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III.Sonstige Versagungsgründe
Оглавление8Die übrigen, in Nr. 3, 4 aufgeführten Versagungsgründe
– Feldeszuschnitt und -darstellung im ordnungsgemäß gefertigten Lageriss,
– genaue Bezeichnung der Bodenschätze,
– Name des Bergwerkseigentums und
– Beschreibung von Art und Umfang der Erschließung
dienen vorrangig der Erfüllung von Verleihungsvoraussetzungen nach Nr. 2. Die Nr. 4a und b stimmen mit den entsprechenden Anforderungen bei Erlaubnis und Bewilligung (§§ 11, 12) überein.
9Der in Nr. 3 gefasste Versagungsgrund des Feldeszuschnitts verlangt, dass das Feld den Anforderungen entsprechen muss, die auch für das Erlaubnis- und Bewilligungsfeld gelten. Abweichend hiervon ist allerdings, wie schon im vor dem BBergG geltenden Recht, die flächenmäßige Ausdehnung des Bergwerksfeldes auf 25 Quadratkilometer zu begrenzen. Das ist eine Konsequenz aus der Gestaltung des Bergwerkseigentums als grundstücksgleiches Recht. Um allerdings den Anforderungen eines modernen bergbaulichen Betriebs zu entsprechen, ist Feldesgröße gegenüber dem früheren Recht erheblich heraufgesetzt worden (AmtlBegr., BT-Drs 8/1315, 89 = Zydek, 122). Die Nennung des Namens, den das Bergwerkseigentum führen soll, dient ausschließlich seiner grundbuchlichen Behandlung (AmtlBegr., BT-Drs 8/1315, 89 = Zydek, a. a. O.).