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III.Versagungungsgründe nach Fündigkeit

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1.Vertrauenstatbestand

11Weil Erlaubnis und Bewilligung bei zweckgerichteter Betrachtungsweise zwar unterschiedliche, aber gleichwohl aufeinander bezogene Stufen eines einheitlichen Entwicklungsvorgangs bergbaulicher Tätigkeit sind, wird mit der Erlaubniserteilung und einer darauf basierenden erfolgreichen Aufsuchung ein Vertrauenstatbestand (Westermann, Freiheit, 37; Karpen, AöR, 1981, 19; Hoppe, DVBl 1982, 106) für den fündigen Aufsuchungsberechtigten geschaffen, der ihm im Bewilligungsverfahren Kapital und Arbeit des Aufsuchungsverfahrens „gutschreibt“. Allerdings ist die Bewilligung zur Gewinnung nicht notwendig mit der Aufsuchungserlaubnis verbunden und nimmt an deren eigentumsrechtlichen Schutz nicht teil. Es besteht keine gesicherte Anwartschaft. Der Betreiber kann trotz eingeschränkter Prüfungsbefugnis der Bergbehörde nur eine von der Einhaltung zahlreicher Bedingungen abhängige öffentlich-rechtliche Konzession anstreben (BGH, NUR 2005, 426 = NJW 2005, 751).

12Denn nach Absatz 2 darf in einem derartigen Fall die Bewilligung nur aus den abschließend genannten Versagungsgründen und nur dann versagt werden, wenn die eine Versagung rechtfertigenden Tatsachen nach Erteilung der Erlaubnis eingetreten sind.

2.Einschränkung der Versagungsgründe

13Das bedeutet:

– Sind der zuständigen Behörde keine neuen Tatsachen bekannt, die zur Versagung der Erlaubnis hätten führen müssen, so sind die Prüfergebnisse des Erlaubnisverfahrens für den Rechtsanspruch auf Erteilung der Bewilligung präjudizierend; die Bewilligung kann dann aus bewilligungsspezifischen Gründen nicht mehr versagt werden.

– Sind inzwischen Tatsachen bekanntgeworden, die bereits eine Versagung der Erlaubnis gerechtfertigt hätten, so ist ihre Versagungswirkung durch die erfolgreiche Aufsuchungstätigkeit geheilt; für die Versagung der Erteilung einer Bewilligung können diese Versagungsgründe nicht mehr verwertet werden.

14Nach Erteilung einer Erlaubnis eingetretene neue Tatsachen i. S. von § 12 Abs. 2, die zur Versagung der Bewilligung führen können, liegen grundsätzlich auch vor, wenn neue Programme, Pläne usw. erarbeitet und in Kraft gesetzt werden (VG Gera, ZfB 1996, 172, 179), die hinreichend konkrete planerische Ziele vorgeben.

§ 13Versagung der Verleihung von Bergwerkseigentum

Die Verleihung von Bergwerkseigentum ist zu versagen, wenn

1. der Antragsteller nicht Inhaber einer Bewilligung für die Bodenschätze und das Feld ist, für die er die Verleihung des Bergwerkseigentums beantragt (Bergwerksfeld),

2. der Antragsteller nicht glaubhaft macht, daß in Zukunft mit einer wirtschaftlichen Gewinnung im gesamten beantragten Feld zu rechnen ist,

3. das Feld, in dem gewonnen werden soll, nicht dem § 4 Abs. 7 entspricht oder seine Begrenzung an der Oberfläche nach der horizontalen Projektion eine Fläche von mehr als 25 Quadratkilometer umfassen soll,

4. folgende Angaben und Unterlagen des Antragstellers nicht oder nicht vollständig vorliegen:

a) die genaue Bezeichnung der Bodenschätze, für die das Bergwerkseigentum verliehen werden soll,

b) die Eintragung des Feldes, für das die Verleihung des Bergwerkseigentums beantragt ist, in einem Lageriß in zweifacher Ausfertigung, der von einem anerkannten Markscheider oder einem öffentlich bestellten Vermessungsingenieur angefertigt worden ist und der den Anforderungen einer Bergverordnung nach § 67 entspricht,

c) der Name des zu verleihenden Bergwerkseigentums,

d) die Beschreibung von Art und Umfang der Erschließung des Vorkommens unter Angabe der geologisch-lagerstättenkundlichen Merkmale.

Übersicht Rn.
I. Verhältnis zur Bewilligung 1–3
II. Wirtschaftliche Gewinnung 4–7
III. Sonstige Versagungsgründe 8, 9
IV. Bedeutung der Versagungsgründe 10–12
Bundesberggesetz

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