Читать книгу Bundesberggesetz - Reinhart Piens - Страница 106
III.Funktion der Berücksichtigung öffentlicher Interessen
Оглавление3Gelegenheit zur Stellungnahme ist nach der Zweckrichtung dieser Vorschrift nur solchen Behörden zu geben, die nach Überzeugung der zuständigen Behörde öffentliche Interessen des § 11 Nr. 10 wahrzunehmen haben. Das sind öffentlichen Interessen, die
– einen Bezug zu dem gesamten in Betracht kommenden Feld haben,
– gegenüber den volkswirtschaftlich bergbaulichen Interessen überwiegen und
– Aufsuchung und/oder Gewinnung im gesamten zuzuteilenden Feld ausschließen (Zydek, 111; Kühne, Rechtsfragen, 84 ff., 88 ff.; vgl. auch das Menzenschwand-Urteil des VGH B-W v. 9.6.1988 (6 S 2972/84) = ZfB 130 (1989), 57 ff. mit Anm. Hans Schulte, 82 ff.). Die AmtlBegr. verweist beispielhaft auf Erfordernisse des Naturschutzes und der Landschaftspflege, der Raumordnung und Landesplanung, des Verkehrs und des Gewässerschutzes. Dem Interesse einer möglichst umfassenden und lückenlosen Berücksichtigung dieser öffentlichen Interessen dient die in § 15 vorgesehene Anhörung anderer Behörden (Zydek, 111 f.; außerdem Kopp/Ramsauer, VwVfG, § 13 Rn 54 ff.).
4Allerdings ist die zuständige Behörde auch nur verpflichtet, Stellungnahmen gerade zu den öffentlichen Interessen des § 11 Nr. 10 bei ihrer Entscheidung zu berücksichtigen. Stellungnahmen anderer Träger öffentlicher Interessen kann sie berücksichtigen, soweit sie dies nach ihrem pflichtgemäßen Ermessen im Antragsverfahren für zweckmäßig hält.
5Behörden, die nicht nach § 15 beteiligt worden sind, steht hiergegen kein Rechtsmittel zu, weil sie im Antragsverfahren keine eigenständige Rechtsposition haben. Sie können deshalb keine Betroffenheit in eigenen Rechten oder rechtlichen Interessen geltend machen. Ihre Anhörung liegt ausschließlich bei der im öffentlichen Interesse entscheidenden zuständigen Behörde und dient nur deren besserer und umfassenderer Information (Kopp/Ramsauer, VwVfG, § 13 Rn 55).
6Der vom Gesetzgeber für diese frühzeitige Interessenabwägung gegebenen Begründung ist folgender ergänzender Gedanke hinzugefügt (Kühne, Rechtsfragen, 84 f.) worden:
Die Vorverlagerung der Abwägung bei der Entscheidung über den Versagungsgrund des § 11 Nr. 10 diene dem Ziel, Bergbauberechtigungen, deren spätere Ausübung schon im Zeitpunkt des Verleihungsverfahrens wegen entgegenstehender öffentlicher Interessen ausgeschlossen („im gesamten zuzuteilenden Feld“, „ausschließen“) erscheine, gar nicht erst zur Entstehung zu bringen. Das schone insb auch die Vermögensinteressen des Antragstellers, der anderenfalls in nutzlose Planungsaufwendungen hineingetrieben werde. Das ist auch im Hinblick auf die Beteiligung der verantwortlichen Behörde zur Wahrung öffentlicher Interessen sinnvoll (jetzt auch VG Greifswald, Urt. v. 16.4.2015 – Az. 5 A 1620/12).