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I.Vorbemerkung

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1.Gliederung der Vorschrift

1Ebenso wie bei der Erlaubnis sind bei der Bewilligung die Erteilungsvoraussetzungen für die Gewinnungsberechtigung negativ als Versagungsgründe gefasst, und zwar

– über die entsprechende Anwendung bestimmter Normen der Erlaubnis (§ 11 Nr. 1, 6–10) und

– als bewilligungsspezifische zusätzliche Gründe in § 12.

2.Rechtsanspruch auf die Bewilligung

2Wie in § 11 ist deshalb davon auszugehen, dass die genannten und in Bezug genommenen Versagungsgründe abschließend sind und einen Rechtsanspruch auf Erteilung der Bewilligung auch dann begründen (AmtlBegr. = Zydek, 121), wenn der Antragsteller noch nicht Inhaber einer Erlaubnis ist. Ist er es gleichwohl, etwa als Inhaber einer Erlaubnis zu gewerblichen Zwecken, und wird er fündig, so darf sein Anspruch auf die Erteilung einer beantragten Bewilligung nur in ganz bestimmten Fällen versagt werden (Abs. 2) (vgl. auch Boldt/Weller (2016), § 12 Rn 1).

Dem Anspruch auf Erteilung einer Bewilligung nach §§ 8, 12 Abs. 2 bleibt der Schutz des Eigentums aus Art. 14 GG versagt (BVerfG, ZfB 2008, 85). Dies gilt selbst dann, wenn dem Antragsteller zuvor eine Erlaubnis zum Aufsuchen desselben Bodenschatzes erteilt worden war. Bei rechtswidriger Versagung der Bewilligung besteht daher kein Entschädigungsanspruch aus enteignungsgleichem Eingriff oder nach landesrechtlichen Gesetzen zur Regelung von Entschädigungsansprüchen (BGH, NJW 2005, 748 = NUR 2005, 424 = VersR 2005, 1083 = ZfB 2005, 79). Der Anspruch auf Erteilung der Berechtigung ergibt sich nicht aus Art. 14 GG, sondern aus der in Art. 2 Abs. 1 und Art. 12 GG verfassungsrechtlich garantierten Unternehmer- und Berufsfreiheit (BGH, ZfB 2005, 79 = NJW 2005, 750; Boldt/Weller § 6 Rn 13). Geschützt durch den Anspruch auf Bewilligung wird der künftige Erwerb, nicht das Erworbene. Anderes gilt für den Eigentumsschutz der erteilten Bewilligung (BVerfG a. a. O.; BVerfGE 77, 130, 136; s. auch § 8 Rn 22).

Das Verhältnis von bestehenden und nach den §§ 149 ff. übergeleiteten neu zu erteilenden Berechtigungen ist nach den Grundsätzen der Ausschließlichkeit zu interpretieren (Boldt/Weller (2016), § 12 Rn 3 f.). Danach ist die Erteilung einer Bewilligung dann ausgeschlossen, wenn für den fraglichen Bodenschatz in dem beantragten Feld bereits eine Bergbauberechtigung besteht, es sei denn, sie gilt ausschließlich wissenschaftlichen Zwecken oder der Übersichtsprospektion.

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