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I.Verhältnis zur Bewilligung

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1Für die Entstehung des Bergwerkseigentums sind trotz eines umfänglichen Verleihungsvorgangs (§ 17) die Voraussetzungen gleichfalls in die Form von Versagungsgründen gekleidet. Sie weichen allerdings von denen der §§ 11, 12 insoweit ab, als die mit der Verleihung des Bergwerkseigentums angestrebte „stärkere Rechtsposition“ Verleihungsvoraussetzungen mit höheren Anforderungen an den Antragsteller festlegt (AmtlBegr. = Zydek, 121: Er muss vor allem dafür Sorge tragen, dass die Beleihungsfähigkeit des Bergwerkseigentums sichergestellt ist). So muss der Antragsteller bereits Inhaber einer Bewilligung für die gleichen Bodenschätze im gleichen Feld sein, und er muss glaubhaft machen, dass im gesamten beantragten Feld in Zukunft mit einer wirtschaftlichen Gewinnung zu rechnen ist.

2Für das neue Bergwerkseigentum (§ 9) verlangt das BBergG als integralen Bestandteil des Konzessionssystems die Existenz einer gültigen Bewilligung in der Person des Antragstellers als entscheidende Zulassungsvoraussetzung. Sie muss auf die gleichen Bodenschätze im gleichen Feld (Bergwerksfeld) gerichtet sein. Diese Inhaberschaft der Bewilligung stellt sich zunächst als rein formale Voraussetzung des Antrags dar und sagt nichts darüber aus, ob und ggf. welche Gewinnungsarbeiten mit welchem technischen und/oder wirtschaftlichen Erfolg bereits stattgefunden haben. Es besteht nämlich von Gesetzes wegen weder ein sachlicher noch ein kausaler Zusammenhang zwischen einer wirtschaftlichen Leistung auf Basis der Bewilligung unter eventuellem Einsatz von Kapital und Arbeit und dem Anspruch auf Verleihung von Bergwerkseigentum. Das lässt sich der Entstehungsgeschichte des Bergwerkseigentums im Gesetzgebungsverfahren des BBergG entnehmen: BT-Drs 8/3965, 134 = Zydek, 121 f. Die AmtlBegr. hatte für die Beleihungsfähigkeit des Bergwerkseigentums noch den Nachweis durch einen im begehrten Feld bereits erfolgreich geführten Betrieb verlangt; das ist im WiA/BT abgelehnt worden m.H. darauf, dass die Beleihbarkeit der Privatrechtssphäre zuzuordnen und auf dieser Ebene auch zu lösen sei.

3Da der Gesetzgeber insoweit kein öffentliches Steuerungsinteresse hatte, ist bei den Voraussetzungen für die Verleihung des Bergwerkseigentums auf die erneute Prüfung der objektiven gemeinwohlbezogenen Versagungsgründe (Kühne, Rechtsfragen, 81 ff.) im Sinne öffentlicher Interessen wie bei Erlaubnis oder Bewilligung verzichtet worden. Eine anderweitige Berücksichtigung derartiger Versagungsgründe im Sinne eines Weiterwirkens ist auch nicht möglich etwa durch Nebenbestimmungen bei Erteilung der Bewilligung selbst (§ 36 Abs. 1 VwVfG) oder durch nachträgliche Nebenbestimmungen (§ 16 Abs. 3). Denn mit der bei Verleihung des Bergwerkseigentums erlöschenden Bewilligung gehen wegen ihrer Abhängigkeit von der Bewilligung auch ihr zugeordnete Nebenbestimmungen unter.

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