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3.Untergrundspeicher

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40Als Untergrundspeicher (Vgl. auch § 2 Rn 42 ff.; § 126 Rn 1 ff.). bestimmt Abs. 9 nur solche Anlagen, die der unterirdischen behälterlosen Speicherung von Gasen, Flüssigkeiten und festen Stoffen mit Ausnahme von Wasser dienen. Da sowohl Gas als auch Flüssigkeiten und feste Stoffe erfasst werden, hat der Gesetzgeber auf eine besondere Definition des jeweiligen Aggregatzustandes verzichtet. Deshalb sind auch andere Arten von unterirdischer behälterloser Speicherung, z. B. in stillgelegten Bergwerken, in dafür geeigneten Fällen möglich. Zu den Gasen zählt auch Pressluft. Keine Untergrundspeicherung im Sinne dieser Vorschrift ist die unterirdische Speicherung von Stoffen in festen Behältern und von Stoffen, die nicht mit dem Zweck der späteren Wiederverwendung eingelagert werden. Für eine derartige Endlagerung ist die Frage der Abfallbeseitigung bzw. -verwertung und die dadurch vorgegebene Art der Vorhabengenehmigung für die Anlage im Einzelfall zu prüfen (Zydek, 57; Frenz, Abfallverwertung, 30 ff.; Boldt/Weller (2016), §§ 2 Rn 15 ff., 4 Rn 46 f.).

Die Zulassung von röhrengebundenen Erdgasspeichern, die – in Gestalt von unterirdisch verbauten und parallel angeordneten Rohrleitungen – häufig auf dem Betriebsgelände oder nahebei liegen und über eine eigene Zu- und Ableitung verfügen, aber technisch und räumlich von der „allgemeinen Versorgungsleitung“ getrennt sind, erfolgt nicht nach BBergG oder nach § 4 Abs. 1 BImSchG (Wahlhäuser, UPR 2011, 262; Karrenstein, Errichtung und Betrieb von Erdgasspeichern, 9). Auch § 43 EnWG ist nicht einschlägig, da Gasversorgungsleitungen dadurch charakterisiert sind, dass sie der Lieferung von Gas an Andere dienen. Anzuwenden ist daher § 20 i. V. mit Nr. 19.5 Anl. 1 UVPG (Wahlhäuser, a. a. O.). Nicht anzuwenden auf Erdgasröhrenspeicher ist die VO über Gashochdruckleitungen (OVG NRW, ZUR 2008, 434).

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