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I.Vorbemerkung

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1Die Besonderheit dieser Vorschrift über die Behördenbeteiligung in Form einer Stellungnahme bereits im Erteilungsverfahren für Bergbauberechtigungen (BT-Drs 8/1315, 87 = Zydek, 111) liegt darin, dass sie der zuständigen Behörde mit der Beteiligungsentscheidung die Abwägung zwischen volkswirtschaftlich bergbaulichen Belangen und anderen öffentlichen Interessen in einem Stadium „auferlegt“, in dem eine echte Kollision noch gar nicht entstehen kann. Denn zu diesem Zeitpunkt werden Rechte erst begründet, nicht aber auch i.d.P. umgesetzt und angewendet. Wegen dieser Besonderheit – etwa im Vergleich zu anderen Genehmigungen, Erlaubnissen oder Planfeststellungen – wurde die Versagung von Bergbauberechtigungen unter Berufung auf öffentliche Interessen im Sinne des § 11 Nr. 10 von (besonders) „[…] gravierenden Voraussetzungen abhängig gemacht […]“ (Zydek, 11; Kühne, Rechtsfragen, 81 ff.; ausf. auch § 11 Rn 18 ff., unten Rn 3).

Bundesberggesetz

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