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II.Verfahrensgrundsätze 1.Vorbemerkung
Оглавление4Jedes Verwaltungshandeln ist das Ergebnis eines Verwaltungsverfahrens (vgl. Badura, in: Erichsen (Hrsg.), AllgVerwR, §§ 33, 34, 37), d. h. eines Prozesses der Informationsverarbeitung. Im Verwaltungsverfahren sind der Sachverhalt aufzuklären, die zu seiner Regelung geltenden Rechtssätze zu ermitteln und auszulegen, der Sachverhalt darunter zu subsumieren, eine Entscheidung zu treffen und bekanntzugeben sowie diese i. d. R. zu vollziehen (Badura, in: Erichsen (Hrsg.), AllgVerwR, § 34 Rn 1 ff.). Einleitung und Ablauf von Verwaltungsverfahren werden bestimmt durch die unterschiedlichen Verwaltungszwecke, denen das Verfahren dient. So unterschiedlich die durch das materielle Recht geordneten Verfahrensergebnisse oder sonstigen Verfahrensziele sind, so vielfältig muss die Ausgestaltung der einzelnen Verfahren oder Verfahrenskombinationen sein (Wolff/Bachof, III, § 156 I). Da diese Vielfältigkeit gleichzeitig auch nur eine begrenzte Prozessualisierung des Verwaltungshandelns zulässt, ist das moderne Verwaltungsverfahren vom zentralen Grundsatz der Nichtförmlichkeit geprägt (Badura, in: Erichsen (Hrsg.), AllgVerwR, § 34 Rn 4).
5Das ist auch das Grundprinzip der VwVfG des Bundes und der Länder. Soweit weder VwVfG noch BBergG ein besonderes Verfahren vorschreiben, darf die zuständige Behörde das Verfahren den Erfordernissen des Einzelfalls entsprechend gestalten. Dabei ist auf einfache, zweckmäßige und rasche Durchführung zu achten (§ 10 VwVfG). Die am Verfahren Beteiligten sind gehalten, zu einer entsprechenden Verfahrensgestaltung beizutragen.