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I.Vorbemerkung

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1.Rechtsanspruch auf die Erlaubnis

1Während die §§ 6, 10 den grundsätzlichen Antrags- und Genehmigungsvorbehalt für alle Berechtigungen des BBergG formulieren und § 7 den sachlich-rechtlichen Inhalt der Erlaubnis festlegt, normiert § 11 die sog. Versagungsgründe für die Erlaubnis. Es sind negativ formulierte Voraussetzungen für die Erteilung einer Bergbauberechtigung. Sie gelten, obgleich in § 11 zunächst nur für die Erlaubnis formuliert, – jedenfalls partiell – auch für die Bewilligung (§ 12 Abs. 1 erster Halbs.) und das neue Bergwerkseigentum (§ 13 Nr. 1: Antragsteller muss Inhaber einer Bewilligung sein).

2Das BBergG verfährt also ähnlich wie das WHG, indem es nicht positiv Erteilungs- bzw. Zulassungsvoraussetzungen anordnet, sondern negativ Versagungsgründe formuliert. Während allerdings aus § 12 Abs. 2 WHG zu folgern ist, dass auf die wasserrechtliche Erlaubnis kein Rechtsanspruch besteht (Czychowski/Reinhardt, WHG, § 12 Rn 33 m.w.N; BVerwG, NUR 2004, 809; schon Kühne, ZfB 1980, 60), räumt § 11 dem Antragsteller einen Rechtsanspruch auf Erteilung der Erlaubnis ein, falls keiner der gesetzlich genannten Versagungsgründe erfüllt ist (so die überwiegende Auffassung: OVG Bautzen, ZfB 1998, 205, 210; VG Weimar, ZfB 1995, 225, 230; VG Leipzig, ZfB 1995, 48, 53; VG Gera, ZfB 1996, 172, 175; Boldt/Weller (2016), § 11 Rn 2; Kremer/Neuhaus gen. Wever, Rn 193; Westermann, Freiheit, 35 f.; Karpen, AöR, 1981, 19; Hoppe, DVBl 1982, 103; AmtlBegr. = Zydek, 110, 121). Darüber hinaus soll eine Berechtigung auch zu versagen sein, wenn für die beantragten Bodenschätze und das beantragte Feld bereits eine andere Bergbauberechtigung besteht (Boldt/Weller (2016), § 11, Rn 11 m. Hinw. auf die Ausschließlichkeit der Berechtigungen).

2.Entscheidungsprogramm

3Damit steht der zuständigen Behörde für die Erteilung der Erteilung ein Ermessen nicht zu (Karpen, AöR, 1981, 19: „Das BBergG sagt es zwar nirgends ausdrücklich; jedoch wird man mit der Begründung aus der Enumeration der Versagungsgründe in den §§ 11, 12, 13 BBergG einen Rückschluß auf § 14 sowie für Bewilligung und Verleihung aus dem durch die erfolgreiche Aufsuchung geschaffenen Vertrauenstatbestand folgern dürfen, daß der Bergbehörde ein Ermessen nicht mehr eingeräumt ist“; vgl. auch Boldt/Weller (2016), § 11 Rn 2). Die Erlaubniserteilung ist ein „gebundener Verwaltungsakt“ (Wolff/Bachof/Stober, II, § 46 Rn 14 ff.). Allein die in den Versagungsgründen enthaltenen unbestimmten Rechtsbegriffe (Hans Schulte, NJW 1981, 95; Wolff/Bachof/Stober, I, § 31 Rn 8; Ule, BImSchG, § 3 Rn 17–32) räumen der zuständigen Behörde einen Beurteilungsspielraum ein, der in Lehre und Rspr. (Hans Schulte, a. a. O., 91; ders. ZfB 119 (1978), 420 ff.; BVerwGE, 39, 204) als Abwägungs- oder Einschätzungsprärogative bezeichnet wird. Ausschlaggebend ist deren Bedeutung für die gerichtliche Nachprüfbarkeit der Entscheidung über die Erlaubniserteilung.

4Von einer Einschätzungsprärogative der Verwaltung spricht man,

– wenn und soweit der Gegenstand des unbestimmten Rechtsbegriffs von einer Ermessens-(Zweckmäßigkeits-)Entscheidung oder von Planungen bzw. Zukunftserwartungen der verantwortlichen Behörde abhängt, etwa im Zusammenhang mit dem Begriff der Wirtschaftlichkeit oder eines dringenden öffentlichen Bedürfnisses;

– wenn die Eignung – Nichtzuverlässigkeit – von Personen für ein bestimmtes Amt oder eine sonstige bestimmte Tätigkeit aufgrund persönlichen Eindrucks an charakterlichen Eigenschaften, der Befähigung, der Gewandtheit u. ä. sowie von Zukunftserwartungen mit zu beurteilen ist;

– wenn und soweit die Entscheidung einer Verwaltungsbehörde auf dem höchstpersönlichen Fachurteil z. B. über den Wert persönlicher Leistungen oder über eine persönliche Eignung aufgrund eines zwar objektiven, aber außerrechtlichen (d. h. pädagogischen, charakterologischen, ästhetischen, wissenschaftlichen) Maßstabes seitens eines gesetzlich zu diesem Zweck gebildeten sachverständigen Organs oder Amts beruht

und

– wenn schließlich andere Arten behördlicher Einschätzungen innerhalb gerichtlich feststehender Toleranz gerichtlich unwiderlegbar und deshalb vom Gericht hinzunehmen sind (so zusammengefasst die Darstellung bei Wolff/Bachof, I, § 31 Rn 20).

5In derartigen Fällen ist nach der Rspr. die gerichtliche Überprüfung allerdings auf die Fragen beschränkt, ob

– eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat,

– in die Abwägung die Belange eingestellt worden sind, die nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden mussten,

– die Bedeutung der betroffenen Belange erkannt und der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange nicht außer Verhältnis stand.

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