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IV.Bedeutung der Versagungsgründe

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10Die Versagungsgründe der §§ 11–13 haben eine doppelte Bedeutung:

– sie bewirken zunächst, dass die beantragten Berechtigungen bei Vorliegen auch nur eines dieser Gründe nicht oder nur mit Nebenbestimmungen erteilt oder verliehen werden dürfen. Die Versagungsgründe sind also – positiv gewendet – Erteilungs- oder Verleihungsvoraussetzungen;

– sie können nach § 18 Abs. 1 als Widerrufsgründe für Erlaubnis oder Bewilligung ohne Rücksicht darauf dienen, ob der Berechtigungsinhaber den Widerrufsgrund bewusst herbeigeführt oder veranlasst hat oder ob der Grund ohne sein Zutun entstanden ist.

11Eine derartige, objektive Festlegung gesetzlicher Gründe für oder gegen die Zulassung, den Beginn, die Fortdauer oder das Ende bergbaulicher Tätigkeit beruht auf dem Grundgedanken des BBergG, dass hierfür nicht das Verhalten des Antragsstellers maßgebend sein soll, sondern Schutz und Wahrung öffentlicher Interessen. Sie sollen, sofern sie objektiv-gemeinwohlbezogene und nicht subjektiv-antragstellerbezogene Versagungsgründe sind, von jeder subjektiven Einflussnahme möglichst freigestellt sein (so bereits Westermann, Freiheit, 37; auch Kühne, Rechtsfragen, 82, der die Versagungsgründe in objektiv-gemeinwohlbezogene und subjektiv-antragstellerbezogene unterteilt und ihre besondere Funktion – etwa die vorzeitige Interessenabwägung zugunsten des Antragstellers – im Berechtsamswesen erläutert).

12Trotz dieser grundsätzlichen Objektivierung der Versagungsgründe bleibt den zuständigen Behörden wegen der zahlreich verwendeten unbestimmten Rechtsbegriffe ein relativ weiter Abwägungs- und Einschätzungsspielraum, der die Nachprüfbarkeit von Zulassungs- oder Widerrufsentscheidungen einschränkt. Das gilt durchgängig für die Versagungsgründe aller Berechtigungen, wird aber bei den Versagungsgründen der §§ 11 Nr. 10, 13 Nr. 2 am auffälligsten. Denn während im ersten Fall eine Interessenabwägung stattfindet und nur dieser Abwägungsvorgang nachprüfbar ist, wird im zweiten Fall der Behörde bei der Entscheidung über das Glaubhaftmachen der künftigen wirtschaftlichen Gewinnung im gesamten beantragten Feld eine nicht überprüfbare Einschätzungsprärogative (Wolff/Bachof/Stober, I, § 31 Rn 20) eingeräumt. Deshalb muss der Umfang der Nachprüfbarkeit in jedem Einzelfall von dem überprüfenden Gericht festgestellt werden. Generelle Aussagen zum Umfang der Nachprüfbarkeit von Entscheidungen über Versagungsgründe lassen sich nicht treffen.

§ 14Vorrang

(1) Dem Inhaber einer Erlaubnis zur Aufsuchung zu gewerblichen Zwecken hat die zuständige Behörde unverzüglich den Inhalt jedes Antrags mitzuteilen, den ein Dritter auf Erteilung einer Bewilligung für ein bestimmtes, ganz oder teilweise innerhalb der Erlaubnis gelegenes Feld und für einen bestimmten der Erlaubnis unterliegenden Bodenschatz gestellt hat. Stellt der Inhaber der Erlaubnis innerhalb von drei Monaten nach Zugang der Mitteilung ebenfalls einen Antrag auf Erteilung einer Bewilligung, so hat sein Antrag, soweit er sich auf das innerhalb seiner Erlaubnis gelegene Feld bezieht, Vorrang vor allen übrigen Anträgen auf Erteilung einer Bewilligung für denselben Bodenschatz.

(2) In allen anderen Fällen hat bei Anträgen auf Erteilung einer Erlaubnis oder Bewilligung, bei denen Versagungsgründe nach § 11 oder § 12 nicht gegeben sind, der Antrag den Vorrang, in dem das Arbeitsprogramm zusammen mit der Voraussetzung, die nach § 11 Nr. 7 für Erlaubnis oder Bewilligung glaubhaft zu machen ist, den Anforderungen einer sinnvollen und planmäßigen Aufsuchung oder Gewinnung am besten Rechnung trägt; dabei sind die sonstigen bergbaulichen Tätigkeiten des Antragstellers zu berücksichtigen. § 12 Abs. 2 bleibt unberührt.

Übersicht Rn.
I. Grundsätze 1–4
1. Bedeutung der Vorrangregelung 1
2. Vorrangregelung im ABG 2–4
a) Findervorrecht 3
b) Mutungsvorrecht 4
II. Vorrangregelung im BBergG 5–15
1. Regelungsalternativen 5–12
a) Vorrang durch zeitliche Priorität 6–8
b) Vorrang durch qualitative Antragsüberlegenheit 9–12
2. Rechtswirkung von Vorrangentscheidungen 13–15
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