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II.Versagungsgründe

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1.Gliederung der Versagungsgründe

6Die in § 11 aufgeführten Versagungsgründe sind gegliedert in Vorschriften

– zur Ordnung (Nr. 1, 2),

– zur Transparenz (Nr. 3, 4, 5) und

– zur Solidität (Nr. 5, 6, 7) der bergbaulichen Tätigkeit

sowie

– zum Schutz öffentlicher Interessen (Nr. 8, 9, 10) vor möglichen schädigenden Einflüssen durch den Bergbau.

2.Versagungsgründe im Einzelnen

7a) Ordnung. Ein maßgeblicher Versagungsgrund ist die Nichteinhaltung bestimmter gesetzlicher Ordnungskriterien. Die Ordnungsvorschriften, die sie benennen (Nr. 1, 2) gelten als Voraussetzungen für die genaue Festlegung des Aufsuchungsgegenstandes (Bodenschätze) (AmtlBegr. = Zydek, 110: Erlaubnis kann nur für bestimmte Bodenschätze erteilt werden) und Aufsuchungsortes (Begrenzung des Feldes) (Feldesbegriff wie in § 4 Abs. 7; vgl. Erl. dort Rn 9, 38) in der auszustellenden Erlaubnisurkunde. Beides spielt eine maßgebliche Rolle zur Vermeidung von Konkurrenz- und Überschneidungssituationen mit anderen Berechtigten bei den gleichen Bodenschätzen. Ergänzt werden diese eher formalen Vorschriften durch die Vorrangregelung des § 14.

Die mit den Antragsunterlagen vorzulegende Karte (Nr. 2) entspricht nur dann den geforderten Merkmalen einer BergVO nach § 67 (§ 3 VO über vermessungstechnische und sicherheitliche Unterlagen v. 11.11.1982), wenn ihr die amtl. Karte einer Landesvermessung oder des Liegenschaftskatasters auch für die Darstellung politischer Grenzen in der jeweils neuesten Ausgabe zugrunde liegt. Die Karte soll den Maßstab 1:25.000, 1:50.000 oder 1:100.000 haben. Bei dem Aufsuchungsfeld sind die Feldeseckpunkte in Gauß-Krügerschen-Koordinaten festzulegen; eine Ausnahme ist nur zulässig, wenn ein anderes Koordinatensystem als ausschließliches von der Landesvermessung benutzt wird und eine Umrechnung auf Gauß-Krüger unzumutbar ist.

Der Flächeninhalt des Feldes ist aus den Koordinaten der Eckpunkte unter Berücksichtigung der Projektionsverzerrung zu berechnen und auf volle Quadratmeter abzurunden.

Die Karten müssen als „Titel“ die Art der Berechtigung, die Bezeichnung der Bodenschätze, den Flächeninhalt des Feldes, den Maßstab und den Ausfertigungsvermerk eines Markscheiders oder öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs enthalten (zu Einzelheiten s. UnterlagenBergVO = BGBl I, 1553).

8b) Transparenz. Die zweite Gruppe der Zulassungsvoraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis soll die Transparenz der bergbaulichen Tätigkeit gegenüber der Behörde sichern. Es sind

– das Arbeitsprogramm (Nr. 3),

– die Offenlegungs- und Mitteilungspflicht des Unternehmers hinsichtlich seiner Aufsuchungsergebnisse (Nr. 4) und

– die Pflicht, fremde Unternehmen im gleichen Feld und hinsichtlich des gleichen Bodenschatzes unter bestimmten Voraussetzungen an der Aufsuchung teilnehmen zu lassen (Nr. 5).

9Während die Vorlage des Arbeitsprogramms obligatorisch ist, hängt die Einhaltung der Verpflichtungen nach Nr. 4, 5 von einem ausdrücklichen Verlangen der zuständigen Behörde ab.

10Im Einzelnen gilt für die Transparenzvorschriften Folgendes:

Das Arbeitsprogramm soll der zuständigen Behörde die Kontrollmöglichkeit darüber geben, ob die Aufsuchung sinnvoll und planmäßig abläuft. Inhalt und Umfang des Arbeitsprogramms müssen dem konkreten Aufsuchungsvorhaben entsprechen und hierfür sachlich und zeitlich (§ 16 Abs. 4) ausreichend sein. Das Arbeitsprogramm umfasst typischerweise die Ausweitung vorhandener Daten, die seismischen Erkundungen des Feldes, das Einrichten eines Bohrplatzes, das Abteufen von Bohrungen und Förderversuche (Deutsch, W+B 2014, 79, 82 Fn. 35; Denneke/Dondrup, ZfBR 2012, Beilage, 25, 27). Der Unternehmer muss darlegen, dass die Aufsuchungsarbeiten nach Art, Umfang und Zweck ausreichend sind und in einem angemessenen Zeitraum erfolgen (Deutsch, a. a. O.). Das Arbeitsprogramm dient vor allem nicht einer umfassenden Umweltfolgenprüfung (Beckmann, NUR 2015, 152, 153), sondern insb dazu, die Arbeiten im Hinblick auf das rohstoffwirtschaftliche Ziel einer ordnungsgemäßen und planmäßigen Aufsuchung und Gewinnung zu überprüfen (Franke, FS Kühne, 507, 523; Beckmann, a. a. O.). Soweit nicht der gesamte Umfang der Aufsuchungsarbeiten mit einem einzigen Arbeitsprogramm abzudecken ist, können Nachträge verlangt werden, die aber keinem festen Rhythmus unterliegen. Eine Nachtragspflicht ist vielmehr anhand der Erfordernisse und Gegebenheiten des Aufsuchungsbetriebs im Einzelfall zwischen Behörde und Unternehmer abzustimmen (vergleichbar etwa dem Gedanken des § 25 VwVfG). Die Erlaubnis zum Aufsuchen von unkonventionellen Gaslagerstätten kann nicht mit der Begründung versagt oder widerrufen werden, die Fracking-Methode sei aus technischen und wasserrechtlichen Gründen nicht zu realisieren (Karrenstein, ZfB 2012, 227 ff.). Für die Aufsuchungsberechtigung kommt es nicht darauf an, ob das Erdgas sich großräumig angesammelt hat oder in vielen kleinen Einschlüssen vorkommt. Das Arbeitsprogramm gem. § 11 Nr. 3 erfordert keine Details, sondern soll der Behörde einen Gesamtüberblick über das Vorhaben verschaffen (Karrenstein, a. a. O., S. 231). Dadurch soll insb im Interesse des Lagerstättenschutzes die Blockade von Feldesteilen durch nicht ausgeübte Erlaubnisse verhindert werden.

Dem Arbeitsprogramm kommt besondere Bedeutung zu. Dies zeigt sich an der Regelung des § 14 Abs. 2, wonach bei konkurrierenden Anträgen nicht die zeitliche Priorität entscheidet, sondern das Arbeitsprogramm mit den besseren Erwartungen an eine sinnvolle und planmäßige Aufsuchung (BVerwG, ZfB 2011, 108). Das wird auch durch § 18 Abs. 2 evident, wonach eine nicht ordnungsgemäße Aufsuchungstätigkeit zum Widerruf der Erlaubnis führen kann (BVerwG, a. a. O.).

11Während das Arbeitsprogramm der Behörde die Beurteilung des Aufsuchungsvorhabens ermöglichen soll, dient die Offenlegungspflicht in Nr. 3 der Prüfung von Aufsuchungsergebnissen. Die bei der Aufsuchung gewonnenen Erkenntnisse und Fakten sind so offenzulegen, dass die Behörde eine eigenständige Bewertung der Aufsuchungsergebnisse vornehmen kann. Die Offenlegung hat auf Verlangen der Behörde unmittelbar nach Abschluss der Arbeiten zu erfolgen. Das Verlangen steht im Ermessen der Behörde und kann sich auf Aufsuchungsabschnitte mit einiger Abgeschlossenheit beziehen. Das Verlangen kann bereits mit der Erlaubniserteilung – etwa als Auflage – angeordnet werden. Ist das der Fall, so kann die Offenlegungs- und Mitteilungspflicht, wenn der Unternehmer ihr nicht nachkommt, im Wege des Verwaltungszwangs durchgesetzt werden. Wird die Auflage nicht befolgt, kann die Erlaubnis nach § 18 Abs. 1 widerrufen werden.

12Die Weitergabe von Aufsuchungsdaten oder von Bewertungen der Aufsuchungsergebnisse an andere Behörden im Wege der Amtshilfe (Art. 35 GG; § 4 VwVfG), insb an die geologischen Landesämter, ist grundsätzlich zulässig, es sei denn, es besteht Grund zu der Annahme, die Daten könnten in einer dem Zweck des Gesetzes widersprechenden Weise verwertet werden.

13Nach Erlöschen der Erlaubnis dürfen die Aufsuchungsergebnisse Dritten zugänglich gemacht werden, sofern der Dritte ein berechtigtes Interesse daran geltend machen kann und dieses Interesse mit dem Zweck des Gesetzes in Einklang steht. Zu denken ist insb daran, dass der Dritte weitere Aufsuchungsarbeiten im gleichen Feld durchführen will.

14Die Verpflichtungserklärung des Antragstellers in Nr. 5 soll Dritte an der Aufsuchung beteiligen, wenn daraus keine Konkurrenzsituation mit Nachteilen für den Aufsuchungsberechtigten entstehen kann. Die zuständige Behörde kann ein Verlangen gem. § 11 Nr. 5 deshalb nur aussprechen, wenn ein Berechtigter (z. B. der Erlaubnisinhaber zur gewerblichen Aufsuchung oder der Inhaber einer Bewilligung bzw. des Bergwerkseigentums) fristgemäß bei einer Aufsuchung zu wissenschaftlichen Zwecken oder bei einer großräumigen Aufsuchung für sich einen entsprechenden Antrag stellt und glaubhaft macht, die Mittel zur Übernahme eines angemessenen Teils der Aufsuchungskosten i. S. von § 11 Nr. 5 aufbringen zu können (§ 21 Abs. 2 Satz 1). Wird der Antrag nicht fristgemäß (sechs Wochen nach Mitteilung der Möglichkeit durch die zuständige Behörde) gestellt, liegt es gleichwohl im Ermessen der Behörde, ein Verlangen auszusprechen (§ 21 Abs. 2 Satz 2).

15Eine Verpflichtung zur Weitergabe hat der Antragsteller nicht abzugeben, wenn seine Aufsuchungstätigkeit zwar wissenschaftlichen Zwecken, aber gleichzeitig der Entwicklung neuer Aufsuchungsmethoden oder Geräte dient, deren Auswertungsinteresse allein ihm zustehen soll (§ 11 Nr. 5 zweiter Halbs.).

16c) Solidität. Die Solidität des antragstellenden Unternehmers im Sinne des § 4 Abs. 5 beruht nach Ansicht des Gesetzgebers auf der Zuverlässigkeit seines Personals und auf seiner Kreditwürdigkeit. Zur Glaubhaftmachung der Kreditwürdigkeit (Nr. 7) wird die zuständige Behörde unter Berücksichtigung des Einzelfalles Angaben zur finanziellen Situation des Unternehmens, wie die Vorlage von Finanzierungsplänen sowie die Zusage von Banken oder anderen Geldgebern, z. B. von Muttergesellschaften, verlangen dürfen. Es reicht nicht aus, dass der Antragsteller zur Finanzierung seines Vorhabens lediglich Vorstellungen oder Pläne entwickelt. Finanzierungszusagen, die vom Eintritt ungewisser Voraussetzungen abhängig gemacht werden, sind ebenfalls nicht geeignet. Die Finanzierung durch Eigen- oder Fremdmittel muss verlässlich gewährleistet sein (OVG Magdeburg, Urt. v. 18.7.2018, 2 L 96/16 Rn 85). Denn der glaubhaften Darlegung der finanziellen Situation kommt nicht nur für den Versagungsgrund der Nr. 7 Bedeutung zu, sondern auch für die Entscheidung über die Größe des beantragten Feldes wie für eine Vorrangentscheidung konkurrierender Berechtigungen nach § 14 Abs. 2.

Die Verpflichtungserklärung gem. § 11 Nr. 4 und die Glaubhaftmachung nach § 11 Nr. 7 sind notwendige Antragsbestandteile. Die Vorlage von Unterlagen erst im Klageverfahren zur Klärung der Frage, ob der Antragsteller zur reibungslosen Abwicklung einer Aufsuchung des Bodenschatzes finanziell in der Lage ist, ist verspätet (VG Neustadt, ZfB 2011, 131).

Die Wirtschaftlichkeit der späteren Gewinnungstätigkeit ist weder gem. § 11 Nr. 3 noch gem. § 11 Nr. 7 noch gem. § 11 Nr. 10 ein Aspekt, der bei der Erlaubniserteilung zu prüfen ist (Deutsch, W+B 2014, 79, 84).

17Eine Zuverlässigkeitsprüfung des Personals (Nr. 6) erfolgt nur dann, wenn konkrete Tatsachen die Annahme fehlender Zuverlässigkeit rechtfertigen. Dieser negative, aus dem Gewerberecht entlehnte Zuverlässigkeitsbegriff zwingt die Behörde, alle ihr aus der Vergangenheit bekannten Tatsachen daraufhin zu prüfen, ob sie den Schluss auf eine mangelnde Zuverlässigkeit der verantwortlichen Person (§ 58) in der Zukunft und gerade für seine Tätigkeit im Bergbau rechtfertigen (BVerwGE, 24, 38, 40; ausf. m. w. N. s. Landmann-Rohmer, GewO, I, § 35 Nr. 28-2; Stober, NJW 1982, 806; noch deutlicher als bei der Erlaubnis ist die tätigkeitsbezogene Zuverlässigkeitsprüfung beim Betriebsplanverfahren nach § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2). Kommt die Behörde zum Ergebnis, dass die Zuverlässigkeit der verantwortlichen Person fehlt, so kann dies zur Versagung der Erlaubnis oder zu ihrer Erteilung nur unter Auflagen führen. Bei erst nach Erlaubniserteilung auftretender Unzuverlässigkeit sind Rücknahme und Widerruf nach § 18 Abs. 1 denkbar. Der Versagungsgrund des § 11 Nr. 6 hat keine drittschützende Wirkung (VG Leipzig, ZfB 1996, 180).

18d) Schutz öffentlicher Interessen. Der Sinn und Zweck der Bestimmung des § 11 Nr. 10, wonach überwiegende öffentliche Interessen zur Versagung der Erlaubnis oder Bewilligung führen, ist der Schutz des Antragstellers selbst. „Er sollte davor bewahrt werden, dass er Planungen für ein Bergwerk entwickelt, das eine Realität werden kann“ (Kühne, ZfB 2018, 92, 95). Schutzziel sind also nicht die Umwelt oder Dritte, die die öffentlichen Interessen repräsentieren, oder gar Dritte, die privatrechtliche Interessen vertreten. Die schutzwürdigen öffentlichen Interessen in dieser Gruppe von Versagungsgründen können tätigkeits- (Aufsuchung/Gewinnung), sach- und zeit- (Lagerstättenschutz) sowie raumbezogen (Feld) sein.

19– Die Gewährleistung einer sinnvollen und planmäßigen Aufsuchung und Gewinnung (Nr. 8) von bergfreien und grundeigenen Bodenschätzen (Kühne, Rechtsfragen, 98 ff.) soll neben der Entscheidung über den Zuschnitt des Feldes auch dem Gedanken der Nachhaltigkeit und des sparsamen Umgangs mit Rohstoffen Rechnung tragen, Raubbau verhindern und die Basis für die Zulassung entsprechender Betriebspläne bilden. Daneben sollen Beeinträchtigungen von Aufsuchung und Gewinnung anderer als der im Erlaubnisantrag genannten Bodenschätze verhindert werden.

20– Lagerstättenschutz (Nr. 9) als öffentliches Interesse hat einen volkswirtschaftlichen und einen zeitlich-räumlichen Aspekt. Der Lagerstättenbegriff des BBergG und damit die Schutzwürdigkeit erstreckt sich nur auf bekannte Vorkommen, bei denen ein öffentliches Schutzinteresse grundsätzlich bereits besteht (Boldt/Weller, § 55 Rn 22; zum Meinungsstand s. Kühne, Rechtsfragen, 93 f., der hinsichtlich der Beurteilung der Schutzwürdigkeit zwischen absoluter Schutzunwürdigkeit und relativer Schutzwürdigkeit unterscheidet). Deshalb kann sich der Lagerstättenschutz erst bei einem konkreten Zugriff auf solche bekannten Vorkommen entfalten, die im Interesse der Rohstoffsicherung landesplanerisch als Vorranggebiete für die Mineralgewinnung ausgewiesen sind (Boldt/Weller, § 55 Rn 22; Kühne, Rechtsfragen, 93). Mögliche Konkurrenzsituationen mit öffentlichen Interessen an sinnvoller und planmäßiger Aufsuchung und Gewinnung sind nach der gesetzgeberischen Wertung in § 1 Nr. 1 zu entscheiden (zum Lagerstättenschutz im Verleihungs- und im Betriebsplanverfahren s. Kühne, Rechtsfragen, 105, § 55 Rn 43 f.).

21aa) Gesamtes Feld. Der Schutz der überwiegenden öffentlichen Interessen (Nr. 10) (Kühne, Rechtsfragen, 81 ff., 97 f.; Kloepfer, Umweltrecht, Rn 95 ff. (685 ff.)) ist durch den Verweis auf das gesamte zuzuteilende Feld (VG Greifswald, Urt. v. 16.4.2015 – Az. 5 A 1620/12 Rn 38; Boldt/Weller (2016), § 11 Rn 17; OVG Bautzen, ZfB 1998, 205, 210 f.; OVG Magdeburg, ZfB 2011, 237, 239) notwendigerweise auf den Raum bezogen (Westermann, Freiheit, 39; Hans Schulte, ZfB 119 (1978), 420 ff.; Rittner, DB Beilage 7/1972, 8; VG Greifswald, ZfB 2005, 243), ohne dass es sich um „[…] räumlich spezialisierte öffentliche Interessen […]“ handeln muss. Vielmehr müssen die entgegenstehenden öffentlichen Interessen

– einen Bezug zu dem in Betracht kommenden Feld haben,

– sich auf das gesamte zuzuteilende Feld erstrecken,

– gegenüber den volkswirtschaftlich-bergbaulichen Interessen überwiegen und

– die Aufsuchung ausschließen (AmtlBegr. = Zydek, 111 f.; ausf. zum Begriff „ausschließen“ s. Boldt/Weller (2016), § 11 Rn 18; Kloepfer, Umweltrecht, Rn 96 (686); Kühne, Rechtsfragen, 84 f., 97 f.).

21abb) Ausschluss der Aufsuchung. Eine Versagung der Erlaubnis kommt nur in Betracht, wenn die öffentlichen Interessen die Aufsuchung „ausschließen“. Das Gleiche gilt für die Versagung der Bewilligung zur Gewinnung gem. § 12 Abs. 1. Andernfalls hat der Antragsteller einen Rechtsanspruch auf Erteilung, die Behörde kein Ermessen.

Ausführlich zum Begriff „ausschließen“: Boldt/Weller (2016), § 11 Rn 18; Kühne, Rechtsfragen, 84 f., 97 ff.; Karkaj, NUR 2014, 164, 166. An den Begriff „ausschließen“ sind im Zusammenhang mit dem korrespondierenden Begriff „überwiegende öffentliche Interessen“ strenge Anforderungen zu stellen. Das Konzessionsverfahren dient nicht dazu, eine vollständige Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen für die spätere Zulassung der Aufsuchung oder Gewinnung im Betriebsplanverfahren vorwegzunehmen. Insb ist keine umfassende Umweltfolgenprüfung erforderlich (Beckmann, NUR 2015, 152, 153), die im Stadium der Konzessionserteilung wegen fehlender Fakten gar nicht möglich wäre.

21bcc) Öffentliches Interesse. Von der Vielzahl der in die Rechtsordnung aufgenommenen öffentlichen Interessen kommen wegen der in § 11 Nr. 10 vorgenommenen Verknüpfung mit dem „gesamten Feld“ nur solche in Betracht, die einen gewissen Raumbezug haben (Boldt/Weller (2016), § 11 Rn 15). Das können im Einzelfall z. B. sein: Belange der Raumordnung und Landesplanung (s. § 56 Anh. Rn 412 ff.), wenn sie durch gesetzlich vorgesehene Verfahren fixiert und konkretisiert sind; des Straßenverkehrs, der Rohstoff- und Energiepolitik (VG Weimar, UfB 1995, 225), des Gewässerschutzes (s. § 56 Anh. Rn 549 ff.), der Immissionsschutz, der Naturschutz (s. § 56 Anh. Rn 325, 352 ff.), insb in Bereichen der Schutz- und FFH-Gebiete (wegen der Befreiungsmöglichkeiten allerdings nur in offensichtlich eindeutigen Fällen, s. § 11 Rn 21; OVG Bautzen, ZfB 1998, 205; Beckmann, NUR 2015, 152, 154 mit Verweis auf OVG Weimar, Beschl. v. 1.12.2012 – Az. 1 KO 49/07; auch Franke, FS Kühne, 507, 526 f.; Karkaj, NUR 2014, 164, 166; a. A. Ludwig, ZUR 2012, 150, 151).

21cIm Erlaubnis- oder Bewilligungsverfahren kommt die zwingende Durchführung eines Raumordnungsverfahrens nicht in Betracht. Für ein Ruhenlassen der Berechtigungsverfahren bis zum Abschluss eines Raumordnungsverfahrens fehlt jede Rechtsgrundlage (VG Weimar, ZfB 1996, 151; ZfB 1996, 225).

21dKein öffentliches Interesse i. S. von § 11 Nr. 10 ist die Planungshoheit der Gemeinden. Sie ist im Regelfall nicht geeignet, das Aufsuchen und Gewinnen im gesamten Bewilligungsfeld auszuschließen (OVG Bautzen, ZfB 1998, 205 f.).

21eZu den öffentlichen Interessen gehören grundsätzlich nur solche, die die beabsichtigte Aufsuchung betreffen, nicht die spätere Gewinnung. Allerdings sollen keine Bergbauberechtigungen verliehen werden, „die nicht die Erwartung rechtfertigen, jemals ausgeübt werden zu können“ (BVerwG, UPR 1999, 75; VG Leipzig, ZfB 1995. 48, 55; Franke, FS Kühne, S. 525; Schlacke, ZUR 2016, 259, 261; a. A. Vollmer, Nds VBL 2014, 184, 186; Karrenstein, ZfB 2012, 227, 231). Steht fest, dass die spätere Gewinnung nicht zugelassen wird, fehlt es am Sachbescheidungsinteresse für die Aufsuchungserlaubnis. Dies wird aber nur ganz ausnahmsweise der Fall sein, da im bergrechtlich gestuften Verfahren dem zwingend nachfolgenden Aufsuchungs- oder Gewinnungsbetriebsplan (Dietrich/Elgeti, Erdöl, Erdgas, Kohle, 2011, 311, 313) die Aufgabe zugewiesen ist, das „Ob“ und „Wie“ des Abbaus der noch unerforschten Lagerstätte zu ermitteln und festzulegen. Grundsätzlich sind nur solche öffentlichen Interessen zu berücksichtigen, die einen Bezug zum Aufsuchungsfeld haben und mit der Aufsuchung im Konflikt stehen (Schlacke, a. a. O.; Vollmer, a. a. O.).

21fDie Bergbehörde hat aber nicht schon bei der Erlaubniserteilung mit der gleichen Detailschärfe und dem gleichen Umfang wie im späteren Betriebsplanverfahren zu prüfen, ob öffentliche Interessen der späteren Gewinnungstätigkeit entgegenstehen (Deutsch, W+B, 2014, 79, 84). Die Ausschlussgründe für die Erlaubnis in § 11 sind feldbezogen, die für das Betriebsplanverfahren maßnahmenbezogen bzw. standortbezogen. Die feldbezogenen Ineressen müssen ohne vertiefte Prüfung der Bergbehörde offenkundig sein (Kühne, DVBl 1987, 1259, 1261) und solches Gewicht haben, dass sie die spätere Gewinnung ausschließen (Deutsch, a. a. O.).

21gdd) Überwiegende öffentliche Interessen. Die Erteilung der Erlaubnis/Bewilligung darf nur versagt werden, wenn überwiegende Interessen die Aufsuchung/Gewinnung ausschließen. Es hat also durch die Bergbehörde eine Abwägung der an der Aufsuchung/Gewinnung von Bodenschätzen bestehenden öffentlichen und privaten Interessen und der sonstigen öffentlichen Interessen zu erfolgen (Dapprich/Römermann, § 11 Rn 10). Damit vorausgesetzt ist, dass die Bergbehörde zuvor prüft, ob öffentliche Interessen i. S. von § 11 Nr. 10 vorliegen und welches Gewicht sie bei der Abwägung haben. Die Abwägung betrifft nur die kollidierenden Interessen, die das gesamte Feld betreffen. Die Pflicht der Behörde, die Interessen abzuwägen, führt nicht dazu, die Entscheidung über die Erteilung der Erlaubnis/Bewilligung als Ermessensentscheidung einzustufen. Sie bleibt eine gebundene Erlaubnis/Bewilligung. Verstärkend: Attendorn, ZUR 2011, 565, 566; Karkaj, NUR 2014, 164, 167: Der Wortlaut „ausschließen“ verlangt ein eindeutiges Überwiegen der entgegenstehenden öffentlichen Interessen. Sie müssen ein absolutes Nutzungsverbot begründen, gravierend und unüberwindbar sein und schon in diesem Verfahrensstadium belegen, dass die beantragte Ausübungsbefugnis nicht ausgeübt werden kann.

21hee) Summierungseffekt. Nicht jedes einzelne öffentliche Interesse im Aufsuchungsgebiet ist gesondert daraufhin zu beurteilen, ob es der Erlaubniserteilung entgegensteht. Die Erlaubnis ist nur zu versagen, wenn die öffentlichen Interessen insgesamt das Aufsuchungsinteresse überwiegen und die Aufsuchung ausschließen (VG Leipzig, ZfB 1995, 48, 55 „Summierungseffekt“).

21iff) Naturschutz und öffentliches Interesse. In der Praxis kann vor allem das Regime von Natur- und Landschaftsschutz die Aufsuchung ausschließen. Das wird etwa dann der Fall sein, wenn das beantragte Feld zur Gänze innerhalb eines militärischen Schutzbereichs oder eines Naturschutzgebiets liegt und für diese Bereiche absolute Veränderungsverbote bestehen. Anders zu beurteilen ist der Sachverhalt, wenn das gesamte beantragte Erlaubnisfeld sich mit einem Wasserschutzgebiet deckt. Dadurch ist noch kein überwiegendes öffentliches Interesse indiziert, sondern eine Einzelfallabwägung (Bewertungsgesichtspunkte, die der Abwägung zugrunde zu legen sind, können § 48 Abs. 1 Satz 2 entnommen werden) der bergbaulichen Belange und der zu erwartenden Beeinträchtigungen bei den öffentlichen Belangen vorzunehmen. Überdecken sich die in Betracht kommenden Bereiche nur teilweise mit dem Erlaubnisfeld, so liegt ein Versagungsgrund nach Nr. 10 nicht vor.

Durch den Versagungsgrund des § 11 Nr. 10 soll erreicht werden, dass bereits im Verfahren der Erteilung von Bergbauberechtigungen eine Abwägung mit öffentlichen Interessen vorgenommen wird, obwohl eine echte Kollision erst mit der Ausübung der Berechtigung eintreten könnte (Wilde, DVBl 1998, 1322; VG Gera, ZfB 1996, 175).

Zu den öffentlichen Interessen gehören insb Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege. Inwieweit in Naturschutzgebieten Bergbauberechtigungen zu erteilen sind, ist umstritten. Einerseits wird vertreten, dass in Schutzgebiets-VOen im Normalfall Befreiungsmöglichkeiten geregelt werden, die erst im Betriebsplanverfahren zu prüfen sind. Daher würden NaturschutzVOen die Aufsuchung und Gewinnung nicht von vornherein „ausschließen“ i. S. von § 11 Nr. 10. Die Bergbauberechtigung sei zu erteilen (Boldt/Weller (2016), § 11 Rn 17; Hoppe, DVBl 1987, 757, 760; VG Greifswald, ZfB 2005, 249 unter Hinw. auf OVG Bautzen, ZfB 1998, 210). Dem wird entgegengehalten, Naturschutz-VOen einschl. der Befreiungsmöglichkeiten seien schon im Erteilungsverfahren zu prüfen. Allerdings könne und müsse die Bergbehörde insoweit nur prüfen, ob die Befreiungsvoraussetzungen vorliegen. Über die Befreiung wird dabei nicht entschieden, sondern nur festgestellt, dass naturschutzrechtliche Interessen der Gewinnung nicht entgegenstehen (VGH Mannheim, ZfB 1989, 57, 66 = NUR 1993, 28; Fischer/Hüftle, NUR 1989, 108; Schulte, ZfB 1989, 82; Kühne, DVBl 1987, 1259, 1261; VG Weimar, ZfB 1995, 225; Wilde, DVBl 1998, 1322; Kolonko, ZUR 1995, 128).

Die Naturschutz-VO muss sich nicht über das gesamte Berechtigungsfeld erstrecken. Der Begriff „im gesamten Feld“ macht deutlich, dass die öffentlichen Interessen so hochwertig sein müssen, dass sie den Abbau im gesamten Feld ausschließen (VGH Mannheim a. a. O.; VG Greifswald, a. a. O.; Fischer/Hüftle a. a. O.). Nach dem Zusammenarbeitserlass v. 5.4.2000 (Sächs. ABl 2001, 19) in Sachsen (ZfB 2002, 334) ist eine Bewilligung im Regelfall zu versagen, wenn das Bewilligungsfeld mehr als 80 % im Schutzgebiet liegt. Sie kann i. d. R. nicht versagt werden, wenn weniger als 80 % des Feldes im Schutzgebiet liegt. Gründe des Gemeinwohls, die für eine naturschutzrechtliche Befreiung und damit gegen einen Vorrang der Naturschutzinteressen i. S. von §§ 11 Nr. 10, 12 Abs. 1 Satz 1, sprechen, können sich aus § 4 Abs. 1 Satz 2 ergeben. Danach ist bei Anwendung von Rechtsvorschriften, die gem. § 48 Abs. 1 Satz 1 in bergrechtlichen Verfahren unberührt bleiben, dafür zu sorgen, dass die Gewinnung von Bodenschätzen so wenig wie möglich beeinträchtigt wird. Zu diesen unberührten Rechtsvorschriften gehören die Normen des Naturschutzrechts (VGH Mannheim, VBl BW 1988, 398, 402 m. w. N. OVG NRW, NRWVBl 1996, 19). Andererseits kommt der sog. Rohstoffsicherungsklausel des § 48 Abs. 1 Satz 2 kein absoluter Vorrang zu (VG Weimar, ZfB 1995, 235 f. m. w. N.; Knöchel, in: FS Kühne, S. 599 ff. m. w. N. VG Gera, ZfB 1996, 175; VGH Mannheim, ZfB 1989, 57). Einzelheiten s. § 48 Rn 12 ff. Im Übrigen zu Bergbauberechtigung und Naturschutz s. Anh. § 56 Rn 325, zu Befreiung von Ge- und Verboten Anh. § 56 Rn 352 ff., zur Beteiligung von Naturschutzverbänden Anh. § 56 Rn 394 ff., 216, zum Widerruf der Berechtigung bei Verstößen gegen FFH-RL oder V-RL Anh. § 56 Rn 345; zum naturschutzrechtlichen Eingriff bei Erteilung einer Bewilligung oder Erlaubnis Anh. § 56 Rn 225, 241.

21jDie Frage, ob die dem Bergbau entgegenstehenden öffentlichen Interessen die Belange des Bergbaus überwiegen, ist richterlich voll nachprüfbar (VG Leipzig, ZfB 1995, 48, 53). Zum öffentlichen Interesse i. S. von § 48s. Rn 33 ff. zu § 48.

21ke) Schutz von Eigentümerinteressen. Soweit das BVerfG dem grundabtretungsbetroffenen Dritten zur Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes bei komplexen Großvorhaben einen vorverlagerten Anspruch auf Abwägung der Eigentumsbelange zuspricht (BVerfGE 134, 242 = ZfB 2014, 49 – Garzweiler II), kann diese Begründung nicht auf noch weiter vorverlagerte Entscheidungen im Berechtsamswesen erweitert werden (OVG Bautzen, Beschl. v. 23.6.2014 – Az. 1 A 529/11 Rn 10 f. unter Bezug auf BVerfG – Garzweiler II), Bund-Länder-Ausschuss Bergbau, Vollzugsempfehlungen zur Umsetzung des Garzweiler-Urteils des BVerfG in bergrechtlichen Verfahren, Stand 13.11.2014, Ziff V.2.

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