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II.Vorrangregelung im BBergG

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1.Regelungsalternativen

5Das BBergG hat in seiner Vorrangregelung als erstes bewusst das Mutungsvorrecht des § 55 ABG mit der Begründung (Zydek, 210) abgeschafft, die neuen Regelungen z. B. des Mitgewinnungsrechts in § 42 deckten die bisherige Vorrangregelung ausreichend ab. Denn das BBergG regelt die bisherigen Vorrechte als Vorrang in zwei Fallkonstellationen wie folgt:

– Abs. 1: Der Inhaber einer Erlaubnis zu gewerblichen Zwecken bekommt, gleichgültig ob er bereits fündig im Sinne des § 12 Abs. 2 ist oder nicht, Konkurrenz von einem Antragsteller für eine Bewilligung auf den gleichen Bodenschatz im Erlaubnisfeld; § 14 Abs. 1 ist nur anzuwenden, wenn ein Dritter einen Antrag auf Erteilung einer Bewilligung für ein bestimmtes, ganz oder teilweise innerhalb der Erlaubnis gelegenes Feld und für einen bestimmten, der Erlaubnis unterliegenden Bodenschatz gestellt hat. Dies setzt eine bestehende Erlaubnis für die Aufsuchung dieses Bodenschatzes voraus, § 14 Abs. 1 ist also nicht mehr anwendbar nach Ablauf einer Erlaubnis (VG Cottbus, ZfB 2011, 48, 55).

– Abs. 2: Mehrere Antragsteller konkurrieren um die Erteilung einer Erlaubnis zu gewerblichen Zwecken oder einer Bewilligung auf den gleichen Bodenschatz im gleichen Feld.

§ 14 Abs. 2 betrifft nur das Verhältnis gleichartiger Anträge zueinander, d. h. mehrere Anträge auf Erteilung je einer Erlaubnis nach § 7 oder mehrere Anträge auf Bewilligung nach § 8. In diesem Rahmen vermittelt § 14 Abs. 2 Drittschutz (VG Chemnitz, ZfB 1995, 107; OVG Bautzen, ZfB 1996, 204). Eine analoge Anwendung für Anträge auf Erlaubnis und Bewilligung scheidet aus.

6a) Vorrang durch zeitliche Priorität. Der erste Fall ist im Sinne einer zeitlichen Priorität zugunsten des Erlaubnisinhabers gelöst. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass der Erlaubnisinhaber binnen drei Monaten nach Zugang der Benachrichtigung durch die zuständige Behörde über einen fremden Bewilligungsantrag selbst einen Bewilligungsantrag stellt und dieser Antrag sich auf das innerhalb der Erlaubnis liegende Feld bezieht. Bei Vorliegen beider Voraussetzungen hat der Erlaubnisinhaber dann ein Vorrecht vor jedem anderen Bewilligungsantrag auf denselben Bodenschatz in diesem Feld.

7Allerdings ist der so gewährte Vorrang lediglich ein Prüfungsvorrang, d. h. er kann zu einer vorrangigen Erteilung einer Bewilligung nur dann führen, wenn keiner der Versagungsgründe des § 12 i. V. mit § 11 Nr. 1, 6–10 dies verhindert. Eine unmittelbar materielle Bedeutung kommt dem Vorrang des Abs. 1 deshalb für einen Erlaubnisinhaber, der einen Bewilligungsantrag stellt, nicht zu.

8Ein Vorrangproblem liegt dann nicht vor, wenn auf den gleichen Bodenschatz im Erlaubnisfeld ein weiterer Erlaubnisantrag zu gewerblichen Zwecken gestellt wird. Denn in diesem Falle greift der Ausschließlichkeitscharakter der bereits bestehenden Erlaubnis im Sinne des § 7 Abs. 1.

9b) Vorrang durch qualitative Antragsüberlegenheit. Die Fallkonstellation in Abs. 2 umfasst Konkurrenzsituationen zwischen gleichzeitigen Erlaubnis- und Bewilligungsanträgen, deren Antragsteller noch nicht Berechtigungsinhaber sind. Deshalb installiert das Gesetz eine behördliche Vorprüfung zur Entscheidung darüber, welcher Antrag in die materielle Prüfung des Vorrangs (zur ursprünglich zeitlichen Priorität auch dieser Fälle vgl. § 14 Abs. 1 RegE, Zydek, 124) aufgenommen wird. Das kann zunächst nur der Antrag sein, bei dem Versagungsgründe der §§ 11, 12 nicht vorliegen.

10Als weitere sachliche Voraussetzung für eine positive Entscheidung über den Vorrang verlangt Abs. 2 Satz 1 außerdem die Aussage der zuständigen Behörde darüber, welcher Antrag unter Berücksichtigung des eingereichten Arbeitsprogramms und des vorgelegten Finanzierungskonzepts den Anforderungen einer sinnvollen und planmäßigen Aufsuchung oder Gewinnung am besten Rechnung trägt. Bei der Prüfung sind die sonstigen bergbaulichen Tätigkeiten des Antragstellers zu berücksichtigen (Kühne, Rechtsfragen, 79, nennt dies Vorrang kraft qualitativer Antragsüberlegenheit). Dabei ist eine Abwägung anzustellen, die sowohl erfolgsfördernde (z. B. Verbesserung der Kenntnisse über die Lagerstätte) als auch erfolgshemmende (z. B. Verschlechterung der Marktstrukturen, des Wettbewerbs) einbezieht. S. auch VG Leipzig, ZfB 1994, 143 ff., Neuhaus gen. Wever, Glückauf 1994, 617 f.

11Diese Vorrangentscheidung gilt nach Abs. 2 Satz 2 ausdrücklich nicht für den in § 12 Abs. 2 geregelten Vorrang des fündigen Erlaubnisinhabers. Er braucht sich der Prüfung seines Vorrangs vor einem Bewilligungsantrag nicht zu unterwerfen, sofern nicht nach der Erlaubniserteilung Tatsachen eingetreten sind, die eine Versagung rechtfertigen. Ist das nicht der Fall, so ist der Vorrang kraft gesetzlicher Anordnung gegeben.

12Auf eine Vorrangregelung für die Verleihung von Bergwerkseigentum durfte das Gesetz systemimmanent verzichten. Denn nur ein Bewilligungsinhaber kann nach § 13 Nr. 1 erfolgversprechend den Antrag auf Verleihung von Bergwerkseigentum stellen; in seinem Falle hat eine Vorrangentscheidung insoweit schon stattgefunden, sodass eine weitere überflüssig ist. Auch bei konkurrierenden Anträgen auf Verleihung von Erlaubnis und Bewilligung für den gleichen Bodenschatz und das gleiche Feld ist eine gesonderte Vorrangregelung überflüssig. Denn in diesem Falle geht die Gewinnung der Aufsuchung schon aus der Natur der Sache vor (AmtlBegr. = Zydek, 124).

2.Rechtswirkung von Vorrangentscheidungen

13Die Vorrangregelungen nach Abs. 1, 2 unterscheiden sich somit nicht nur hinsichtlich der Kriterien, an denen das Gesetz die Entscheidung festmacht (zeitlicher Vorrang = Abs. 1 und sachlich/qualitativer Vorrang = Abs. 2), sondern auch hinsichtlich ihrer Rechtsfolgen:

Nach Absatz 1 entscheidet die zuständige Behörde lediglich über den Vorrang des Antragstellers, nicht jedoch darüber, ob der vorrangige Antragsteller dann auch tatsächlich die beantragte Berechtigung erhält.

Demgegenüber werden mit der qualifizierten Vorrangentscheidung nach Absatz 2 auch die sachlichen und rechtlichen Voraussetzungen für die Erteilung der beantragten Berechtigung erfüllt. Insoweit ist die Vorrangentscheidung auch die materielle Entscheidung über den Antrag. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass wesentliche Versagungsgründe in Abs. 1 bereits geprüft worden sind, weil hier bereits ein Erlaubnisinhaber vorhanden ist.

14Bei der gem. § 14 Abs. 2 durchzuführenden Vorrangentscheidung kommt der Behörde kein Ermessen zu, sie hat aber einen Beurteilungsspielraum (OVG Magdeburg, ZfB 1994, 230, 232; VG Chemnitz, ZfB 1996, 156, 162 ff.; VG Gera, ZfB 1996, 309, 314; Boldt/Weller (2016), § 14 Rn 14).

15§§ 11 und 12 enthalten keine drittschützenden Versagungsgründe. Rechtsbehelfe Dritter können nicht darauf gestützt werden, dass die einem anderen erteilte Bergbauberechtigung nach §§ 11, 12 nicht hätte erteilt werden dürfen (Boldt/Weller (2016), § 14 Rn 14). Dritte können sich nur darauf berufen, dass die formellen Voraussetzungen für die Entscheidung zugunsten des Erlaubnisinhabers nicht vorgelegen haben oder die vergleichende Beurteilung („am besten Rechnung trägt“) der konkurrierenden Anträge gem. § 14 Abs. 2 fehlerhaft erfolgt sei (Boldt/Weller, a. a. O.).

§ 15Beteiligung anderer Behörden

Die zuständige Behörde hat vor der Entscheidung über den Antrag den Behörden Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, zu deren Aufgaben die Wahrnehmung öffentlicher Interessen im Sinne des § 11 Nr. 10 gehört.

Übersicht Rn.
I. Vorbemerkung 1
II. Verfahrensposition der Behörden 2
III. Funktion der Berücksichtigung öffentlicher Interessen 3–6
IV. Antrag auf Verleihung von Bergwerkseigentum 7
V. Beteiligung der Gemeinden 8, 9
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