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I.Form- und Inhaltsvorschriften

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1.Regelungsgrundsätze

1§ 16 ist eine Vorschrift, die bestimmte, zwar nicht abschließende, aber für alle Bergbauberechtigungen geltende Regeln zu Inhalt und Form sowie zu Fristen und Nebenbestimmungen sozusagen vor die Klammer der Einzelregelungen zu den Berechtigungen zieht. Das gilt bis auf die Regelung für die abweichende Festlegung (Abs. 2) des Erlaubnisfeldes. Sie ist wegen des Bezugs auf die Wettbewerbslage der Aufsuchungsbetriebe und die Verbesserung der Lagerstättenexploration ein ausgesprochener Fremdkörper und wäre in den sachlichen Vorschriften über die Erlaubnis (§§ 7, 11) besser aufgehoben und systematisch zutreffender geregelt.

2Auch die Hinweise zur erforderlichen Schriftform des Bergwerkseigentums und die Bezeichnung des Feldes und der Bodenschätze sind überflüssig angesichts der §§ 13, 17 und können, die Geltungsdauer (Abs. 5) ausgenommen, nicht ohne die Ergänzung durch §§ 13, 17 gelesen und interpretiert werden.

Eine Bergbauberechtigung kann in einer einzigen Berechtsamsurkunde auf mehrere bestimmte Bodenschätze erteilt werden, z. B. Verleihung auf Blei, Zink, Schwefelkies, Eisenerz (ZfB 1868, 207) oder auf Eisenerz, Kupfererz, Braunstein, Schwefelkies, Schwerspat (ZfB 1882, 128). Dies ergibt sich aus §§ 16 Abs. 1 Satz 2, 11 Nr. 1 („Bodenschätze“) i. V. mit 12 Abs. 1 Satz 1 BBergG, 34 Nr. 5 ABG („Mineralien“) (hierzu Kühne, ZfB 2008, 49; Boldt/Weller (2016), § 16 Rn 5).

3Hinsichtlich der Nebenbestimmungen bei den Bergbauberechtigungen Erlaubnis und Bewilligung wird eine bergrechtsimmanente Regelung nur für die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen getroffen. Die Anwendung von Nebenbestimmungen auf die Bergbauberechtigungen außerhalb dieser Regelung müssen dem VwVfG (z. B. § 5 VwVfG) entnommen werden. Das BBergG enthält insoweit keine eigenen Regelungen.

2.Erteilung von Erlaubnis und Bewilligung

4Erlaubnis und Bewilligung werden durch die zuständige Behörde (die „zuständige Behörde“ ist in den Ländern unterschiedlich geregelt; s. die Zuständigkeiten in den VOen der Landesregierungen über die Bestimmungen der zuständigen Behörden nach dem BBergG – jeweils gültige Fassung –, vgl. Zydek-Heller, Deutsches Bergrecht, 1998; Bd. II, III, unter den entsprechenden Ordnungsziffern) erteilt und bedürfen zu ihrer gültigen Entstehung der Schriftform (zu den Formvorschriften bei Entstehung des Bergwerkseigentums vgl. § 17 Rn 5 ff.). Eine Erteilung auf „andere Weise” (§ 37 Abs. 1 VwVfG) ist nicht rechtsgültig. Die Schriftform ist gewahrt, wenn die entscheidende Behörde erkennbar ist und die Unterschrift oder Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder Beauftragten auf der Urschrift der Erlaubnis- oder Bewilligungsurkunde enthalten sind (zum Fehlen der Schriftform und ihren Folgen s. § 56 Rn 4 f.).

5Zur Wirksamkeit von Erlaubnis und Bewilligung bedarf es zudem nach § 43 VwVfG der Bekanntgabe gegenüber dem Antragsteller im Sinne einer wissentlichen und willentlichen Eröffnung des Verwaltungsakts durch die zuständige Behörde (Kopp/Ramsauer, VwVfG, §§ 41 Rn 6 ff., 29; 43 Rn 34). Erst mit der wirksamen Bekanntgabe laufen auch die Rechtsbehelfsfristen.

6Werden Erlaubnis- oder Bewilligungsurkunde durch die Post übermittelt, so gelten sie mit dem dritten Tag nach Aufgabe bei der Post als bekanntgegeben; es sei denn, sie sind nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen. Bestehen Zweifel über den Zugang und/oder seinen Zeitpunkt, so ist die Behörde hinsichtlich der Gültigkeit des Zugangs und des richtigen Zeitpunkts nachweispflichtig (§ 14 Abs. 2 VwVfG).

7Die Erteilungen von Erlaubnis und Bewilligung sind gebundene, mitwirkungsbedürftige Verwaltungsakte i. S. von §§ 35 VwVfG und 42 VwGO. Sie sind gleichzeitig begünstigende Verwaltungsakte i. S. von § 48 Abs. 1 VwVfG, nicht jedoch Verwaltungsakte mit Doppelwirkung, die den Antragsteller begünstigen und Dritte belasten. Denn die Erteilung von Erlaubnis und Bewilligung erfolgt unbeschadet privater Rechte Dritter. Insb Grundstückseigentümer sind im Erteilungsverfahren unbeteiligte Dritte, sodass eine im Erteilungsverfahren getroffene Entscheidung für sie keine klagebegründende Wirkung entfalten kann (Willeke-Turner, Grundriß, 103); das Thema entfaltet seine eigentliche Brisanz erst im Betriebsplanverfahren und dort bereits im Vorfeld bei der Beteiligungsfähigkeit einzelner Grundeigentümer sowie der Gemeinden. Vgl. dazu ausf. § 54 Rn 108 f. und 29 ff.

8Für die nach § 37 VwVfG geforderte inhaltliche Bestimmtheit der Entscheidung sorgen die Vorschriften des BBergG und der jeweils konkrete Berechtigungsantrag. Er muss mit schriftlichen und zeichnerischen Darlegungen die maßgeblichen inhaltlichen Kriterien für die Prüfung der Versagungsgründe formulieren. Deshalb sind die in § 16 Abs. 1 Satz 1–3 angesprochenen Gesichtspunkte auch eher marginal und ein bloß formales Mindestprogramm zur Kennzeichnung des Feldes, der Bodenschätze und des zu verwendenden Aufsuchungsbegriffs. Letzteres ist geboten, um die verschiedenen Erscheinungsformen zu verdeutlichen und auf die aus den Aufsuchungsformen resultierenden Konkurrenzsituationen oder zulässigen Überschneidungen klarzustellen.

9Eine selbstständige sachliche und damit für die inhaltliche Bestimmtheit, aber auch für die Form der Entscheidung maßgebliche Bestimmung ist die in Abs. 4, 5 geregelte Dauer der jeweiligen Berechtigung (Boldt/Weller (2016), § 16 Rn 5, 12 ff.; die Befristung ist wesentliches Merkmal der Bergbauberechtigung im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Konzessionssystem. Das verbietet der Behörde die Festlegung der Geltungsdauer etwa in einer Nebenbestimmung). Sie ist wesentlicher Bestandteil der Entscheidung und muss in der Erteilungsurkunde selbst fixiert werden.

10Erlaubnis und Bewilligung müssen aber außer den bergrechtsimmanenten auch den allgemeinen öffentlich-rechtlichen Anforderungen des § 37 Abs. 1 VwVfG an die inhaltliche Bestimmtheit des Erteilungsakts entsprechen. Für den Adressaten müssen Zweck, Sinn und Inhalt der Entscheidung so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar sein, dass er sein Verhalten danach richten kann. Erlaubnis und Bewilligung müssen überdies erkennen lassen, auf welchen Sachverhalt sie sich beziehen und was sie dem Antragsteller versagen oder gewähren. Neben dem Erklärungsinhalt muss also auch der Regelungsgehalt hinreichend klar, verständlich und widerspruchsfrei sein (Kopp/Ramsauer, VwVfG, § 37 Rn 5 ff.). Der Charakter von Erlaubnis und Bewilligung als Verwaltungsakt muss überdies deutlich erkennbar und der Adressat des Verwaltungsakts bestimmbar sein.

11Neben der Sortierung der unterschiedlichen Erlaubnisformen und ihrer Inhalte gibt Abs. 2 der zuständigen Behörde auch die Möglichkeit, das Erlaubnisfeld abweichend von dem Erlaubnisantrag festzusetzen. „Ordnungspolitisch“ erklärter Zweck dieser Regelung war es, einerseits Monopolstellungen bei der Aufsuchung und damit verbundene Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden und andererseits die Möglichkeit zu haben, durch eine Begrenzung des Erlaubnisfeldes eine Verbesserung der Lagerstättenprospektion zu erreichen (AmtlBegr. = Zydek, 129).

Für die erforderliche und zulässige Feldesgröße für Geothermie haben sich Maßstäbe in der Praxis entwickelt: Das Feld muss einerseits so groß sein, dass Geothermie in ausreichender Menge gewonnen werden kann. Andererseits darf die Größe nicht so bemessen sein, dass konkurrierende Aufsuchungs- und Gewinnungsinteressen längerfristig verhindert werden; Erlaubnisfelder für die Aufsuchung von Geothermie sind in der Praxis 50 km2 bis 250 km2, Bewilligungsfelder deutlich kleiner (Große, ZUR 2009, 537, unter Hinw. auf Schulz, Geothermische Energie 40, 9 f.).

Die Bergbehörde kann gem. § 16 Abs. 2 abweichend vom Antrag eine andere Feldergröße festsetzen, sofern dafür die Voraussetzungen vorliegen. Wegen des eindeutigen Wortlauts ist § 16 Abs. 2 aber nur auf den Erlaubnisantrag, nicht auf den Antrag auf Bewilligung anzuwenden.

Ist eine Bergbauberechtigung erteilt, können wegen der Ausschließlichkeit des Aufsuchungs- und Gewinnungsrechts weitere Geothermieprojekte in unterschiedlichen Tiefen desselben Feldes nicht zugelassen werden. „Im Geviertfeldsystem des § 161 Abs. 2 Satz 1 ist die Erteilung getrennter Gewinnungsberechtigungen für die in unterschiedlicher Tiefe betriebenen Vorhaben ausgeschlossen“ (Franke, FS-Kühne S. 515 m. w. N.). Zu Geotermie s. auch § 3 Rn 47, § 4 Rn 20; Anh. § 56 Rn 565.

3.Verleihung von Bergwerkseigentum

12Für das Bergwerkseigentum und seine Verleihung gelten grundsätzlich die gleichen formalen und inhaltlichen Festlegungen wie bei Erlaubnis und Bewilligung: Schriftorm, Feldes- und Bodenschatzbezeichnung sowie Dauer der Berechtigung.

Die Rechtswirkungen sind jedoch anders, weil durch die Entscheidung über die Berechtigung allein das Bergwerkseigentum noch nicht entsteht. Das geschieht erst mit der Verleihung nach § 17 Abs. 1 Satz 1 durch Zustellung der Berechtsamsurkunde. Erst dann erlischt auch die dem Bergwerkseigentum zugrunde liegende Bewilligung. Die Entscheidung über das Bergwerkseigentum im Sinne des § 16 lässt also lediglich eine Anwartschaft (Boldt/Weller (2016), § 16 Rn 10) darauf entstehen. Mit dem Wirksamwerden (§ 43 Abs. 1 VwVfG) dieser Entscheidung ist andererseits die Behörde derart an den Inhalt ihrer Entscheidung gebunden, dass sie nicht mehr anderweitig über den Regelungsbereich verfügen und der Antragsteller dadurch einen Rechtsanspruch auf Zustellung der entsprechenden Berechtsamsurkunde erfolgreich geltend machen kann (Boldt/Weller (2016), § 16 Rn 10).

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