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IV.Antrag auf Verleihung von Bergwerkseigentum
Оглавление7Dem entspricht es auch, dass die Verpflichtung der zuständigen Behörde nach § 15 nicht im Verleihungsverfahren für Bergwerkseigentum nach den §§ 13, 17 besteht. Denn § 13 normiert gegenüber den Versagungsgründen bei Erlaubnis und Bewilligung eigenständige abschließende Versagungsgründe, die weder einen unmittelbaren noch einen mittelbaren Bezug zu § 11 Nr. 10 haben. Zudem ist Verleihungsvoraussetzung des Bergwerkseigentums der Bestand einer Bewilligung und insoweit hat die Verleihungsbehörde hinreichend Gelegenheit, die Übereinstimmung des Vorhabens mit den öffentlichen Interessen des § 11 Nr. 10 im Bewilligungsverfahren zu prüfen und ihnen ggf. durch Nebenbestimmungen Rechnung zu tragen. Darüber hinaus bleiben für die Wahrung öffentlicher Interessen und Belange das Betriebsplanverfahren und das Recht der zuständigen Behörde, die Gewinnung auch aufgrund eines Bergwerkseigentums nach § 48 Abs. 2 zu beschränken oder zu untersagen.