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4.Frühe Öffentlichkeitsbeteiligung
Оглавление7aNach § 25 Abs. 3 Satz 1 VwVfG des Bundes wirkt die Behörde darauf hin, dass der Träger bei der Planung von Vorhaben, die nicht nur unwesentliche Auswirkungen auf die Belange einer größeren Zahl von Dritten haben können, die betroffene Öffentlichkeit frühzeitig über das Vorhaben und die voraussichtlichen Auswirkungen unterrichtet, möglichst vor Antragstellung (§ 25 Abs. 3 Satz 2 VwVfG). Eine Verpflichtung des Vorhabenträgers, die Öffentlichkeit frühzeitig zu beteiligen, ist damit nicht verbunden (Beckmann, NuR 2015, 152, 157; Ziekow, NVwZ 2013, 754; Schmitz/Prell, NVwZ 2013, 745, 747). Nach §§ 5 BBergG, 1 Abs. 3 VwVfG des Bundes gilt für die Ausführung des BBergG auch insofern das entsprechende Landesrecht.
Eine frühe Öffentlichkeitsbeteiligung im Rahmen eines bergrechtlichen Planfeststellungsverfahrens ist i. d. R. nicht sinnvoll, da wegen der Standortgebundenheit unterschiedliche Alternativen nicht erörtert werden können (Beckmann, a. a. O.). Für den Braunkohleabbau kommt hinzu, dass die Dimensionierung des Bedarfs und die Oberflächengestaltung bereits in Braunkohleplänen mit Öffentlichkeitsbeteiligung vorgegeben sind (Beckmann, a. a. O.).
Auch im Hauptbetriebsplan- und im Sonderbetriebsplanverfahren ist eine frühe Öffentlichkeitsbeteiligung i. d. R. nicht erforderlich. Soweit eine Beteiligung von Oberflächeneigentümern verfassungsrechtlich geboten ist, um bei Eigentumsbeeinträchtigungen von erheblichem Gewicht (s. hierzu § 52 Rn 51 ff.) die Interessen der Eigentümer in das Genehmigungsverfahren einzubringen, hat sich ohnehin in der Praxis der Sonderbetriebsplan „Anhörung der Oberflächeneigentümer“ entwickelt. Dieser wird im Einwirkungsbereich des Bergwerks (s. §§ 2 Abs. 1, 6 Nr. 1 Einwirkungsbereich-BergV) öffentlich ausgelegt. Soweit Auswirkungen außerhalb des Einwirkungsbereichs voraussichtlich zu erwarten sind, kann die Auslegung im Interesse einer Transparenz- und Beruhigungsfunktion nach dem Ermessen der Bergbehörde auch insoweit erfolgen (Beckmann, a. a. O. S. 158 f.). Eine frühe Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 25 Abs. 3 VwVfG bringt demgegenüber keinen gesonderten Nutzen.
7bNach der Vollzugsempfehlung des Bund-Länder-Ausschusses Bergbau (Stand 7.10.2015, ZfB 2016, 136, 138) sollten grundsätzlich alle nach § 52 Abs. 2a UVP-pflichtigen Vorhaben einschl. der wesentlichen Änderungen nach § 52 Abs. 2c und auch Verfahren, die nach § 48 Abs. 2 im Zulassungsverfahren auszulegen sind, von § 25 Abs. 3 VwVfG erfasst werden. Als weitere Verfahren, die im Einzelfall wesentliche Auswirkungen auf die Belange einer größeren Zahl von Dritten haben können, kommen hiernach in Betracht: Sonderbetriebspläne für Abbaueinwirkungen des untertägigen Steinkohlenbergbaus, Betriebspläne für bergbauliche Abfallentsorgungseinrichtungen nach § 22a ABBergV, fakultative Rahmenbetriebspläne für komplexe Großvorhaben mit Auswirkungen auf Grundabtretungsbetroffene. Wenn für Vorhaben bereits eine frühe Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt wurde, ist für nachfolgende Betriebsplanverfahren (Haupt-, Sonder-, Abschlussbetriebspläne) ein Verfahren nach § 25 Abs. 3 VwVfG entbehrlich. Ebenso ist im Verfahren zur Erteilung von Bergbauberechtigungen die Öffentlichkeit nicht betroffen i. S. von § 25 Abs. 2 VwVfG, denn nach der Systematik des gestuften Verfahrens im Bergrecht können Dritte erst im Betriebsplanverfahren von Bergbauvorhaben betroffen sein.
Die Bergbehörde ist nicht verpflichtet, die Ergebnisse der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung in die Zulassungsentscheidung aufzunehmen. Sie kann aber die Information im Rahmen ihrer Amtsermittlungspflicht nutzen.