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II.Versagungsgründe

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1.Versagungsgründe in Analogie zur Erlaubnis

3§ 12 Abs. 1 Satz 1 bezieht einen wesentlichen Teil seiner Versagungsgründe aus denen der Erlaubnis; sie gelten für die Bewilligung entsprechend und werden durch § 12 nicht verändert oder den Besonderheiten des Gewinnungsrechts angepasst. Entsprechend anwendbar sind einige der Ordnungs- und Soliditätsnormen (§ 11 Nr. 1, 6; vgl. dazu § 11 Rn 7, 16 ff.), daneben zur Gänze die dem Schutz öffentlicher Interessen dienenden Vorschriften (Nr. 8–10; im Einzelnen dazu § 11 Rn 18 ff.). Wegen des mit der Erteilung der Berechtigungen insgesamt verfolgten Schutzzwecks hat der Gesetzgeber mit ihnen auch hier ebenso wie bei der Erlaubnis bereits eine Güter- und Interessenabwägung angeordnet, die eigentlich erst bei der Aufnahme des konkreten Betriebs und bei der Installation der Betriebseinrichtungen erforderlich wäre (umfassend hierzu Kühne, Rechtsfragen, 81 ff.).

2.Bewilligungsspezifische Versagungsgründe

4Neben den aus § 11 entsprechend anzuwendenden enthält § 12 vier eigenständige Versagungsgründe, um der notwendigen Differenzierung zwischen Aufsuchung und Gewinnung Rechnung zu tragen. Es sind dies folgende Versagungsgründe:

– Bestimmung der Fundstelle der Bodenschätze (Nr. 1);

– Darstellung des Gewinnungsfeldes (Nr. 2);

– Nachweis der technischen Gewinnbarkeit (Nr. 3);

– Vorlage eines gewinnungs- und vorhabenbezogenen Arbeitsprogramms (Nr. 4).

Zu diesen bewilligungsspezifischen Versagungsgründen ist im Einzelnen Folgendes zu bemerken:

5a) Fundstellen der Bodenschätze. Entscheidende Voraussetzung für die Erteilung einer Bewilligung ist die Entdeckung der Bodenschätze, für die ein Gewinnungsrecht beantragt wird. Die Stelle ihrer Entdeckung (Fundstelle) (der Begriff ergibt sich aus § 6 UnterlagenBergVO) ist deshalb durch Anschluss an Festpunkte der Landesvermessung genau zu bestimmen. Die Koordinaten einer Fundstelle dürfen von Gauß-Krüger nur abweichen bei einem ausschließlich für die Landesvermessung benutzten System und der Unzumutbarkeit der Umrechnung in Gauß-Krügersche-Koordinaten. Die zu einer Fundstelle gehörende Geländehöhe kann einer Karte des Liegenschaftskatasters, der Deutschen Grundkarte im Maßstab 1:5000 oder der topographischen Karte im Maßstab 1:25.000 entnommen werden. Abweichungen etwa zwischen Fundstelle und Bohrlochansatzpunkt sind zu bestimmen und soweit wie möglich in den Lagerissen darzustellen.

6Die Lage von Fundstellen soll gesondert in einem Maßstab, der nicht kleiner als 1:5000 sein darf, dargestellt werden. In dieser Darstellung sind bei übertägigen Fundstellen die nächstgelegenen Tagesgegenstände und bei untertägigen die nächstgelegenen Grubenbaue einzutragen (im Einzelnen § 5 UnterlagenBergVO).

7b) Feld und Risswerk. Die Anforderungen an den Zuschnitt, insb die Begrenzung des Feldes, entsprechen denen des § 4 Abs. 7 und sind dort und bei § 11 Nr. 2 ausführlich erläutert (§§ 4 Rn 38 ff.; 11 Rn 7; vgl. auch Boldt/Weller (2016), §§ 4 Rn 39, 11 Rn 17). Im Unterschied zu früheren landesrechtlichen Regelungen gibt es für das Bewilligungsfeld keine flächenmäßige Begrenzung (Maximalfeld). Die Größe des Feldes legt vielmehr der Antragsteller fest und sie richtet sich nach dem Umfang der vorgesehenen Gewinnung (Boldt/Weller (2016), § 12 Rn 7).

8Allerdings erfordert der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung einen Lageriss in Form eines sog. Verleihungsrisses als topographische Unterlage (Hierzu s. Anm. § 63 Rn 1 ff.). Der Lageriss ist Bestandteil des Risswerks, das neben dem Grubenbild auch noch sonstige Unterlagen wie Risse, Karten und Pläne enthält (§ 63 Abs. 2), die in der UnterlagenBergVO näher erläutert sind.

9c) Technische Gewinnbarkeit. Der in Nr. 3 verlangte Nachweis, dass die entdeckten Bodenschätze nach ihrer Lage und Beschaffenheit technisch zu gewinnen sind, will nach der AmtlBegr. (Zydek, 117) die Diskussion über die sog. Bauwürdigkeit (Ebel/Weller, § 15 Anm. 4; Boldt/Weller (2016), § 12 Rn 6 beenden: Als solche war in erster Linie die wirtschaftliche Verwertbarkeit (absolute Bauwürdigkeit) zu verstehen, d. h. eine nachgewiesene Menge und Beschaffenheit, dass „eine zur wirtschaftlichen Verwertung führende bergmännische Gewinnung des Minerals möglich“ erschien) für das BBergG beenden. Deshalb wird lediglich der Nachweis der technischen Gewinnbarkeit durch konkrete Beweismittel wie Urkunden und Analysen gefordert, nicht der einer wirtschaftlichen Verwertbarkeit. An den technischen Gewinnbarkeitsnachweis sind wesentlich geringere Anforderungen zu stellen, als dies bei der Bauwürdigkeit etwa nach § 15 Abs. 1 ABG NRW der Fall war. Ganz bewusst überlässt damit das BBergG alle mit der Wirtschaftlichkeit der Gewinnung und der Verwertbarkeit der Bodenschätze zusammenhängenden Fragen der Beurteilung und Markteinschätzung des Unternehmers (AmtlBegr. = Zydek, 117).

10d) Arbeitsprogramm. Das Arbeitsprogramm, das nach Nr. 4 verlangt wird, muss gezielte, gerade für die Durchführung dieser Gewinnung maßgebliche Aussagen machen. Das werden in erster Linie Aussagen über die technische Durchführung der Gewinnung sein, die dabei benötigten und einzusetzenden Betriebsanlagen und -einrichtungen unter und über Tage in dem für die Durchführung des geplanten Vorhabens ausreichenden Umfang sowie ein Zeitplan. Er soll der Bewilligungsbehörde die Möglichkeit zur Überprüfung geben, ob der Zeitrahmen für das Vorhaben angemessen und ausreichend ist. Maßgeblich ist der Zeitrahmen, den § 16 Abs. 5 vorgibt.

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