Читать книгу Bundesberggesetz - Reinhart Piens - Страница 94
III.Spezielle Wirkungen der Versagungsgründe
Оглавление1.Vorrang
22§ 11 trifft zwar keine ausdrückliche Vorrangregelung, berücksichtigt aber Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis, deren Rechtsgrund alte Rechte und Verträge sind:
So hat der Antrag eines aus einem erloschenen Recht oder Vertrag Berechtigten während der Geltung Vorrang vor allen anderen Anträgen (§ 152 Abs. 2 Satz 4). Dabei ist unbeachtlich, ob die alte Berechtigung aus Gründen ihres Fristablaufs erloschen ist oder – soweit unbefristet – aufgrund des Gesetzes. Eine Erlaubnis zur gewerblichen Aufsuchung kann nicht erteilt werden, soweit und solange alte Rechte und Verträge für denselben Bodenschatz und ein bestimmtes Gebiet nicht erloschen sind. Denn aufrechterhaltenen Rechten und Verträgen kommt die gleiche Ausschließlichkeit zu wie den neuen.
23Das gilt wegen der anderen Zielsetzung nicht für die Aufsuchung zu wissenschaftlichen Zwecken und die großräumige Aufsuchung, selbst im gleichen Feld nicht (§ 159). Sie ist allerdings in einem solchen Falle auf die Ermittlung von Kennwerten i. S. von § 4 Abs. 1 Satz 2 beschränkt.
2.Bedeutung für Bewilligung und Bergwerkseigentum
24Die Versagungsgründe der Erlaubnis gelten in nahezu ihrem gesamten Umfang auch für die Prüfung der „Erteilungsvoraussetzungen“ einer Bewilligung (§ 12 Abs. 1 Satz 1) und mittelbar auch für die Verleihung des Bergwerkseigentums. Denn die Verleihung des Bergwerkseigentums setzt den Bestand einer Bewilligung und deren Nachweis voraus. Außerdem stehen die Versagungsgründe in einem sachlichen Zusammenhang mit der Zulässigkeit nachträglicher Auflagen bei allen Berechtigungen (§ 16 Abs. 3), dem Widerrufsgrund des nächträglichen Eintritts von Versagungsgründen (§ 18 Abs. 1) und den Voraussetzungen für Übertragung von Erlaubnis und Bewilligung (§ 22).
25Da die Versagungsgründe des § 11 überdies nicht eine bloß formale Prüfung anordnen, sondern auch die künftige Ausübung der Bergbauberechtigungen im konkreten Betrieb prognostisch mitberücksichtigen (§ 11 Nr. 6–10 i. V. mit § 12 Abs. 1 Satz 1), ist von Bedeutung der Umfang einer präjudizierenden Vorwirkung für nachfolgende Betriebsplanzulassungen. Außerdem ist angesichts des Entscheidungsprogramms auch für den Rahmenbetriebsplan und die Ergebnisse paralleler und gestufter Verfahren etwa nach BImSchG, BNatSchG, BauGB, AtomG oder entsprechenden Landesgesetzen (vgl. Anm. zu § 3 Rn 61 ff. m. w. H.) zu klären, welche Bedeutung den geprüften und verneinten Versagungsgründen hinsichtlich der Ergebnisaussichten in diesen Verfahren zukommen können (so Anz, Braunkohle, 1981, 69; Westermann, Freiheit, 41; Schulte, Kernfragen, 26 ff.; Altenberg – Urteil BVerwGE 74, 315 = NJW 1987, 1713 = DVBl 1986, 1273, s. auch Anh. zu § 56 Rn 80, 141 ff., 218 ff.).
26Zu § 11 Nr. 10 hat Westermann bereits im Gesetzgebungsverfahren (Westermann, Freiheit, 41; aber auch Hoppe, DVBl 1982, 104) die folgende Feststellung getroffen: Eine „[…] raumordnerische Entscheidung sollte immer vor der betreffenden Maßnahme – hier Beginn des Bergbaus – fallen, spätere Anpassung einer ins Werk gesetzten Tätigkeit an die raumordnerischen Erfordernisse oder gar ein Aufgeben der Tätigkeit sind erfahrungsgemäß sehr viel schwerer durchsetzbar als eine Verhinderung des Beginns. Angesichts des hohen Kapitalaufwands, den der Bergbau erfordert, ist es auch unbedingt erforderlich, dem Unternehmen so früh wie möglich Sicherheit dafür zu geben, dass seine Absichten der Raumordnung entsprechen.“ Kühne, Rechtsfragen, 84, geht davon aus, dass damit verhindert werden soll, dass der Antragsteller in nutzlose Planungsaufwendungen bereits vor dem eigentlichen Betriebsplanverfahren getrieben wird; so dem Sinn nach auch der Beschluss des BVerwG v. 15.10.1998 (4 B 94/98) = ZfB 139 (1998), 330, der ausdrücklich darauf hinweist, dass es i. d. R. erst auf der zweiten Stufe des Bergbaus (Betriebsplanverfahren) zu einer Kollision zwischen gemeindlichen und bergbaulichen Interessen kommen kann; vgl. auch Hahn, ZfB 126 (1985), 194 ff.: Abwägungsbeachtlichkeit von Bergbauberechtigungen im gemeindlichen Planungsprozess erst, wenn Betriebsplan zugelassen ist.
3.Prüfungsumfang
27Mit einer gewissen Sicherheit lässt sich feststellen, dass sich die Prüfung der Versagungsgründe bei den Berechtigungen auf Fragestellungen konzentriert, die sich offensichtlich aus dem Konzessionssystem ergeben. Das sind Ordnung und Förderung der sinnvollen und planmäßigen Aufsuchung und Gewinnung von bergfreien und grundeigenen Bodenschätzen zur Sicherung der Rohstoffversorgung unter Beachtung der absoluten Standortbindung und des Lagestättenschutzes. Diese wirtschaftspolitischen Grundsatzfragen sind im Erteilungs- bzw. Verleihungsverfahren vorab in der Weise ggf. positiv zu beantworten, dass sie im Betriebsplanverfahren selbst keiner erneuten Prüfung unterzogen werden müssen, gerade weil zum Teil gleiche Prüfinhalte dort wiederkehren. Nur soweit dadurch neue Abwägungs- und Entscheidungsvorgänge gefordert werden, muss das bis dahin Entschiedene ggf. modifiziert werden. Sonst sollte der Unternehmer seine Planungen und seine Investitionsentscheidungen auf die Ergebnisse des Erteilungsverfahrens stützen dürfen, die unter Einschluss anderer Behörden zustande gekommen sind. Das Verfahren über Erteilung und Verleihung von Bergbauberechtigungen muss also zu Ergebnissen führen, die dem Unternehmer in Folgeverfahren – auch solchen anderer Spezialgesetze – die erneute Abwägung seiner Rechtsposition mit entgegenstehenden öffentlichen Interessen erspart.
28Die positive Bewertung des Gesetzgebers für diesen Grundgedanken ergibt sich z. B. aus § 13 Nr. 2. Hiernach ist für den Antrag auf Verleihung des Bergwerkseigentums lediglich die Glaubhaftmachung erforderlich, dass in der Zukunft mit einer wirtschaftlichen Gewinnung auf der zu verleihenden Lagerstätte zu rechnen ist. Damit verzichtet der Gesetzgeber auf besondere Eingriffsrechte und vertraut der wirtschaftlichen Prognose des Unternehmers (Anz, Braunkohle, 1981, 62; zur Sicherung der Bergbauberechtigungen vor gegenläufigen Planungsentscheidungen s. Hoppe, DVBl 1982, 101 ff.; Erbguth, DVBl 1982, 1 ff.).
§ 12Versagung der Bewilligung
(1) Für die Versagung der Bewilligung gilt § 11 Nr. 1 und 6 bis 10 entsprechend. Die Bewilligung ist ferner zu versagen, wenn
1. nicht die Stellen, an denen die Bodenschätze entdeckt worden sind, nach Lage und Tiefe in einem Lageriß genau angegeben werden,
2. das Feld, in dem gewonnen werden soll, nicht dem § 4 Abs. 7 entspricht oder in einem Lageriß nicht entsprechend den Anforderungen einer Bergverordnung nach § 67 eingetragen ist,
3. der Antragsteller nicht nachweist, daß die entdeckten Bodenschätze nach ihrer Lage und Beschaffenheit gewinnbar sind,
4. der Antragsteller kein Arbeitsprogramm vorlegt, aus dem insbesondere hervorgeht, daß die technische Durchführung der Gewinnung und die danach erforderlichen Einrichtungen unter und über Tage ausreichend sind und die Gewinnung in einer angemessenen Zeit erfolgt.
(2) Entdeckt der Inhaber einer Erlaubnis zur Aufsuchung zu gewerblichen Zwecken die in dieser Erlaubnis bezeichneten Bodenschätze im Erlaubnisfeld, so darf die von ihm beantragte Bewilligung nur aus Gründen des Absatzes 1 und nur versagt werden, wenn die Tatsachen, die die Versagung rechtfertigen, erst nach der Erteilung der Erlaubnis eingetreten sind.
Übersicht | Rn. | ||
I. | Vorbemerkung | 1, 2 | |
1. | Gliederung der Vorschrift | 1 | |
2. | Rechtsanspruch auf die Bewilligung | 2 | |
II. | Versagungsgründe | 3–10 | |
1. | Versagungsgründe in Analogie zur Erlaubnis | 3 | |
2. | Bewilligungsspezifische Versagungsgründe | 4–10 | |
a) | Fundstellen der Bodenschätze | 5, 6 | |
b) | Feld und Risswerk | 7, 8 | |
c) | Technische Gewinnbarkeit | 9 | |
d) | Arbeitsprogramm | 10 | |
III. | Versagungungsgründe nach Fündigkeit | 11–14 | |
1. | Vertrauenstatbestand | 11, 12 | |
2. | Einschränkung der Versagungsgründe | 13, 14 |