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4.Pumpspeicher
Оглавление40aZusätzlich zu den herkömmlichen oberirdischen Pumpspeicherkraftwerken werden in stillgelegten Steinkohlebergwerken unterirdische Pumpspeicherkraftwerke erforscht. Als Grundmodelle kommen das „offene“ und das „geschlossene“ System in Betracht (Pielow/Weiss, NUR 2015, 226 ff.). Die Errichtung eines unterirdischen Pumpspeicherkraftwerks in einem stillgelegten Steinkohlebergwerk ist nicht bergrechtsrelevant: Der Pumpvorgang beim Betrieb ist keine Gewinnung von Bodenschätzen, da Wasser kein Bodenschatz i. S. von § 3 Abs. 1 ist. Es handelt sich auch nicht um eine Einstellung des Betriebes i. S. von § 53 Abs. 1, da die frühere bergbauliche Tätigkeit nicht mit dem Pumpspeicher in Verbindung steht, sondern insofern ein „Funktionswandel“ stattfand. Schließlich ist auch durch § 2 Abs. 2 Nr. 2 der Anwendungsbereich des BBergG nicht eröffnet, da § 4 Abs. 9 die Speicherung von Wasser ausdrücklich vom Begriff des „Untergrundspeichers“ ausnimmt (Pielow/Weiss, a. a. O., 228; Frenz, UPR 2019, 248, 250; Boldt/Weller (2016) § 126 Rn 3; s. auch § 2 Rn 46b). Anders allerdings die Rechtslage nach dem früheren, seit dem 1.5.1987 aufgehobenen § 130 Abs. 1. Inwieweit stattdessen ein wasserrechtliches Planfeststellungsverfahren durchzuführen ist, s. Pielow/Weiss, a. a. O., 229 f.