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I.Grundsätze

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1.Bedeutung der Vorrangregelung

1Abweichend von der früheren Regelung des ABG, etwa i. d. F. des Landes NRW, versucht § 14 eine möglichst umfassende und systematische Vorrangregelung bei konkurrierenden Anträgen auf Erteilung von Bergbauberechtigungen für die gleichen Bodenschätze im gleichen Feld zu finden. Die rechtliche und wirtschaftliche Bedeutung der mit dieser Regelung verbundenen Fragestellung wurde besonders deutlich in den 90er Jahren. Da stellten sich mit Aufsuchung und Gewinnung von in Steinkohlenflözen beisitzendem Methangas neue Fragen zur bergrechtlichen Einordnung dieses Gases als Bodenschatz im Sinne des BBergG und zum Vorrang von Berechtigungsanträgen in bereits verliehenen Steinkohlenfeldern (Kühne, Rechtsfragen, 63 ff., der die gesetzlichen Vorrangregelungen des § 14 BBergG einer neuen sachlich und begrifflich differenzierten Sichtweise zugänglich macht).

2.Vorrangregelung im ABG

2Vor dem Inkrafttreten des BBergG gab das ABG dem Inhaber einer Aufsuchungs- und Gewinnungsberechtigung in zwei Fällen Vorrechte gegenüber dritten Antragstellern, den Mutern. Es waren dies das Finder- (§ 24) und das Mutungsvorrecht (§ 55) (Kühne, Rechtsfragen, 68–74 m. w. N. über die Entstehung der Vorschriften und ihre Anwendung i.d.P.). Diese Vorrechte des Aufsuchungs-/Gewinnungsberechtigten dienten „[…] im wesentlichen der Sicherung der Berechtsamsanwartschaft aus planvoller Schürftätigkeit und der Bewältigung bestimmter Störungssituationen im Zusammenhang mit dem Zusammenvorkommen von Bodenschätzen […]“ (Kühne, Rechtsfragen, 75 m.H. darauf, dass diese Vorrangregelung praktische Gründe hatte, z. B. Nachweisschwierigkeiten, und nicht der Ausnutzung eines Wissensvorsprungs der Berechtigten dienen sollte).

3a) Findervorrecht. Das Findervorrecht in § 24 ABG hatte folgenden Wortlaut:

„(1) Wer auf eigenem Grund und Boden oder in seinem eigenen Grubengebäude oder durch Schürfarbeiten, welche nach den Vorschriften der §§ 3 bis 10 unternommen worden sind, ein Mineral (§ 1) auf seiner natürlichen Ablagerung entdeckt, hat als Finder ein Vorrecht vor anderen, nach dem Zeitpunkt eines Fundes eingelegten Mutungen.

(2) Der Finder muß jedoch innerhalb einer Woche nach Ablauf des Tages der Entdeckung Mutung einlegen, widrigenfalls sein Vorrecht erlischt.“

Dieses Vorrecht diente, soweit auch bei Gelegenheit der planmäßigen Aufsuchungstätigkeit gemachte Funde einbezogen waren, im Wesentlichen praktischen Gründen, nämlich der Vermeidung von Nachweisschwierigkeiten (Kühne, a. a. O.).

4b) Mutungsvorrecht. Das Mutungsvorrecht des § 55 ABG lautete wie folgt:

„(1) Auf Mineralien, welche mit dem in der Verleihungsurkunde benannten Mineral innerhalb der Grenzen des Feldes in einem solchen Zusammenhang vorkommen, daß dieselben nach der Entscheidung des Oberbergamtes aus bergtechnischen oder bergpolizeilichen Gründen gemeinschaftlich gewonnen werden müssen, hat der Bergwerkseigentümer in seinem Felde vor jedem Dritten ein Vorrecht zum Muten.

(2) Legt ein Dritter auf solche Mineralien Mutung ein, so wird dieselbe dem Bergwerkseigentümer mitgeteilt. Letzterer muß alsdann binnen vier Wochen nach Ablauf des Tages der Mitteilung Mutung einlegen, widrigenfalls sein Vorrecht erlischt.“

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