Читать книгу Bundesberggesetz - Reinhart Piens - Страница 84
I.Vorbemerkung
Оглавление1§ 7 regelt den normativen Inhalt der Erlaubnis als Recht zur Aufsuchung von bergfreien Bodenschätzen. Dieses Recht aus der Erlaubnis ist nicht identisch mit dem Recht auf die Erlaubnis, dessen Inhalt und Umfang § 11 regelt (Rittner, DB Beilage 7/1972, 5; Westermann, Freiheit, 31 ff.; Reimnitz, Diss., 128 ff.; a. A. Nicolaysen, Bewilligung, 27; auch Anm. zu § 11 Rn 1 ff.). Denn das Recht aus der Erlaubnis gewährt ein materielles Recht, das Recht auf die Erlaubnis strukturiert mit verschiedenen Voraussetzungen und Versagungsgründen ein Verwaltungsverfahren, an dessen Ende im positiven Fall das Recht aus der Erlaubnis steht.
In den neuen Bundesländern ist der Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis zur Aufsuchung von Kiesen und Kiessanden mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Vereinheitlichung der Rechtsverhältnisse bei Bodenschätzen v. 15.4.1996 BGBl entfallen (OVG Bautzen, ZfB 1996, 149; ebenso OVG Magdeburg, ZfB 2002, 64; VG Leipzig, ZfB 2001, 59, für Bewilligung VG Weimar, ZfB 2001, 322, für Bergwerkseigentum). Kiese und Kiessande sind seitdem keine bergfreien Bodenschätze mehr.
1.Recht auf die Erlaubnis
2Das Recht auf die Erlaubnis ist deshalb wegen seiner sachlichen, technischen und persönlichen Voraussetzungen (Versagungsgründe) sowie wegen des einzuhaltenden Erteilungsverfahrens und des anschließenden Erteilungsakts als ein gebundener, mitwirkungsbedürftiger begünstigender Verwaltungsakt zu klassifizieren und als solcher dem öffentlichen Recht als subjektiv-öffentliches Recht in der Form einer Einräumungsberechtigung zuzuordnen (Wolff/Bachof, I, § 43; II, Rn 55 ff.; § 46 Rn 14 ff., 30 ff.; Reimnitz, Diss., 128).
2.Recht aus der Erlaubnis
3Über die Rechtsnatur des Rechts aus der Erlaubnis gibt das BBergG keine positive Auskunft. Lediglich der allgemeine Teil der AmtlBegr. (Zydek, 41) deutet global an, dass es sich bei dem Recht aus der Erlaubnis um ein Recht im Rahmen eines ausschließlich öffentlich-rechtlich gestalteten Konzessionssystems handele. Ob deshalb das Recht selbst und die auf ihm basierenden Befugnisse privater oder öffentlich-rechtlicher Natur sind, wird von der Lit. nicht zweifelsfrei und eindeutig beantwortet (Hoppe, DVBl 1982, 104; Westermann, Freiheit, 42; Karpen, AöR, 1981, 23 ff.).
4Diese Unentschiedenheit resultiert zunächst daher, dass die Erlaubnis keinen Verweis auf die Anwendbarkeiten des BGB, insb das Eigentums- und Grundstücksrecht, wie das sowohl bei der Bewilligung (§ 8 Abs. 2) als auch beim Bergwerkseigentum (§§ 9 Abs. 1 zweiter Halbs., 151) der Fall ist, enthält. Gleichwohl deuten Sach- und Sinnzusammenhang sowie der Zweck der Erlaubnis, ihre Ausgestaltung als ausschließliches Recht (§ 7 Abs. 1 Satz 1) und die durch sie verliehenen Aneignungs- und Nutzungsrechte auch gegenüber privaten Dritten auf eine eigentumsähnliche Position mit dem dazugehörigen Schutz (Reimnitz, Diss., 135; Rittner, DB Beilage 7/1972, 5 ff.; Westermann, Freiheit, 42 ff., 47) hin. Verstärkt wird dieser Schluss durch die gleichen Aufhebungs- und Widerrufsgründe von Erlaubnis und Bewilligung (dazu § 18 Rn 9 ff.), trotz der unterschiedlichen Rechtsinhalte.
Die – auch private Rechte begründende – Erlaubnis gemäß § 7 fällt in den Schutzbereich des Artikel 14 GG (BVerfGE 77, 130, 36; BGH, VersR 2005, 1085 = NUR 2005, 426 = ZfB 2005, 79).