Читать книгу Bundesberggesetz - Reinhart Piens - Страница 99
II.Wirtschaftliche Gewinnung
Оглавление4Wegen des bewusst ausgeklammerten notwendigen Zusammenhangs von wirtschaftlich nachprüfbaren Ergebnissen der Bewilligungstätigkeit und einer Zukunftsprognose daraus für das Bergwerkseigentum ist der entsprechende Versagungsgrund auf das Glaubhaftmachen einer künftigen wirtschaftlichen Gewinnung im gesamten Feld beschränkt. Damit ist der Nachweis entfallen, dass „[…] die Bodenschätze aufgrund ihrer Art, Lage, Menge und Beschaffenheit, der technischen Möglichkeiten ihrer Gewinnung und Aufbereitung […]“ in einem bereits geführten Betrieb wirtschaftlich gewonnen werden und das den Schluss auf eine auch wirtschaftliche Gewinnung in der Zukunft zulässt (AmtlBegr. = Zydek, 122). Im Vergleich zum Gewinnbarkeitserfordernis des § 12 Abs. 1 Nr. 3 stellt dieser Versagungsgrund wegen seiner Wirtschaftlichkeitsbetrachtung wesentlich strengere Anforderungen an den Antragsteller. Denn er muss nicht nur durch Vorlage von überprüfbaren Fakten glaubhaft machen, dass die Bodenschätze nach ihrer Art, Lage, Menge und Beschaffenheit wirtschaftlich im Sinne einer betrieblichen Rentabilität zu gewinnen und aufzubereiten sind und er hierfür auch die technischen Möglichkeiten besitzt, sondern er muss diese betriebliche Rentabilität für das gesamte beantragte Feld und für eine zur Durchführung der Gewinnung angemessene Dauer (§ 16 Abs. 5) in der Zukunft glaubhaft machen. Hierfür kann sich der Antragsteller aller Beweismittel bedienen, um die tatsächliche Behauptung glaubhaft zu machen (Baumbach-Lauterbach, ZPO, § 294 Anm. 1 ff.: Glaubhaftmachung ist ein geringerer Grad der Beweisführung. Beweis ist eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit, Glaubhaftmachung ist eine überwiegende Wahrscheinlichkeit) (§ 294 ZPO).
5Der im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Gewinnbarkeit verwandte Begriff der betrieblichen Rentabilität kann wegen der Abkehr des BBergG vom Bauwürdigkeitsprinzip (Isay I, § 15 Rn 7; ausf. zu beiden Arten der Bauwürdigkeit s. Ebel/Weller, § 15 Anm. 4) weder mit dem Begriff der absoluten (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 ABG NRW) noch mit dem der relativen oder ökonomischen Bauwürdigkeit verglichen werden, obwohl er mit Letzterem als „Rentabilität des Abbaus“ (Ebel/Weller, a. a. O.) durchaus verglichen werden kann. Eine wesentliche Differenz besteht allerdings darin, dass die relative Bauwürdigkeit nach übereinstimmender Auffassung in Lit. und Rspr. nicht Voraussetzung für die Verleihbarkeit des Bergwerkseigentums war, „[…] weil der Gesetzgeber die Bergbehörde mit der Prüfung der Frage, ob nach den örtlichen Verhältnissen der Abbau lohnend erscheint, nicht belasten wollte“ (Ebel/Weller, a. a. O.).
6Demnach geht das BBergG einen Mittelweg, indem es den Wirtschaftlichkeitsnachweis als Glaubhaftmachung zwar flexibler hält, die positive Wirtschaftlichkeitsprognose der Zukunft aber zur Vorraussetzung für die Verleihungsfähigkeit macht. Hier darf allerdings nicht allein auf die künftige Wirtschaftlichkeit des Gewinnungsvorgangs abgestellt werden, sondern auch die Verwertung der gewonnenen Bodenschätze muss in die Wirtschaftlichkeits- und Rentabilitätsprognose einbezogen werden.
7Die Forderung, dass sich die Glaubhaftmachung künftiger Wirtschaftlichkeit auf das gesamte beantragte Feld beziehen muss, ist nicht nur für die korrekte Festlegung des Bergwerksfeldes (§ 17 Abs. 2 Nr. 3 i. V. mit § 13 Nr. 1, 3) von Bedeutung, sondern auch wesentlicher Bestandteil der Wirtschaftlichkeitsprognose. Denn für die verleihende Behörde muss aufgrund der Unterlagen und Aussagen wahrscheinlich im Sinne der Glaubhaftmachung erkennbar sein, dass sich auch etwa unterschiedliche Mineralgehalte einer Lagerstätte im beantragten Feld nicht so negativ auf die künftige Gewinnung auswirken, dass die Wirtschaftlichkeit des Projekts insgesamt gefährdet ist. Eine maßgebliche Hilfe bei der Prognose sollen und können dabei die nach Nr. 4d einzureichenden Unterlagen leisten, die Auskunft über Art und Umfang der Erschließung des Vorkommens unter Angabe geologisch-lagerstättenkundlicher Merkmale geben sollen. Der Begriff der Erschließung ist nicht gesetzesspezifisch, sondern hier deshalb als technischer Begriff gewählt, um die bis zur Prüfung vorgenommenen Aufsuchungs- und Gewinnungstätigkeiten und ihre Ergebnisse zusammenfassen zu können. Vgl. auch Boldt/Weller (2016), § 13 Rn 7: Bestandteil der Glaubhaftmachung.