Читать книгу Bundesberggesetz - Reinhart Piens - Страница 87
II.Einzelrechte und Befugnisse
Оглавление1.Ausschließlichkeit
7Die Bewilligung gewährt ihrem Inhaber das ausschließliche Recht, die in der Bewilligung bezeichneten Bodenschätze aufzusuchen, zu gewinnen, Eigentum an ihnen zu erwerben und die erforderlichen betrieblichen Einrichtungen und Anlagen zu errichten und zu betreiben (VG Halle, Urt. v. 25.9.2008, Az. 3 A 210/07; VG Greifswald, Urt. v. 16.4.2015, Az. 5 A 1620/12). Nach der gesetzlich angeordneten Ausschließlichkeit darf die Bewilligung grundsätzlich nur vom Inhaber ausgeübt werden, soweit nicht die Ausschließlichkeit selbst durch Abs. 3 eingeschränkt ist. Das ist der Fall bei der Erteilung von Erlaubnissen zur großräumigen Aufsuchung oder zu wissenschaftlichen Zwecken im Bewilligungsfeld, weil ein Interessenkonflikt nicht entsteht. Die Einschränkung der Ausschließlichkeit gilt hingegen konsequenterweise nicht bei Erlaubnissen zu gewerblichen Zwecken, die neben der Bewilligung im gleichen Feld und auf die gleichen Bodenschätze beantragt werden. In einem solchen Fall behält die Ausschließlichkeit ihre abwehrende Funktion und ihren rechtlichen Bestand.
8Neben dem Ausschluss anderer Berechtigungen im gleichen Feld und auf die gleichen Bodenschätze, also dem Schutz gegenüber konkurrierenden dritten Bergbautreibenden, entfaltet die Ausschließlichkeit auch die Verpflichtung für den Grundeigentümer, die zur Nutzung des Gewinnungsrechts erforderlichen Tätigkeiten und Einrichtungen auf oder unter seinem Grundstück zu dulden (AmtlBegr. = Zydek, 102; Ebel/Weller, § 54 Anm. 1, 2; ausf. Boldt/Weller (2016), § 8 Rn 18 m. w. N. und Bezugnahme auf das vorher geltende Landesrecht; im Übrigen s. 1. Aufl. vor § 110 Rn 2 ff. (Grundzüge des bisherigen Rechts), Rn 12 ff. (Notwendigkeit einer bergrechtlichen Kollisionsregelung)). Diese Duldungspflicht des Grundeigentümers verwehrt es ihm, sich mit Unterlassungsansprüchen nach §§ 903, 1004 BGB gegen Einwirkungen des Bergbaubetriebs zur Wehr zu setzen. Zu den Einwirkungen zählen neben Schäden oder Nutzungsbeschränkungen an Grundstücken selbst auch der Entzug des Grundwassers oder Quellwassers auf Grundstücken durch den Abbau oder die Beeinträchtigung von Oberflächenwässern. Der Grundeigentümer verfügt in all diesen Fällen als Kompensationsmöglichkeit lediglich über die vom BBergG zur Verfügung gestellten Ansätze einer nachbarrechtlichen Kollisionsregelung mit schadensvorbeugenden Anpassungs-, Sicherungs- oder Baubeschränkungsmaßnahmen (§§ 110 ff.) oder schadensausgleichenden Bergschadensersatzmaßnahmen (§§ 114 ff.).
2.Aufsuchungsrecht
9Neben dem zentralen Recht der Gewinnung im Sinne des Lösens oder Freisetzens von bergfreien Bodenschätzen umfasst die Bewilligung auch das Recht zur Aufsuchung der in ihr bezeichneten Bodenschätze innerhalb des Gewinnungsfeldes. Dieses Aufsuchungsrecht soll die Ausdehnung der zu gewinnenden Bodenschätze (§ 4 Abs. 1) ermitteln helfen. So bewirkt das Aufsuchungsrecht zweierlei: die umfassende Untersuchung des Untergrunds im Bewilligungsfeld ohne zusätzliche Erlaubnis und den Ausschluss gleichzeitiger, anderweitiger gewerblicher Aufsuchung auf den gleichen Bodenschatz im gleichen Feld (Boldt/Weller, § 8 Rn 11).
3.Gewinnungs- und Aneignungsrecht
10Das Gewinnen im Sinne der Begriffsbestimmung in § 4 Abs. 2 ist zwar vorrangig ein tatsächlicher Vorgang (Lösen und Freisetzen von Bodenschätzen), hat jedoch weitgehende sachenrechtliche Folgen. Denn das Lösen der Bodenschätze aus ihrer Lagerstätte ist, wenn es mit natürlichem Besitzwillen erfolgt, Besitzerwerb im Sinne der §§ 854, 855 BGB. Dieser Besitzerwerb hat, sofern er auf herrenlose bewegliche Sachen gerichtet ist, als gesetzliche Folge den Eigentumserwerb, ist also grundsätzlich Aneignung der gewonnenen Bodenschätze i. S. von § 958 BGB. Diese Aneignung und damit der Eigentumserwerb an herrenlosen bergfreien Bodenschätzen wäre aber gesetzlich verboten, wenn nicht § 8 Abs. 1 Nr. 1 das Aneignungsrecht ausdrücklich und als privates Recht (zu dieser Rechtslage insgesamt: Zydek, ZfB 99 (1958), 185; Karpen, AöR, 1981, 25 m.H. auf das Aneignungsrecht des Bergwerkseigentums; Turner, Berechtsamswesen, 291; ders., ZfB 108 (1967), 53; BGHZ 17, 228) begründete.
Inhalt der Bewilligung von Kohlenwasserstoffen. Wenn sich die Grenzen der Bewilligungsfelder häufig, insb bei Erdöl, Erdgas und anderen Kohlenwasserstoffen, aber auch bei Sole und Erdwärme, nicht mit den Grenzen der Lagerstätte decken, lässt sich der Inhalt der Bewilligung und die daraus folgende Rechtsstellung auf § 8 Abs. 1 Nr. 1 nur durch Auslegung ermitteln. Denn in mehreren benachbarten Bewilligungsfeldern befindet sich eine Gesamtmenge von Kohlenwasserstoffen, in jedem einzelnen Feld ein Teil dieser Gesamtmenge, der innerhalb der Lagerstätte wandert (ausf. v. Hammerstein, FS Kühne, S. 575). Nach einer Ansicht soll die Auslegung des Bewilligungsinhalts des § 8 Abs. 1 Nr. 1 in diesen Fällen ergeben, dass das sog. Bohrloch- oder Sondenprinzip gilt. Danach muss die Gewinnung, also die Bohrung, „in einem bestimmten Feld“ erfolgen. Der Inhaber der Bewilligung muss keine Rücksicht darauf nehmen, ob das geförderte Öl oder Gas aus seinem Feld stammt, seinem ursprünglichen Anteil an der Lagerstätte entspricht, oder aus einem Nachbarfeld stammt (Mössner, in: FS Thieme, S. 1023, 1030 ff.). Nach anderer, wohl überwiegender Ansicht gilt richtiger das Lagerstättenprinzip. Danach darf der Bewilligungsinhaber nur eine Menge fördern, die dem auf sein Feld entfallenden Anteil an den gewinnbaren Reserven der Lagerstätte entspricht (Kühne, DVBl 2002, 1117 f.; v. Hammerstein, FS Kühne, S. 575, 582 m. w. N.). Eine Zuvielförderung ist durch die Bewilligung nicht gedeckt und kann durch Verfügung der Bergbehörde gem. § 72 unterbunden werden. Zu den Ansprüchen zwischen den Feldesnachbarn bei Zuvielförderung, Ausgleichs- und Ersatzansprüchen für entstandene Fördermehrkosten und zur Förderabgabenpflicht bei feldesüberschreitender Lagerstätte s. v. Hammerstein, FS Kühne, S. 575, 583 ff.
4.Mitgewinnungsrecht
11Vergleichbar ist die Rechtslage für das dem Bewilligungsinhaber zustehende Recht, andere bergfreie als die ihm verliehenen und/oder grundeigenen (zur Rechtslage bei Eigentumserwerb an mitgewonnenen, nicht bergfreien Bodenschätzen vgl. Boldt/Weller, § 8 Rn 14) Bodenschätze bei seinem Gewinnungsvorgang mitzugewinnen. Auch das Mitgewinnungsrecht ist ein Aneignungsrecht (Turner, ZfB 108 (1967), 67 ff.), wenn auch mit dem Vorbehalt, dass der Mitgewinnungsberechtigte auf Verlangen eines evtl. anderen Aneignungsberechtigten die mitgewonnenen Bodenschätze wieder herausgeben muss (zum schuldrechtlichen Herausgabeanspruch nach § 42 Abs. 2 s. § 42 Rn 7 ff. und Boldt/Weller (2016), §§ 3 Rn 13, 42 Rn 15).
12Wegen dieser Besonderheit ist das Mitgewinnungsrecht selbst weder seiner Funktion noch seinem Inhalt nach in § 8 geregelt. Diese Aufgabe hat § 42 (Mitgewinnung von Bodenschätzen bei der Gewinnung bergfreier Bodenschätze) übernommen. Danach darf der Gewinnungsberechtigte andere Bodenschätze mitgewinnen, „[…] soweit […] sie bei planmäßiger Durchführung der Gewinnung aus berg- oder sicherheitstechnischen Gründen nur gemeinschaftlich gewonnen werden können.“ (Abs. 1). Das kann allerdings ein Herausgaberecht ggf. gegen Erstattung der Aufwendungen und ein nicht unkompliziertes Ausgleichsverfahren zwischen den Beteiligten (Abs. 2 ff.) nach sich ziehen (vgl. dazu Anm. zu § 42 Rn 7 ff.).
5.Betriebs- und Hilfsbaurecht
13Das Recht, die für die bergbauliche Gewinnung erforderlichen Einrichtungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 3 zu errichten und zu betreiben (zum Begriff der Einrichtungen vgl. § 2 Rn 50 f. m. w. N.), ist Ausübung des Aneignungsrechts und daher diesem als Hilfsrecht zuzuordnen. Es ist seiner Rechtsnatur nach als privates Recht zu kennzeichnen (Reimnitz, Diss., 135).
14Das Recht, Hilfsbaue anzulegen, ist zwar kein Kernbestandteil der Bewilligung und deshalb auch nicht hier, sondern in § 44 näher umschrieben. Danach sind Hilfsbaue unterirdische Anlagen außerhalb seines Gewinnungsfelds, die der technischen oder wirtschaftlichen Verbesserung eines Gewinnungsbetriebs, insb der Wasserlösung oder Wetterführung, zu dienen bestimmt sind. Für die dabei im fremden Feld gewonnenen Bodenschätze hat der Bewilligungsinhaber gleichfalls ein Aneignungsrecht (ausf. zum Hilfsbaurecht, vor allem der evtl. Schadensersatzpflicht des Berechtigten (§ 44 Abs. 2), s. § 44 Rn 4).
6.Grundabtretungsrecht
15Der Bewilligungsinhaber hat bei besonderem und nachweisbarem Interesse an einer sinnvollen und planmäßigen Nutzung seiner Lagerstätte das Recht, auf die Erdoberfläche fremder Grundstücke – auch gegen den Willen des Grundeigentümers – zugreifen zu dürfen. Dieses über die gewinnungsspezifischen Rechte in eigenen oder auch fremden Feldern hinausgehende Recht der Grundabtretung ist im Gesetzgebungsverfahren erst nach langen Diskussionen zugunsten der Gewinnungsberechtigten, vor allem hinsichtlich der Braunkohle, durchgesetzt worden (Zydek, 103).
16Der Zugriff (zum Gegenstand der Grundabtretung in § 78 vgl. Rn 3 ff.) auf das fremde Grundeigentum kann sowohl im gänzlichen Abbau der über einer Lagerstätte befindlichen Oberflächenschichten bestehen als auch in der Errichtung von Betriebsgebäuden, Aufbereitungsanlagen oder dem Auffahren von Halden. Der Zugriff kann zudem in einem bloßen vorübergehenden Nutzungsrecht wie in einer vollständigen und endgültigen Enteignung erfolgen. In jedem Fall handelt es sich um eine Grundabtretung, die der Bewilligungsinhaber als wesentlichen Bestandteil seines Gewinnungsrechts nach § 8 Abs. 1 Nr. 4 verlangen darf und ggf. in einem förmlichen Verwaltungsverfahren durchsetzen kann.
17Den Zweck der Grundabtretung (vgl. § 77 Rn 1 f., 4 ff.) selbst legt § 77 wie folgt fest:
Der Zugriff auf das Grundstück – gesetzestechnisch seine Benutzung – muss für die Errichtung oder Führung eines Gewinnungs- oder Aufbereitungsbetriebs mit seinen betrieblichen Einrichtungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 notwendig (vgl. § 77 Rn 27 ff.) sein. Das ist nur dann der Fall, wenn das Vorhaben einer technisch und wirtschaftlich sachgemäßen Betriebsplanung oder Betriebsführung entspricht und die Bereitstellung von Grundstücken des Unternehmens für diesen Zweck nicht möglich oder deshalb nicht zumutbar ist, weil die Nutzung der Grundstücke für die Führung des Gewinnungs- oder Aufbereitungsbetriebs unerlässlich ist (§ 77 Abs. 2).
18Das Grundabtretungsrecht ist wesentlicher Inhalt der Bewilligung und damit auch Bestandteil der mit der Bewilligung eingeräumten öffentlich-rechtlichen Rechtsposition. Damit ist aber auch die Auffassung ausgeräumt, die Grundabtretung stelle eine privatrechtliche, nachbarrechtliche Kollisionsregel (so etwa Hans Schulte, ZfB 122 (1981), 161 ff.) dar. Nach ganz h. M. ist die Grundabtretung trotz einer „rechtsdogmatischen Inkonsequenz“ des Gesetzgebers, eine Enteignung zugunsten Privater und damit eine öffentlich-rechtliche Rechtsposition (Karpen, AöR, 1981, 28 ff.; Hans Schulte, NJW 1981, 92 ff.; ders. Eigentum, 85 ff.; Palm, ZfB 122 (1981), 416 ff.; das Gesetz selbst hat in § 79 Abs. 1 exemplarisch öffentliche Interessen aufgeführt, die eine Enteignung rechtfertigen können, weil sie das Wohl der Allgemeinheit repräsentieren können: die Versorgung des Marktes mit Rohstoffen, die Erhaltung von Arbeitsplätzen im Bergbau oder die Verbesserung der Wirtschaftsstruktur. Kritiker haben mit Recht diese „Rechtfertigungsgründe“ als „unvermittelte Umsetzung von Wirtschaftspolitik in Enteignung zugunsten Privater“ gekennzeichnet; vgl. Hans Schulte, ZfB 119 (1978), 427). Die vom Gesetzgeber angeordneten enteignungsrechtlichen Folgen der Grundabtretung verlangen auch die Anwendung der verfassungsrechtlichen Grundsätze des Art. 14 GG, sodass im konkreten Einzelfall ein rechtfertigendes, öffentliches Interesse im enteignungsrechtlichen Sinne (Hans Schulte, NJW 1981, 92; Palm, ZfB 122 (1981), 416 ff.) (Wohl der Allgemeinheit) nachgewiesen sein muss. Das allgemeine öffentliche Interesse am Bergbau etwa im Sinne der Rohstoffsicherung des § 1 Nr. 1 reicht für die Zulässigkeit der Grundabtretung nicht aus.
19Mit der Erteilung der Bewilligung allein ist deshalb die Grundabtretung rechtlich noch nicht zulässig. Der Berechtigungsinhaber hat vielmehr zunächst nur die Bestätigung, dass er als Privater privates Grundeigentum in Anspruch nehmen kann, wenn im Einzelfall bestimmte, am Wohl der Allgemeinheit zu messende Voraussetzungen erfüllt sind und die gesetzlich angeordnete Verfahrensstufung (§ 79 Abs. 2) eingehalten wird (im Einzelnen s. dazu § 79 Rn 13 ff.; zum Grundabtretungsvertrag vgl. Palm, ZfB 122 (1981), 416 ff.).
19aDie Bewilligung stellt lediglich das Recht zur Gewinnung von Bodenschätzen dem Grunde nach fest (VG Greifswald, Urt. v. 16.4.2015 – Az. 5 A 1620/12; VG Dresden, Urt. v. 16.6.2011 – Az. 3 K 1220/09; VG Chemnitz, Urt. v. 30.9.1999 – Az. 2 K 2163/97). Ein Recht, ein bewilligtes Bergbauvorhaben auch ausführen zu dürfen, ist damit nicht verbunden (OVG Bautzen, ZfB 1998, 205, 210; VG Greifswald, a. a. O.). Betriebliche Maßnahmen dürfen vielmehr erst nach Zulassung der entsprechenden Betriebspläne durchgeführt werden (Boldt/Weller (2016), § 6 Rn 3).
7.Weitere Befugnisse
20Verhältnis Gewinnungsberechtigung-Betriebsplan: Gem. § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ist der Nachweis der Gewinnungsberechtigung Voraussetzung für den Anspruch auf Betriebsplanzulassung. Eine Gewinnungsberechtigung ist nicht erforderlich für die Zulassung eines Rahmenbetriebsplans (BVerwGE 123, 247, 253; OVG NRW, ZfB 2008, 126). Die bergrechtliche Bewilligung ist aber nicht geeignet, im Hinblick auf das spätere Betriebsplanverfahren Bindungswirkung zu erzeugen (VG Greifswald, ZfB 2005, 244) dahingehend, dass ein Anspruch auf Zulassung besteht. Sie besagt nichts darüber, ob die Gewinnung mit den besonderen Zulassungsvoraussetzungen vereinbar ist (VG Magdeburg, ZfB 2008, 62). Andererseits ist das Betriebsplanverfahren nicht dazu da, durch Grundsatzfragen, die im Berechtigungsverfahren bereits zu prüfen waren, diese infrage zu stellen oder zu korrigieren. Das Betriebsplanverfahren dient auch nicht zur Prüfung, ob einer Übertragung der bergrechtlichen Bewilligung gem. § 22 Abs. 1 durch die Bergbehörde zuzustimmen ist (Hans. OLG, ZfB 2004, 299). Im Übrigen folgt aus § 116 Abs. 1, dass der Inhaber der Bewilligung und der Unternehmer i. S. des Bergrechts (§ 51 Abs. 1, S. 1) nicht identisch sein müssen (Hans. OLG a. a. O.).
21Die Klage einer Gemeinde gegen die Erteilung einer Bewilligung zum Abbau von Sandstein ist unzulässig. Die Bewilligung berührt die Substanz des Oberflächeneigentums weder tatsächlich noch rechtlich (OVG Weimar, ZfB 2003, 68; VG Magdeburg, ZfB 2009, 62 m. Hinw. auf BVerwG, ZfB 1998, 328; VG Cottbus, Urt. v. 25.10.2018 – 3 K 960/13 Rn 44). Die Erteilung der Bewilligung hat keine enteignungsrechtliche Vorwirkung (VG Cottbus, a. a. O.). Der Grundstückseigentümer kann im späteren Grundabtretungsverfahren die Rechtmäßigkeit des Vorhabens infrage stellen (OVG Weimar, a. a. O.). Ebenso ist die Klage der Bundeswehr gegen Erteilung einer Erlaubnis/Bewilligung oder auf nachträgliche Nebenbestimmungen im Interesse der Landesverteidigung unzulässig, da eine Interessenkollision zwischen Bergbauberechtigung und Landesverteidigung frühestens im Betriebsplanverfahren möglich ist (VG Greifswald, Urt. v. 16.4.2015 – Az. 5 A 1620/12).
22Die bestandskräftig erteilte Bewilligung ist – wie das Oberflächeneigentum – eigentumsrechtlich geschützt (OVG Koblenz, ZfB 2007, 135; BVerfGE, ZfB 2008, 85 unter Hinw. auf BVerfGE 77, 130, 136). Siehe auch § 6 Rn 5a. Dabei ist die doppelte Rechtswirkung der Bewilligung (Franke, in: Boldt/Weller (2016), § 8 Rn 16) zu berücksichtigen: Sie hebt einerseits als gestaltender Verwaltungsakt das grundsätzliche Verbot der Gewinnung von Bodenschätzen auf. Mit dieser Funktion dürfte die bergrechtliche Bewilligung kein nach Art. 14 GG geschütztes Eigentumsrecht sein. Insofern soll eine Analogie zur atomrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und zum Betrieb einer Kernkraftanlage zu begründen sein (Nusser, NVwZ 2017, 1244, 1247; hiergegen Kühne, NVwZ 2018, 214), der kein verfassungsrechtlicher Eigentumsschutz zuerkannt wurde (BVerfG, NVwZ, Beilage 2017, 9, 15). Zum anderen begründet die Bewilligung Rechtspositionen des Bewilligungsinhabers gegenüber der Behörde und gegenüber Dritten (Franke, a. a. O.), sie gewährt insb ein Gewinnungs- und Aneignungsrecht an den Bodenschätzen, die in der Bewilligungsurkunde bezeichnet sind. Diese Gewinnungsberechtigung genießt – unabhängig von der Frage der Betriebsplanzulassung – den Schutz des Art. 14 GG (BVerfGE 77, 130, 136 = NJW 1988, 1076, 1077 = ZfB 1988, 84, 88; Franke, a. a. O. Rn 21; Nusser, a. a. O.; Jarass/Pieroth, GG, Art. 14 Rn 9; EGMR, NVwZ 2017, 1273 = ZfB 2017, 267, 274; s. hierzu auch § 9 Rn 29). Hierzu auch Kühne (NVwZ 2018, 214 „eine überfällige Wende durch den EGMR“). Der Umstand, dass ein Recht hoheitlich verliehen wird, bedeutet keine grundrechtliche Schutzminderung seines zentralen Befugnisinhalts, des Gewinnungs- und Aneignungsrechts gem. § 8 Abs. 1 Nr. 1. Und: Dass das Ausnutzen der Bergbauberechtigungen nur durch Betriebsplanzulassungen ermöglicht wird, steht dem Eigentumsschutz nicht entgegen. Auch das Grundstückseigentum unterliegt vielen Nutzungsbeschränkungen durch öffentlich-rechtliche Vorschriften und Genehmigungsanforderungen. Keinen Eigentumsschutz kann jedoch der Anspruch auf Bewilligung bei Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 11, 12 reklamieren (s. § 12 Rn 2).
§ 9Bergwerkseigentum
(1) Bergwerkseigentum gewährt das ausschließliche Recht, nach den Vorschriften dieses Gesetzes die in § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 bezeichneten Tätigkeiten und Rechte auszuüben; auf das Recht sind die für Grundstücke geltenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. § 8 Abs. 3 gilt entsprechend.
(2) Eine Vereinigung eines Grundstücks mit einem Bergwerkseigentum sowie die Zuschreibung eines Bergwerkseigentums als Bestandteil eines Grundstücks oder eines Grundstücks als Bestandteil eines Bergwerkseigentums ist unzulässig.
Übersicht | Rn. | |
I. | Vorbemerkung | 1–4a |
1. | Entstehungsgeschichte | 1 |
2. | Inhaltsübersicht | 2–4a |
II. | Formen des Bergwerkseigentums | 5–20 |
1. | Bergwerkseigentum des ABG | 5, 6 |
2. | Bergwerkseigentum des BBergG | 7, 8 |
3. | Vorbehalt des Gesetzes | 9–12 |
4. | Anwendbarkeit der Grundstücksvorschriften des BGB | 13–20 |
III. | Einzelbefugnisse | 21–29 |
1. | Rechte und Befugnisse aus der Bewilligung | 21, 22 |
2. | Recht auf Grundabtretung | 23 |
3. | Bergwerkseigentum und schuldrechtliche Verträge | 24, 25 |
4. | Dauer, Veräußerbarkeit, Vererblichkeit | 26, 27 |
5. | Wirkung in Planfeststellungsverfahren, Entschädigung | 28, 29 |