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V.Beteiligung der Gemeinden
Оглавление8Differenziert betrachtet dies BVerwG, NVwZ 1999, 876 = ZfB 1998, 328: Danach gehören zu den Behörden, deren Aufgabe die Wahrnehmung öffentlicher Interessen i. S. des § 11 Nr. 10 ist, und denen deshalb nach § 15 vor der Entscheidung über die Verleihung einer Bergbauberechtigung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist, auch die Gemeinde, insb im Hinblick auf Belange des Städtebaus (a. A. Vorinstanz OVG Bautzen, ZfB 1998, 205). Das besondere Recht, das bei Nichtbeachtung verletzt sein kann, muss die Gemeinde allerdings dartun. Da § 15 auf § 11 Nr. 10 verweist, der ausdrücklich öffentliche Interessen anspricht, die die Aufsuchung „im gesamten zuzuteilenden Feld ausschließen“, ist eine Kommune nach dem Wortlaut des § 15 nur zu beteiligen, wenn sie öffentliche Interessen „im gesamten zuzuteilenden Feld“ vertritt (Attendorn, ZUR 2011, 567, zur Beteiligung beim Fracking). Eine einvernehmliche Beteiligung der Kommune ist jedoch nicht ausgeschlossen, wenn die Bewilligungsfelder die Gemeindegrenzen überschreiten. Nicht ausdrücklich geregelt ist in § 15, ob zu den Behörden, die um eine Stellungnahme ersucht werden müssen, auch die Gemeinden als Selbstverwaltungskörperschaften und Planungsträger zu zählen sind. Diese Frage ist zu verneinen, weil die Gemeinden insoweit keine Behörden sind und ihre Beteiligung ausdrücklich erst im Betriebsplanverfahren (§ 54 Abs. 2) stattfinden soll. Für eine frühere Beteiligung besteht insofern auch aus Sicht des Gesetzgebers kein Bedürfnis.
Mit der Rüge mangelnder Beteiligung gem. § 15 allein kann die Gemeinde eine Verletzung eigener Rechte i. S. von § 42 Abs. 2 VwGO nicht geltend machen (BVerwG, NUR 1999, 318 = NVwZ 1999, 876; OVG Bautzen, ZfB 1998, 205, 208; VG Schleswig-Holstein, ZfB 2016, 87, 90; VG Leipzig, ZfB 1994, 151; VG Weimar, ZfB 1995, 152; ZfB 1995, 228). Die bloße Anhörung von Gemeinden im Bewilligungsverfahren führt nicht dazu, dass diesen Drittschutz eingeräumt wird. Sie dient der Ermittlung, ob öffentliche Interessen vorliegen i. S. von § 11 Nr. 10. Der Vorschrift des § 11 Nr. 10 kommt kein Drittschutz zu.
9In materieller Hinsicht ist zu bedenken, dass dem kommunalen Selbstverwaltungsrecht von Gemeinden insb aufgrund der besonderen Standortgebundenheit bergbaulicher Tätigkeiten und der volkswirtschaftlichen Bedeutung einer gesicherten Versorgung mit Rohstoffen kein absoluter Vorrang vor bergbaulichen Interessen zukommt (OVG Bautzen, ZfB 2019, 146, 156, s. auch § 54 Rn 52).
§ 16Form, Inhalt und Nebenbestimmungen
(1) Erlaubnis und Bewilligung bedürfen der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen. Sie sind für ein bestimmtes Feld und für bestimmte Bodenschätze zu erteilen. Das gleiche gilt für Bergwerkseigentum. Die Erlaubnis ist als Erlaubnis zur Aufsuchung zu gewerblichen oder zu wissenschaftlichen Zwecken oder als Erlaubnis zur großräumigen Aufsuchung zu bezeichnen.
(2) Ein Erlaubnisfeld kann abweichend vom Antrag festgesetzt werden, soweit dies erforderlich ist, um eine Gefährdung der Wettbewerbslage der Bodenschätze aufsuchenden Unternehmen abzuwehren oder die Aufsuchung von Lagerstätten zu verbessern.
(3) Die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen ist zulässig, wenn sie
1. für den Unternehmer und für Einrichtungen der von ihm betriebenen Art wirtschaftlich vertretbar und
2. nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik erfüllbar sind und soweit dies zur Wahrung der in den §§ 11 und 12 Abs. 1 bezeichneten Rechtsgüter und Belange erforderlich ist.
(4) Die Erlaubnis ist auf höchstens fünf Jahre zu befristen. Sie soll um jeweils drei Jahre verlängert werden, soweit das Erlaubnisfeld trotz planmäßiger, mit der zuständigen Behörde abgestimmter Aufsuchung noch nicht ausreichend untersucht werden konnte.
(5) Die Bewilligung oder das Bergwerkseigentum wird für eine der Durchführung der Gewinnung im Einzelfalle angemessene Frist erteilt oder verliehen. Dabei dürfen fünfzig Jahre nur überschritten werden, soweit dies mit Rücksicht auf die für die Gewinnung üblicherweise erforderlichen Investitionen notwendig ist. Eine Verlängerung bis zur voraussichtlichen Erschöpfung des Vorkommens bei ordnungs- und planmäßiger Gewinnung ist zulässig.
Übersicht | Rn. | ||
I. | Form- und Inhaltsvorschriften | 1–12 | |
1. | Regelungsgrundsätze | 1–3 | |
2. | Erteilung von Erlaubnis und Bewilligung | 4–11 | |
3. | Verleihung von Bergwerkseigentum | 12 | |
II. | Nebenbestimmungen | 13–34 | |
1. | Erteilung von Erlaubnis und Bewilligung | 13–22 | |
2. | Nachträgliche Nebenbestimmungen | 23–31 | |
a) | Allgemeine Grundsätze | 23 | |
b) | Nachträgliche Auflagen | 24–31 | |
3. | Ausnahme für Bergwerkseigentum | 32–34 | |
III. | Geltungsdauer der Berechtigungen | 35–41 | |
1. | Erlaubnis | 35, 36 | |
2. | Bewilligung und Bergwerkseigentum | 37–41 |