aus dem Eigentum auf das Recht aus der Bewilligung anwendbar sind, nicht aber weitere Teile des Sachenrechts – sei es des Fahrnis- oder des Liegenschaftsrechts –, ist das Recht aus der Bewilligung nicht beleihbar. Auch ein Pfandrecht nach §§ 1273 ff. BGB lässt sich an diesem Recht nicht bestellen. Eine Übertragung des Rechts aus der Bewilligung selbst kennt das BBergG nicht, weil das Recht aus der Bewilligung lediglich ein Teil der öffentlich-rechtlichen Rechtsposition „Bewilligung“ ist, nicht am zivilrechtlichen Rechtsverkehr teilnimmt und auch nicht einer zivilrechtlichen Vollstreckung unterworfen werden kann (Rittner, DB Beilage 7/1972, 6; Reimnitz, Diss., 165 ff.; zur Frage der Verpachtung des Rechts aus der Bewilligung vgl. § 22 Rn 5). Ebenso wenig kann das Recht aus der Bewilligung Bestandteile oder Zubehör haben (Westermann, Freiheit, 49 f.).
6Diese Verwertungs- und Verfügungsbeschränkungen lassen erkennen, dass der Gesetzgeber mit der Bewilligung bewusst kein dingliches Recht schaffen wollte, sondern ein subjektiv-öffentliches (AmtlBegr. = Zydek, 102) mit entsprechender öffentlicher Zweckbindung. Eine solche Zweckbindung hatte auch schon den echten Staatsvorbehalt in Anlehnung an das Recht der öffentlichen Sachen gekennzeichnet (Zydek, ZfB 99 (1958), 187; aus der Zweckbindung öffentlicher Sachen wird der Schluss gezogen, dass an diesen zwar bürgerlich-rechtliches Eigentum besteht, es sich jedoch insoweit nicht entfalten kann als die Erfüllung öffentlicher Aufgaben entgegensteht). Für die Bergbauberechtigungen des BBergG bedeutet dieser öffentlich-rechtliche Zweckbindungsvorbehalt, dass sie in Entstehung, Bestand und Veränderung stets einem Zustimmungs- oder Genehmigungserfordernis im öffentlichen Interesse und zum Schutz öffentlicher Interessen unterliegen. Selbst dort, wo das Gesetz dem Berechtigungsinhaber privatrechtliche und eigentumsähnliche Befugnisse einräumt, sind diese nur im Rahmen der mit dem Konzessionssystem vorgegebenen Zweckbindung zu nutzen (zur Abgrenzung von einer öffentlich-rechtlichen Nutzungsordnung des Boden- oder Wasserrechts vgl. Schulte, ZfB 119 (1978), 422; Karpen, AöR, 1981, 18; BVerfG = NJW 1982, 747; Nicolaysen, Bewilligung, 26; Westermann, Freiheit, 46: Dem bergfreien Mineral fehlt es an einer Zuordnung der Nutzung an die Allgemeinheit).