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I.Vorbemerkung

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1.Entstehungsgeschichte

1Das Bergwerkseigentum als Berechtigungsform für die Gewinnung bergfreier Bodenschätze war im BBergG ursprünglich nicht vorgesehen. Es passte wegen seines vorwiegend privatrechtlichen Charakters angeblich nicht in das öffentlich-rechtliche Konzessionssystem. Erst der „[…] nachdrücklich vorgetragene Wunsch der Bergbauwirtschaft, die Bergbauberechtigung beleihungsfähig auszugestalten […]“ (BT-Drs 8/1315 = Zydek, 96, 104), hat dann dazu geführt, „[…] die aus dem Konzessionssystem fließende Befugnis in ein Recht […]“ zu überführen, „[…] auf das die für Grundstücke geltenden Regeln Anwendung finden und das damit eintragungs- und beleihungsfähig wird.“ Wegen der damit aufgenommenen engen sachlichen Verknüpfung mit dem Bergwerkseigentum des ABG (vgl. etwa §§ 50, 54 ABG NRW; Zydek, 104) behielt man für diese Gewinnungsberechtigung die Terminologie Bergwerkseigentum bei, ohne ihr allerdings den vollständig gleichen Inhalt zu geben.

2.Inhaltsübersicht

2Denn dieses neue Bergwerkseigentum unterscheidet sich, wie die Überleitungsvorschrift des § 151 deutlich macht, von dem bis zum Inkrafttreten des BBergG geltenden übergeleiteten Bergwerkseigentum in folgenden wesentlichen Punkten:

– es ist zeitlich begrenzt (§ 16 Abs. 5),

– es ist nachträglich beschränkbar, rücknehmbar bzw. widerrufbar (§§ 16 Abs. 3, 18 Abs. 4) und

– es unterliegt grundsätzlich der Förderabgabe (§ 31 Abs. 1 Satz 2).

3Daneben aber gibt auch das neue Bergwerkseigentum seinem Inhaber ein ausschließliches Recht, „nach den Vorschriften dieses Gesetzes“ die verliehenen Bodenschätze im Bergwerksfeld aufzusuchen, zu gewinnen und sich anzueignen sowie die übrigen Rechte und Tätigkeiten auszuüben, die ihm nach § 8 Abs. 1 Nr. 1–4 mit der Bewilligung als Verleihungsvoraussetzung (vgl. dazu § 13 Rn 2; Ebel/Weller, § 13 Rn 1) für das Bergwerkseigentum bereits gewährt waren. Es sind dies die Mitgewinnung nicht verliehener Bodenschätze, die Anlegung von Hilfsbauen in fremden Feldern, das Einrichten und Betreiben von Gewinnungsanlagen und Vorrichtungen über und unter Tage und die Inanspruchnahme fremden Grundeigentums für betriebliche Zwecke im Wege der Grundabtretung.

4Dieser Strauß von Einzelrechten und Befugnissen führt bis heute zu der rechtsdogmatischen Auffassung, das Bergwerkseigentum stelle weder in der alten noch in der neuen Form ein Vollrecht wie das Sacheigentum dar, sondern lediglich den Inbegriff einzelner im Bergrecht – also sowohl im ABG wie im BBergG – normierter Rechte und Befugnisse, „die dem gemeinsamen Zwecke der bergmännischen Produktion dienen“ (so dem Sinn nach schon das RG in seinen Urteilen v. 21.4.1906 = ZfB 18 (1907), 117, v. 17.2.1915 = ZfB 56 (1915), 403; das Zitat entstammt dem Urteil BGHZ 17, 223, 228). Wie immer man den Rechtscharakter des Bergwerkseigentums beurteilt, so ist es, was den Schutz der eingeräumten Rechtsposition angeht, privaten vermögenswerten Rechten ohne Abstriche gleichgestellt (z. B. Hoppe, DVBl 1982, 101 ff.).

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