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III.Einzelbefugnisse

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1.Rechte und Befugnisse aus der Bewilligung

21Die dem Bergwerkseigentum zugeordneten Einzelbefugnisse und ihre rechtliche Charakterisierung unterscheiden sich nicht von denen der Bewilligung (vgl. deshalb § 8 Rn 7 ff., Boldt/Weller (2016), § 9 Rn 5), weil das Bergwerkseigentum seine Rechte aus der Bewilligung als Verleihungsvoraussetzung bezieht. Neben der entsprechenden Anwendung der Grundstücksvorschriften des BGB, durch die dem Bergwerkseigentum seine grundstücksgleiche Position verliehen wird, sind auch die mit der Bewilligung für entsprechend anwendbar erklärten Rechte aus dem Eigentum (zur Bedeutung dieser Verweisung vgl. Boldt/Weller, § 8 Rn 4 f.) auf das Bergwerkseigentum anzuwenden, ohne dass dies im Gesetz ausdrücklich erwähnt ist (Boldt/Weller (2016), § 9 Rn 17). Desgleichen besteht die Ausschließlichkeitsbeschränkung des § 8 Abs. 1 Satz 2 auch für das Bergwerkseigentum, weil in einem Bergwerksfeld für denselben Bodenschatz eine Erlaubnis zur großräumigen Aufsuchung oder zur Aufsuchung zu wissenschaftlichen Zwecken bestehen kann. Ausgeschlossen ist das wie bei der Bewilligung für eine Aufsuchung zu gewerblichen Zwecken.

22Die dem Bergwerkseigentum zugrunde liegende Bewilligung erlischt nach § 17 Abs. 1 Satz 3 mit der Entstehung des Bergwerkseigentums für den Bereich des Bergwerksfeldes.

2.Recht auf Grundabtretung

23Ebenso wie bei der Bewilligung spielt das Recht, Grundabtretung verlangen zu können, beim Bergwerkseigentum eine besondere Rolle. Zwischenzeitlich ist auch hier die Diskussion darüber ausgestanden, ob dieses Recht im Zusammenhang mit dem Bergwerkseigentum eine andere Bewertung erfahren müsse als bei der Bewilligung, nämlich keine enteignende Norm, sondern eine nachbarrechtliche Kollisionsregelung sei (so insb Hans Schulte, Eigentum, 18 ff., 275 ff.; auch Boldt/Weller (1984), (2016) vor § 77 Rn 1 ff. (Literatur-Übersicht, historischer Abriss)). Die Entscheidung des Gesetzgebers, für den jeweils konkreten Eingriff eine Einzelfallentscheidung vorzusehen, bedeutet auch hier einen Vorbehalt zugunsten des Wohls der Allgemeinheit und verbietet es, aus dem Grundabtretungsrecht als solchem bereits eine dem Grundabtretungszweck entsprechende gesetzliche Inhalts- und Schrankenbestimmung des Grundeigentums abzuleiten.

3.Bergwerkseigentum und schuldrechtliche Verträge

24Das Bergwerkseigentum kann wie ein Grundstück Gegenstand schuldrechtlicher Verträge wie Kauf, Tausch oder Pacht sein. Für Kaufverträge gilt die Formvorschrift des § 311b Abs. 1 BGB (zu den weiteren Voraussetzungen vgl. § 23 Rn 3 ff.). Besondere Bedeutung haben in der Praxis die Vorschriften über die Grundstückspacht (§§ 581 ff. BGB). Sie kommen immer dann zur Anwendung, wenn ein Bergwerkseigentümer einem Dritten vertraglich das Recht einräumt, die verliehenen Bodenschätze für eigene Rechnung aufgrund eines Pachtvertrags zu gewinnen. In der Rspr. hat das RG in seinem Urt. v. 27.1.1932 = ZfB 73 (1932), 469, lange die Auffassung vertreten, die Bergwerkspacht sei ein landesrechtlich geregeltes Rechtsverhältnis. Durch den Pachtvertrag sei dem Pächter das ausschließliche Aneignungsrecht mit Wirkung gegenüber jedermann, selbst gegenüber dem Bergwerkseigentümer, also ein dingliches Recht übertragen. Diese Auffassung hat sich jedoch nicht durchgesetzt und wurde von der Lit. weitgehend abgelehnt, z. B. von Isay, I, § 50 Rn 38 ff.; so auch Boldt/Weller, § 9 Rn 11.

25Da das BBergG keine eigenen Vorschriften über die Bergwerkspacht enthält, gelten in diesem Fall die allgemeinen Vorschriften des BGB. Danach kann dem Pächter das dem Bergwerkseigentümer zustehende Aneignungsrecht nur zur Ausübung übertragen werden. Anderenfalls würde dem Bergwerkseigentümer nur ein schuldrechtlicher Anspruch gegenüber dem Pächter verbleiben, was dem Charakter der Pacht widersprechen würde. Allerdings ist unbestritten, dass der Pachtvertrag dingliche Wirkung für die vom Pächter gewonnenen Bodenschätze hat und auf den Eigentumserwerb die Vorschriften der §§ 956, 957 BGB jedenfalls analog Anwendung finden (Ebel/Weller, § 50 Anm. 2 g; Isay, I, § 50 Rn 39 ff.; im Übrigen § 22 Rn 5). Ein Pachtvertrag liegt allerdings dann nicht vor, wenn der Gewinnungsberechtigte Bodenschätze gegen Entgelt an den Bergwerkseigentümer abgibt; hier muss von einem Werkvertrag ausgegangen werden.

4.Dauer, Veräußerbarkeit, Vererblichkeit

26Das im BBergG begründete Bergwerkseigentum ist abweichend von dem des ABG und dem daraus her- und übergeleiteten Bergwerkseigentum zeitlich auf eine für die Durchführung der Gewinnung angemessene Frist begrenzt, die die Dauer von 50 Jahren nur überschreiten darf, soweit das mit Rücksicht auf die für die Gewinnung üblicherweise erforderlichen Investitionen notwendig ist. Eine Verlängerung bis zur voraussichtlichen Erschöpfung des Vorkommens bei ordnungs- und planmäßiger Gewinnung ist zulässig (§ 16 Abs. 5).

27Das Bergwerkseigentum ist anders als die Bewilligung (vgl. § 22 Rn 10 ff.) nach den allgemeinen Grundsätzen des Erbrechts frei vererblich. Wegen seiner Einbindung in das Konzessionssystem ist es allerdings nicht frei veräußerbar (§ 23); auch Dritte sind nicht ohne Weiteres an ihm zu beteiligen (zu beidem vgl. § 23 Rn 2 ff.).

Das Bergwerkseigentum beruht, insb durch die Aufsuchung, auf dem Einsatz von Kapital und Leistung und ist daher als Eigentum i. S. von Art. 14 Abs. 1 GG grundrechtlich geschützt (BVerfGE 77, 136 = ZfB 1988, 88; 2008, 85; BVerwGE 106, 290 = ZfB 1998, 131 = NVwZ 1998, 1180; VG Saarland, ZfB 2007, 194; Hoppe, Bergbauberechtigungen, DVBl 1982, 104 ff.; ders. DVBl 1987, 758, 762 f.; Kühne, FS Börner S. 565, 570 f.; Papier, in: Maunz/Dürig, Komm zum GG, Art. 14 Rn 203; Franke, FS Kühne, S. 520 m. w. N.). Dessen Eingriffsintensität wird einerseits durch die Eindimensionalität der Bergbauberechtigung erhöht: Sofern die Nutzungsmöglichkeit eingeschlossen wird, wird das Bergbaueigentum vollständig entwertet (Hoppe, a. a. O., S. 106; Kühne, Wandel und Beharren im Bergrecht, S. 45, 90; Stiens, Der bergrechtliche Betriebsplan, S. 11; Franke, a. a. O. S. 521). Andererseits wird das Abwägungsgewicht der Bergbauberechtigung dadurch vermindert, dass die Gewinnung unter dem Vorbehalt der Zulassung der erforderlichen Betriebspläne steht (Hahn, ZfB 1985, 196; Franke, a. a. O., S. 521).

285.Wirkung in Planfeststellungsverfahren, Entschädigung

Im Planfeststellungsverfahren Dritter ist den Interessen des Gewinnungsbetriebes zwar nicht eine alle anderen Belange vom vornherein überragende Bedeutung beizumessen. Es genügt aber auch nicht, sie lediglich als einen einfachen Belang von vielen zu berücksichtigen. Vielmehr muss die Planfeststellungsbehörde die Gewinnungsberechtigung als einen gewichtigen Belang in ihre Abwägungsentscheidung einstellen (BVerwG UPR 2016, 259, 261).

Wird das Gewinnungsrecht durch das planfestgestellte Vorhaben eines Dritten so eingeschränkt, dass es faktisch dort nicht mehr nutzbar ist, muss der Bergbauunternehmer nach bisheriger Rspr. diese Einschränkung entschädigungslos hinnehmen (BVerwG, UPR 2016, 261 Rz. 26; BVerwG, UPR 1998, 381 = BVerwGE 106, 290, 293; BVerwG, ZfB 1998, 134, 139; BGHZ 189, 231 Rn 20 f.). Aufgrund vielfacher bergrechtlicher Einschränkungen kann nach bisheriger Rspr. der Bergwerkseigentümer von vornherein nicht darauf vertrauen, dass er die von seiner Gewinnungsberechtigung erfassten Bodenschätze im gesamten zugeteilten Feld oder auch überhaupt gewinnen kann (= NVwZ 2016, 1252 = ZfB 2016, 167. Krit. hierzu Kühne, NVwZ 2016, 1221, 1223 mit der beachtlichen Begründung, die „Überdeckung des Bergwerkseigentums“ mit einer „immanenten gesetzlichen Beschränkung“ würde dem in Art. 14 GG angelegten Vertrauensschutzgedanken wie auch dem Förderzweck des § 1 Nr. 1 BBergG krass widersprechen. Die Unverhältnismäßigkeit der Entschädigungslosigkeit trete besonders deutlich hervor, wenn der Bergbau gänzlich unmöglich gemacht wurde – hierzu ausf. und überzeugend Kühne, DVBl 2012, 661 ff.; ZfB 2017, 71 78 –; ZfB 2018, 92, 98 f. und NVwZ 2018, 214 ff.). Die Rspr. des BVerwG gilt insb im Bereich einer Verkehrsanlage, in dem letztlich durch § 124 Abs. 2, Abs. 4 eine abschließende Regelung getroffen ist, die eine Entschädigung durch faktische Beeinträchtigungen nicht vorsieht. Siehe auch § 6 Rn 5a.

Eine andere Frage ist, ob bei der Bemessung der Enteignungsentschädigung des Grundeigentümers auch der Wert vorhandener Bodenschätze einzubeziehen ist. Nach der Rspr. besteht ein Entschädigungsanspruch nur hinsichtlich grundeigener, nicht jedoch bergfreier Bodenschätze (BGHZ 189, 218 Rn 16 ff. = UPR 2011, 352).

29Die verfestigte Rspr. der Verwaltungsgerichte zur entschädigungslosen Beeinträchtigung des Gewinnungssrechts fand zwar auch in der Rspr. anderer Gerichte entsprechende Parallelität (OLG Jena, Urt. v. 27.1.2010 – Az. BI U 203/09 = BeckRS 2011, 12065; BGHZ 189, 231 = NVwZ 2011, 1081). Sie ist aber durch die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) v. 19.1.2017 (NVwZ 2017, 1273 = ZfB 2017, 267; ergänzend EGMR, Urt. v. 19.4.2018, Az. 32377/12 = NVwZ 2019, 625 auch OVG Bautzen, ZfB 2019, 28, 37 Rn 43 m. w. N.; krit. Nusser, NVwZ 2017, 1244; richtiger Kühne, in: DVBl 2012, 661 ff.; ZfB 2017, 71 ff. (78), NVwZ 2018, 214 ff.; ZfB 2018, 92, 98 und auch durch die neuere Rspr. des BVerwG zur Entschädigungspflicht des Bergwerkseigentums bei naturschutzrechtlichen Beschränkungen (BVerwG, NVwZ 2019, 882 = ZUR 2019, 298 = NUR 2019, 258; s. auch § 6 Rn 5c und § 56 Anh. Rn 227a) zweifelhaft geworden. Nach Art. 1 Abs. 1 Satz 1 des Zusatzprotokolls zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Paris, 20.3.1952) hat jede natürliche oder juristische Person das Recht auf Achtung ihres Eigentums. Nach Art. 1 Abs. 1 Satz 2 des Zusatzprotokolls darf niemandem das Eigentum entzogen werden, es sei denn, dass das öffentliche Interesse es verlangt und nur unter den durch Gesetz vorgesehenen Bedingungen. Der EGMR stellte fest, dass das wirtschaftliche Interesse an der Nutzung eines Kalksteinbruchs „Eigentum“ i. S. von Art. 1 des Zusdatzprotokolls ist. Das gilt nicht nur für die Bergbauberechtigung, sondern auch für den Weiterbetrieb der Anlage, der Maschinen, Straßen und Gebäude zum Abbau und zur Aufbereitung des Kalksteins (EGMR, NVwZ 2017, 1273, 1274 Rn 37). Im konkreten Fall ging es um eine bergrechtliche Bewilligung; Gleiches gilt aber auch für das verliehene Bergwerkseigentum. Nicht zum Eigentum i. S. Art. 1 des Zusatzprotokolls zählen Erwartungen oder Hoffnungen auf mögliche Gewinne aus dem Betrieb der nach der Rohstoffgewinnung verbleibenden Deponie (EGMR, a. a. O., Rn 39; BGH, NVwZ 2011, 1081 = BGHZ 189, 231). Auch wenn das bergrechtliche Gewinnungsrecht nicht formal enteignet wird, oder nur eine Entschädigung für das Betriebsgrundstück gezahlt wurde, ist der Verlust des Abbaurechts und der Eingriff in den noch möglichen Abbaubetrieb gesondert zu entschädigen, wenn die Bergbauberechtigung und die Anlagen nicht weitergenutzt werden können (EGMR, a. a. O., Rn 41). Eine Enteignung ohne Entschädigung kann nur unter außerordentlichen Umständen nach Art. 1 Zusatzprotokoll zur EMRK gerechtfertigt sein (EGMR, a. a. O., Rn 45 m. w. N.). Dem steht nicht entgegen, dass der Unternehmer sich aus § 124 Abs. 3 und Abs. 4 BBergG ergebende Einschränkung der Gewinnung von Bodenschätzen bei Errichtung einer öffentlichen Verkehrsanlage kennen musste (EGMR, a. a. O., Rn 50). Zum Eigentumsschutz bei Bewilligungen s. auch § 6 Rn 5b und § 8 Rn 22.

§ 10Antrag

Erlaubnis und Bewilligung werden nur auf Antrag erteilt, Bergwerkseigentum nur auf Antrag verliehen. Der Antrag ist schriftlich bei der zuständigen Behörde zu stellen.

1Die Erteilungen von Erlaubnis und Bewilligung sind ebenso wie die Verleihung von Bergwerkseigentum mitwirkungsbedürftige Verwaltungsakte (Wolff/Bachof, II, § 46 Rn 31 ff.; Karpen, AöR, 1981, 19). Die zuständige Behörde wird deshalb nur aufgrund eines schriftlichen Antrags (Badura, in: Erichsen (Hrsg.), AllgVerwR, § 34 Rn 4 ff.) als Voraussetzung sowohl für ihre Verfahrenshandlungen wie für ihre Sachentscheidung tätig. Bei der Entscheidung über das Tätigwerden aufgrund des Antrags gelten, weil § 10 kein eigenes Verfahren normiert, grundsätzlich die allgemeinen Regeln über das nichtförmliche Verwaltungsverfahren (Kopp, VwVfG, Vorb. § 9 Rn 4, 7).

2Über den Inhalt des Antrags und die mit ihm einzureichenden Unterlagen braucht § 10 keine eigenständige Aussage zu machen. Denn formeller wie materieller Prüfungsumfang der Berechtigungen ergeben sich aus den §§ 11–13. Die in § 10 geforderte Schriftform ist in jedem Falle durch einen Schriftsatz mit eigenhändiger Unterschrift des Antragstellers, bei juristischen Personen des Vertretungsberechtigten (BVerwGE 13, 141), gewahrt. Bei telegraphischer oder fernschriftlicher Antragstellung auch schon dann, wenn der Name des Absenders angegeben ist (Kopp, VwVfG, § 22 Rn 15).

3Die zuständige Behörde hat bei ihrer Entscheidung über den Antrag von der ihr vorgelegten inhaltlichen Fassung auszugehen; ggf. notwendige Berichtigungen kann sie nach § 25 VwVfG anregen. Der Antragsteller seinerseits hat bis zum Schluss des Verfahrens die Möglichkeit, den Antrag zu ändern oder zurücknehmen. Im ersten Fall darf die Behörde dann nur noch über den geänderten Antrag entscheiden, im letzteren muss sie das Verfahren einstellen und kann allenfalls noch über die Kosten entscheiden.

4Anträge auf Erlaubnis und Bewilligung werden in ihren wesentlichen Grundelementen (§ 11 Nr. 1, 6–10) identisch sein; Unterschiede ergeben sich allenfalls aus differenzierenden Sachgesetzlichkeiten bei Aufsuchung und Gewinnung. Deshalb ist davon auszugehen, dass die Anträge die folgenden Aussagen zu enthalten haben:

– Name, Beruf und Anschrift des Antragstellers; bei juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften der nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berechtigten Personen;

– die genaue Bezeichnung der Bodenschätze, die aufgesucht und/oder gewonnen werden sollen und für die Gewinnung die Stellen der Entdeckung nach Lage und Tiefe (§§ 11 Nr. 1, 12 Abs. 1 Nr. 1);

– eine Karte oder einen Lageriss, die der UnterlagenVO entsprechen und das Feld darstellen, das den Anforderungen des § 4 Abs. 7 entspricht;

– den besonderen Nachweis der technischen Gewinnbarkeit für die Bewilligung (§ 12 Abs. 1 Satz 3);

– Vorlage eines Arbeitsprogramms, aus dem sich ergibt, dass die Aufsuchungsarbeiten hinsichtlich Art, Umfang und Zweck ausreichend, die Gewinnungsarbeiten mit den eingesetzten Geräten durchführbar sind und die Arbeiten in beiden Fällen in einem angemessenen Zeitraum erfolgen werden (§§ 11 Nr. 3, 12 Abs. 1 Nr. 4);

– Angaben über Art und Weise der Finanzierung (§ 11 Nr. 7).

Für das Verfahren zur Erteilung von Erlaubnissen und Bewilligungen wurden in einigen Bundesländern Richtlinien erlassen (z. B. NRW v. 17.3.1993, MBl S. 720). Einzureichen sind vom Antragsteller u. a. Bezeichnung der Bodenschätze (§ 11 Nr. 1); Darstellung der Erlaubnisfelder (§ 4 Abs. 7) nach den Vorgaben der Unterlagen BergV; Verpflichtung zum Bericht über die Aufsuchungsergebnisse (§ 11 Nr. 4); Arbeitsprogramm (§ 11 Nr. 3) und Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit; Angaben zur finanziellen Leistungsfähigkeit § 11 Nr. 7). Ebenso das Muster über Angaben zur Erlaubnis und Bewilligung im Hess. Erlass v. 23.9.2008 (StAnz Hessen, S. 2640 = ZfB 2009,75). Thüringen: „Richtlinie des TMUL für die Erteilung einer Erlaubnis zur Aufsuchung bergfreier Bodenschätze und zur Erteilung einer Bewilligung zur Gewinnung bergfreier Bodenschätze“ /StAnz 1993, 802), Mecklenburg-Vorpommern: „Richtlinie“ für den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur Aufsuchung bergfreier Bodenschätze“ v. 19.3.1993 (ABl M-V, 769) und „Richtlinie für den Antrag auf Erteilung einer Bewilligung zur Gewinnung bergfreier Bodenschätze“ des Wirtschaftsministers v. 19.3.1993 (ABl M-V, 770).

5Für den Antrag auf Verleihung von Bergwerkseigentum sind neben den besonderen Nachweisen einer gültigen Bewilligung (§ 13 Nr. 1) und der Glaubhaftmachung einer in Zukunft wirtschaftlichen Gewinnung im gesamten beantragten Feld (§ 13 Nr. 2) folgende allgemeine Unterlagen vorzulegen:

– eine genaue Bezeichnung der Bodenschätze, für die das Bergwerkseigentum verliehen werden soll (§ 13 Nr. 4a);

– ein von einem anerkannten Markscheider nach den Erfordernissen der UnterlagenVO angefertigter Lageriss mit dem beantragten Feld in zweifacher Ausfertigung (§ 13 Nr. 4b);

– der Name des zu verleihenden Bergwerkseigentums (§ 13 Nr. 4c);

– Beschreibung von Art und Umfang der Erschließung des Vorkommens unter Angabe der geologisch-lagerstättenkundlichen Merkmale (§ 13 Nr. 4d).

6Zu den inhaltlichen Kriterien, nach denen die einzelnen Antragsunterlagen im Erteilungs- oder Verleihungsverfahren unter Berücksichtigung aller übrigen, vor allem durch die öffentlichen Interessen geprägten Voraussetzungen zu werten sind, wird auf die Anmerkungen in den §§ 11, 12, 13 verwiesen.

7Zwischen Bewilligung und Bergwerkseigentum bestehen u. a. folgende rechtliche Unterschiede: Eine Bewilligung kann schon gem. § 18 Abs. 1 widerrufen werden, das Bergwerkseigentum gem. § 18 Abs. 4 nur bei langjähriger Unterbrechung der regelmäßigen Gewinnung unter Wahrung von Formvorschriften. Weitere Unterschiede ergeben sich bei der Aufhebung der Berechtigungen auf Antrag des Begünstigten gem. § 19 bzw. gem. § 20 sowie bei den Versagungsgründen (§ 12 bzw. 13). Der Erlass von Nebenbestimmungen zur Verleihung von Bergwerkseigentum ist – anders als bei der Bewilligung – in § 16 nicht geregelt und deshalb wohl unzulässig (Boldt/Weller, § 16 Rn 8 ff.; anders jetzt Boldt/Weller (2016), § 16, Rn 38).

8Die Vergabe von Schürf- und Abbaurechten für Braunkohle an ein Unternehmen, das damit seine beherrschende Stellung auf dem Strommarkt für Großkunden behält, kann gegen europäisches Wettbewerbsrecht verstoßen, wenn hierdurch die Gefahr des Missbrauchs einer beherrschenden Stellung geschaffen wird (EuGH, DVBl 2014, 1454 mit Anm. Frenz).

9Den Antrag auf Verlängerung einer Bewilligung kann nur der Inhaber der Bewilligung stellen. Die Antragsbefugnis hat der Erwerber einer erteilten Bewilligung nicht, solange die Bergbehörde der Übertragung nicht gem. § 22 zugestimmt hat (OVG Magdeburg, ZfB 2019, 38, 47; VG Magdeburg, ZfB 2017, 45, 50). Im Falle der Einzelrechtsnachfolge kann wohl nicht nur der Bewilligungsinhaber, sondern auch der Erwerber einer Bewilligung einen Anspruch auf Zustimmung nach § 22 Abs. 1 geltend machen (OVG Magdeburg, ZfB 2019, 38, 49 im Anschluss an Manten, UPR 2010, 429, 431; a. A. Boldt/Weller (2016), § 22 Rn 10, VG Magdeburg, ZfB 2017, 45, 50), s. auch § 22 Rn 13.

§ 11Versagung der Erlaubnis

Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1. der Antragsteller die Bodenschätze, die aufgesucht werden sollen, nicht genau bezeichnet,

2. das Feld, in dem aufgesucht werden soll, nicht dem § 4 Abs. 7 entspricht oder in einer Karte in einem nicht geeigneten Maßstab oder nicht entsprechend den Anforderungen einer Bergverordnung nach § 67 eingetragen ist,

3. der Antragsteller nicht ein Arbeitsprogramm vorlegt, in dem insbesondere dargelegt ist, daß die vorgesehenen Aufsuchungsarbeiten hinsichtlich Art, Umfang und Zweck ausreichend sind und in einem angemessenen Zeitraum erfolgen,

4. der Antragsteller sich nicht verpflichtet, die Ergebnisse der Aufsuchung unverzüglich nach ihrem Abschluss, spätestens beim Erlöschen der Erlaubnis, der zuständigen Behörde auf Verlangen bekanntzugeben,

5. der Antragsteller sich nicht verpflichtet, auf Verlangen der zuständigen Behörde

a) bei einer Aufsuchung zu wissenschaftlichen Zwecken den Inhabern einer Erlaubnis zur Aufsuchung zu gewerblichen Zwecken,

b) bei einer großräumigen Aufsuchung den Inhabern einer Erlaubnis zur Aufsuchung zu gewerblichen Zwecken oder einer Bewilligung oder den Bergwerkseigentümern,

6. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller, bei juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berechtigten Personen, die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzen,

7. bei einer Erlaubnis zur Aufsuchung zu gewerblichen Zwecken oder zur großräumigen Aufsuchung der Antragsteller nicht glaubhaft macht, daß die für eine ordnungsgemäße Aufsuchung und der damit nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten erforderlichen Mittel aufgebracht werden können,

8. eine sinnvolle und planmäßige Aufsuchung und Gewinnung von bergfreien oder grundeigenen Bodenschätzen gefährdet würde,

9. Bodenschätze beeinträchtigt würden, deren Schutz im öffentlichen Interesse liegt oder

10. überwiegende öffentliche Interessen die Aufsuchung im gesamten zuzuteilenden Feld ausschließen.

Übersicht Rn.
I. Vorbemerkung 1–5
1. Rechtsanspruch auf die Erlaubnis 1, 2
2. Entscheidungsprogramm 3–5
II. Versagungsgründe 6–21k
1. Gliederung der Versagungsgründe 6
2. Versagungsgründe im Einzelnen 7–21k
a) Ordnung 7
b) Transparenz 8–15
c) Solidität 16, 17
d) Schutz öffentlicher Interessen 18–21j
aa) Gesamtes Feld 21
bb) Ausschluss der Aufsuchung 21a
cc) Öffentliches Interesse 21b–21f
dd) Überwiegende öffentliche Interessen 21g
ee) Summierungseffekt 21h
ff) Naturschutz und öffentliches Interesse 21i, 21j
e) Schutz von Eigentümerinteressen 21k
III. Spezielle Wirkungen der Versagungsgründe 22–28
1. Vorrang 22, 23
2. Bedeutung für Bewilligung und Bergwerkseigentum 24–26
3. Prüfungsumfang 27, 28
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