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II.Formen des Bergwerkseigentums

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1.Bergwerkseigentum des ABG

5Trotz seiner Entstehung durch einen konstitutiven Hoheitsakt – die Verleihung – war Kern des Bergwerkseigentums im ABG das ausschließliche und absolute Recht, sich herrenlose Bodenschätze anzueignen. Dieses Aneignungsrecht war privat-rechtlicher Natur (Turner, Berechtsamswesen, 178; Westermann, Freiheit, 22; ausdrücklich auch das RG = ZfB 69 (1928), 246), es ließ sich als dingliches Recht an herrenlosen Mineralien interpretieren, wenn man die Möglichkeit von dinglichen Rechten an herrenlosen Sachen überhaupt unterstellte (Westermann, Sachenrecht, 1966, 7 ff.; Staudinger, III 1, Einl. Rn 34; Bauer, Sachenrecht, 1973, 279: dingliches Nutzungsrecht; ähnlich BGHZ 57, 375, 388: Bergwerkseigentum als ein vom Grundstückseigentum abgespaltenes Nutzungsrecht). Darüber hinaus waren – jedenfalls so die gängige Interpretation – Bergwerkseigentum und Grundeigentum durch § 50 Abs. 2 ABG ausdrücklich gleichgestellt (Westermann, ZfB 106 (1965), 130; Ebel/Weller, § 50 Anm. 2c) mit der Folge, dass das Bergwerkseigentum nicht nur den gleichen Schutz gegenüber Eingriffen privater Dritter oder der hohen Hand, sondern auch die gleiche rechtliche Wertung wie das Grundeigentum genoss (Westermann, ZfB, a. a. O.).

6Soweit bestehendes Bergwerkseigentum in das BBergG übergeleitet worden ist, gibt es allerdings Differenzierungen zum früheren Recht sowohl in Form wie in Inhalt. Das übergeleitete Bergwerkseigentum erhält nämlich nicht nur die Form des Rechts nach § 9, sondern ist auch durch den Verweis in § 9 Abs. 1 Satz 1 erster Halbs. hinsichtlich der Einzelrechte und Befugnisse inhaltlich nahezu identisch mit der Bewilligung (§ 8 Abs. 1 Nr. 1–4) und damit dem neuen Bergwerkseigentum bis auf die in § 151 genannten Ausnahmen beinahe näher als dem alten.

2.Bergwerkseigentum des BBergG

7Eine rechtliche Würdigung des neuen Bergwerkseigentums muss aus seiner besonderen, andersartigen Natur als der des bisherigen heraus erfolgen. Denn bewusst abweichend vom ABG ist das Bergwerkseigentum des § 9 als Bestandteil eines Konzessionssystems konzipiert, aus dessen öffentlich-rechtlich bestimmter Systematik sich wesentliche Besonderheiten ergeben. Es sind dies im Einzelnen:

8Für den Antrag auf Verleihung des Bergwerkseigentums reicht es nicht aus, Inhaber eines Aufsuchungsrechts und Entdecker eines bergfreien Bodenschatzes zu sein. Der Antragsteller muss vielmehr bereits Inhaber einer Bewilligung nach § 8 für die beantragten Bodenschätze und das beantragte Feld sein.

Mit der Einbindung in das Konzessionssystem kann der Bergwerkseigentümer nicht mehr in der gleichen Weise wie bisher rechtsgeschäftlich frei über sein Bergwerkseigentum verfügen (§ 23). Im Übrigen unterliegt das Bergwerkseigentum insb hinsichtlich seiner Entstehung und seines Erlöschens allen Beschränkungen und besonderen Regelungen, denen auch andere öffentlich konzessionierte Nutzungsrechte (z. B. Breuer, ZfW 1979, 78 ff.; Erichsen, in: Erichsen (Hrsg.), AllgVerwR, § 29) unterliegen.

3.Vorbehalt des Gesetzes

9Das Bergwerkseigentum steht ebenso wie die Bewilligung, auf der es basiert, unter dem ausdrücklichen Vorbehalt (ausf. s. Boldt/Weller (2016), § 9 Rn 6), dass das BBergG bezüglich seiner inhaltlichen Bestimmung und rechtlichen Qualifikation nichts anderes bestimmt. Dieser Gesetzesvorbehalt (dazu BVerwG, ZfB 1998, 140, 145) bedeutet im Einzelnen:

10Die Entstehung und Beendigung des Bergwerkseigentums sind ausschließlich durch das BBergG geregelt. Entstehungstatbestände sind die Verleihung (§§ 13 Nr. 1, 17 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2), die Vereinigung (§§ 24–27) und die Teilung (§ 28 i. V. mit §§ 25–27) von Bergwerksfeldern sowie der Austausch von Feldesteilen (§ 29 i. V. mit §§ 25–27). Die Zulegung nach §§ 35 ff. hingegen ist kein Entstehungsgrund, weil das Recht des grenzüberschreitenden Abbaus nach § 38 Abs. 1 einer Bewilligung gleichgestellt ist.

11Als Beendigungs- bzw. Erlöschenstatbestände sieht das BBergG vor:

– den Antrag auf Aufhebung bei der zuständigen Behörde (§ 20),

– die Rücknahme des Bergwerkseigentums nach § 48 VwVfG i. V. mit § 5 BBergG,

– den allgemeinen Widerruf nach § 49 VwVfG und die besonderen bergrechtlichen Widerrufsgründe nach § 18 und

– das Erlöschen mit Fristablauf nach § 16 Abs. 5, soweit nicht ein Verlängerungsantrag gestellt und die Verlängerung ausgesprochen ist.

Das durch staatliche Verleihung eingeräumte Gewinnungsrecht steht unter dem Vorbehalt der Anforderungen des § 124 (BVerwG, a. a. O.).

12Die Wirksamkeit der Übertragung des Bergwerkseigentums hängt von einer behördlichen Genehmigung (§ 23) ab und wenn nur ein Teil des Bergwerkseigentums veräußert werden soll, muss das Feld zunächst nach § 28 in selbstständige Teile geteilt werden.

4.Anwendbarkeit der Grundstücksvorschriften des BGB

13Neben dem Gesetzesvorbehalt sind die für Grundstücke geltenden Vorschriften des BGB entsprechend anzuwenden. Es bedarf deshalb einer intensiven Nachfrage, was diese Anwendungsregel für das Bergwerkseigentum dieses Gesetzes bedeutet. Sie kann die bloß formelle Anwendbarkeit dieser Vorschriften begründen (so Nicolaysen, Bewilligung, 28, der die Verweisung als bloßes „Handhabungsinstrument“ interpretiert und keinerlei sachliche Konsequenzen daraus ziehen will) oder eine materielle Bewertung realisieren, die auch diesem neuen Bergwerkseigentum in der Sozialordnung eine vergleichbare Stellung einräumt wie dem Grundeigentum (Westermann, ZfB 106 (1965), 130). Für Letzteres kann vor allem sprechen (Westermann, a. a. O.), dass dadurch die Möglichkeiten erweitert würden, das Bergwerkseigentum dem Zweck des Gesetzes entsprechend so in das Raum- und Nachbarrecht einzufügen, wie dies angesichts des raumbezogenen Charakters der bergbaulichen Tätigkeiten im Interesse aller Beteiligten erforderlich ist. Ob sich dieser Gedanke in der bergbaulichen und bergrechtlichen Realität hat durchsetzen lassen, bedarf noch des Nachweises (vgl. Hans Schulte, Bodenschätzegewinnung, 276 ff.; hinsichtlich der Konflikte mit gemeindlicher Planungshoheit s. Schmidt-Aßmann/Schoch, Bergwerkseigentum, 27 Anm. 8 m.a.N.; Hoppe/Spoerr, Das Verhältnis von Bergrecht und Raumordnung, Rechtsgutachten 1999, 87 ff., 172 ff.).

14Gesichert ist hingegen die Feststellung, dass das Bergwerkseigentum mit Bezugnahme auf die Grundstücksvorschriften wie ein dingliches Recht behandelt wird, im Grundbuch eintragbar ist (maßgeblich hierfür sind landesrechtliche Vorschriften über die Führung des Grundbuches sowie die Vorschriften der §§ 873 Abs. 1, 891, 892 BGB; vgl. auch Boldt/Weller, § 9 Rn 7) und damit wie das Grundeigentum zur Sicherung von Realkrediten, besonders Grundpfandrechten wie Hypotheken, Grund- und Rentenschulden, dienen kann. Weiter folgt aus der Anwendbarkeit dieser Vorschriften, dass dadurch sowohl die wirtschaftlich-organisatorische Einheit eines Bergbauunternehmens wie auch sein rechtlicher Zusammenhang hergestellt werden (so anschaulich Westermann, Freiheit, 49 ff.; RG v. 14.9.1939 = ZfB 80/81 (1939/40), 145; mit der Bewilligung ist das wegen des fehlenden Bezugs auf Grundstücksrechte nicht möglich).

15So kann das Bergwerkseigentum, obwohl selbst keine Sache im Sinne des § 90 BGB, sondern ein unkörperliches Recht, ähnlich wie das Erbbaurecht Bestandteile und Zubehör haben. Die Grubenbaue sowie der Schacht und die unterirdischen Zugangsstrecken eines Bergwerks sind danach wesentliche Bestandteile des Bergwerkseigentums und teilen, ohne Gegenstand besonderer Rechte sein zu können, dessen rechtliches Schicksal (§§ 93, 94 BGB) (so RGZ 161, 203 = ZfB 80/81 (1939/40), 145) ausf. zu Schächten und Grubenbauen als wesentliche Bestandteile sowie zur Zustandshaftung s. § 71 Rn 58 ff.

16Zu den Bestandteilen des Bergwerkseigentums können beispielhaft auch die folgenden Tagesanlagen zählen: Betriebsgebäude, Dampfkessel, Fördermaschinen, Pumpen, Wasserhaltungsanlagen (RGZ 61, 181 = ZfB 47 (1906), 249) auf fremden Grundstücken und Gleisanlagen; sie sind damit gleichzeitig Haftungsobjekte für die Grundpfandgläubiger (RGZ, a. a. O.; RG v. 7.10.1916 = ZfB 58 (1917), 108). Wesentliche Bestandteile sind nach § 46 auch die sog. Hilfsbaue, d. h. außerhalb des eigenen Bergwerksfeldes unterirdisch errichtete Anlagen (§ 44).

17Zum Zubehör des Bergwerkseigentums gehören alle beweglichen Sachen, die seinem wirtschaftlichen Zweck dienen oder zu dienen bestimmt und ihm räumlich zugeordnet sind (§ 97). Hierzu zählen nach Lehre (zusammenfassend s. Boldt /Weller, § 9 Rn 10) und Rspr. (RG v. 7.10.1916 = ZfB, a. a. O.) die nicht fest eingebauten Maschinen, Fahrzeuge, Werkzeuge, Instrumente und Grubenbahnen.

18Wesentliche Bestandteile und Zubehör kann der Bergwerkseigentümer auch in einem fremden Bergwerksfeld oder in fremden Grundstücken haben (RGZ 12, 270; RGZ 61, 188 = ZfB 47 (1906), 2; RG v. 7.10.1916 = ZfB 58 (1917), 108). Aus der Bestandteils- oder Zubehöreigenschaft zum Bergwerkseigentum folgt, dass auch alle übrigen für Bestandteile und Zubehör geltenden Vorschriften des BGB (§§ 311c, 311b Abs. 1, 926, 1062, 1120) und der ZPO (§ 864) anzuwenden sind (zusammenfassend s. Boldt/Weller (2016), § 9 Rn 6).

Die Eigentumsübertragung einer Bergehalde als Zubehör zum Bergwerkseigentum (BGH, ZfB 1954, 444; ZfB 1955, 298, 30; pr. OVG, ZfB 1880, 388, 390) bedarf der Form des § 311c, 311b BGB (früher § 313 BGB: VG Aachen, ZfB 1984, 245, 251). Das gilt auch, wenn Bergbauberechtigung und Grundstückseigentum in einer Hand sind.

Kein Bestandteil oder Zubehör des zur Gewinnung berechtigenden Bergwerkseigentums sind Kokereien und andere Aufbereitungsanlagen. Diese Anlagen sind durch den Verweis auf § 8 Abs. 1 Nr. 1 nicht erfasst, da sie nicht den Gewinnungsbegriff erfüllen.

19Damit sind die Voraussetzungen für die wirtschaftliche und rechtliche Einheit des Bergbaubetriebs gelegt, selbst wenn § 9 Abs. 2 ausdrücklich verbietet, Bergwerkseigentum als Bestandteil einem Grundstück oder ein Grundstück als Bestandteil einem Bergwerkseigentum zuzuschreiben. Denn die für die wirtschaftliche Einheit des Betriebs erforderliche gemeinsame dingliche Belastung von Bergwerks- und Grundeigentum wird dadurch nicht ausgeschlossen (AmtlBegr., BT-Drs 8/1315, 86 = Zydek, 104).

20Im Übrigen finden die für Grundstücke geltenden Vorschriften des BGB nur soweit Anwendung, als das BBergG nichts anderes bestimmt und die Vorschriften des BGB dem Inhalt des Bergwerkseigentums angepasst werden können und ihm nicht widersprechen. Unter diesem Aspekt sind anwendbar (Ebel/Weller, § 50 Anm. 2c; Boldt/Weller (2016), § 9 Rn 6):

– die Vorschriften über Einigung (Auflassung) und Eintragung von Rechtsänderungen an Grundstücken (§§ 873–902, 925 BGB),

– die Vorschriften über die Belastung mit dinglichen Rechten wie Hypotheken, Dienstbarkeiten oder Vorkaufsrechten,

– die Formvorschrift des § 311b Abs. 1 BGB bei der Verpflichtung zur Veräußerung oder zum Erwerb von Bergwerkseigentum,

– die Vorschriften des formellen und materiellen Grundbuchrechts, der Zwangsvollstreckung und -versteigerung (§§ 864 ZPO), allerdings ohne die gewonnenen Mineralien und

– die Vorschriften über die freiwillige Gerichtsbarkeit und den dinglichen Gerichtsstand (§ 24 ZPO) (im Einzelnen dazu s. Willeke-Turner, Grundzüge, 9 ff.; Isay, I, § 50 Rn 8 ff.).

Neben der ausdrücklichen Nichtanwendbarkeit des § 890 Abs. 2 BGB über die Zuschreibung kommen auch die Vorschriften über den Inhalt und Verlust des Grundeigentums (§§ 905–924, 928 BGB) nicht zur Anwendung.

Gem. § 9e AtG können Bergbauberechtigungen oder nach dem BBergG aufrecht erhaltene alte Rechte durch Enteignung gem. § 9d AtG entzogen oder belastet werden, wenn die Sicherstellung der Endlagerung radioaktiver Abfälle das erfordert.

Bundesberggesetz

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