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5.Transit-Rohrleitung
Оглавление41Der hier in Abs. 10 verwendete Begriff ergänzt und konkretisiert die Geltungsbereichsaussage in § 2 Abs. 3 Satz 1 und die Genehmigungserfordernisse für Errichtung und Betrieb von Transit-Rohrleitungen und Unterwasserkabeln in § 133. Die Definition ist nicht neu, sondern stammt aus der AmtlBegr. des ÄnderungsG zum Gesetz über die vorläufige Regelung der Rechte am Festlandsockel v. 2.1.1974 (BT-Drs 7/1963, zit. bei Zydek, 88). Völkerrechtliche Rechtsgrundlage und Nachbarschaftsnorm für aneinandergrenzende Staaten bildet das SRÜ mit seinen dem Küstenstaat eingeräumten Rechten, insb Art. 81, 80 i. V. mit Art. 60, 78 II, 79.
Zu den rechtlichen Rahmenbedingungen der sog. Ostsee-Pipeline: Wolf, ZUR 2007, 24 ff.; Kim, NUR 2009, 170 ff.; Abromeit, ZUR 2007, 354 ff.; ferner § 133 Rn 2 ff.