Читать книгу Bundesberggesetz - Reinhart Piens - Страница 105
II.Verfahrensposition der Behörden
Оглавление2In § 15 wird die zuständige Behörde verpflichtet, anderen Behörden dann Gelegenheit zur Stellungnahme über einen Berechtigungsantrag zu geben, wenn und soweit die Wahrnehmung besonders definierter öffentlicher Interessen zur Aufgabe dieser Behörden gehört. Die zuständige Behörde muss demnach zunächst darüber entscheiden, ob öffentliche Interessen und welche im Sinne des § 11 Nr. 10 durch einen Antrag überhaupt berührt sein können und welche Behörde als die für die Wahrung dieser öffentlichen Interessen zuständige in das Erteilungsverfahren einzubeziehen ist. Die damit begründete Anhörungspflicht macht die angesprochenen Behörden allerdings nicht zu Beteiligten im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG, sondern lediglich zu Anhörungsberechtigten im Sinne des § 13 Abs. 3 VwVfG (so jetzt auch VG Greifswald, Urt. v. 16.4.2015 – Az. 5 A 1620/12, betreffend Bundesverteidigungsministerium als Behörde).