Читать книгу Bundesberggesetz - Reinhart Piens - Страница 80
Оглавление1Durch Art. 4 des Gesetzes zur Anpassung des Umweltrechtsbehelfsgesetzes und anderer Vorschriften an europa- und völkerrechtliche Vorgaben v. 29.5.2017 (BGBl, 1298) ist § 5a eingefügt worden. Diese Bestimmung schafft die Möglichkeit der Bergbehörde, von Amts wegen nach pflichtgemäßer Ermessensausübung ihre Entscheidungen, „die in Ausführung des BBergG ergehen und zugleich in den Anwendungsbereich des UmwRG fallen“, öffentlich bekannt zu geben. Erfasst sind damit insb Entscheidungen über die Zulassung von Betriebsplänen und bergbauliche Überwachungs- und Aufsichtsmaßnahmen (z. B. §§ 70 ff. BBergG), die „unter Anwendung von umweltbezogenen Rechtsvorschriften“ (z. B. § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG) erfolgen oder für die eine UVP-Pflicht bestehen kann (Begründung in BR-Drs 422/16 v. 12.8.2016, S. 46).
2Die Entscheidungen, auf die sich die öffentliche Bekanntmachung gem. § 5a bezieht, sind durch Verweis auf § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11, 5 oder 6 UmwRG abschließend genannt. Es sind die Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben, für die nach UVP-G, UVP-VO oder Landesrecht eine Pflicht zur Durchführung einer UVP bestehen kann (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UmwRG), ferner Entscheidungen für sonstige Vorhaben, die nicht bereits als Industrieanlagen oder Infrastrukturmaßnahmen unter Anwendung von Umweltvorschriften des Bundes, Landes- oder unmittelbar geltenden EU-Rechts zugelassen werden (§ 1 Abs. 1 Nr. 5 UmwRG) und Verwaltungsakte über Überwachungs- und Aufsichtsmaßnahmen (§ 1 Abs. 1 Nr. 6 UmwRG).
3Der Zweck der Vorschrift ist, die Bestandskraft bergbehördlicher Entscheidungen, die unter Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften ergehen, zu beschleunigen. Nach § 2 Abs. 3 (früher § 2 Abs. 4) UmwRG gilt nämlich eine Widerspruchs- oder Klagefrist von einem Jahr, wenn die behördliche Entscheidung nicht der Umweltvereinigung bekannt gemacht oder öffentlich bekannt gemacht wurde. Die Jahresfrist beginnt auch erst, wenn die Umweltvereinigung Kenntnis von der behördlichen Entscheidung hatte oder sie hätte kennen können. Das führt zu erheblichen Rechtsunsicherheiten hinsichtlich der Bestandskraft umweltbezogener Entscheidungen. Die Begründung zu § 5a führt dazu aus: „Die Regelung ist notwendig und geeignet, um eine Bestandskraft der Entscheidung überhaupt oder in angemessener Zeit erreichen zu können. Zudem liegt in den von der Regelung erfassten Fällen oftmals eine besondere Dringlichkeit vor. Bei der Mehrzahl der Entscheidungen handelt es sich um Maßnahmen, die ein bereits bestehendes Bergbauvorhaben betreffen. Deren Durchführung muss regelmäßig zügig erfolgen, um Gefahren für die Allgemeinheit oder Umwelt vorzubeugen oder um das Vorhaben nicht zu beeinträchtigen. Eine Vielzahl der erfassten Entscheidungen betrifft zum Beispiel Erhaltungsmaßnahmen an Erdgas- oder anderen Bohrungen, bei deren Verzögerung die Gefahr einer Verwässerung oder Versandung bestünde. Um eine Erdgasbohrung bei Nichtdurchführung der Erhaltungsmaßnahmen wieder in Gang zu setzen, würden den Anlagenbetreiber nach Angaben der zuständigen Landesbehörde Kosten in zweistelliger Millionenhöhe entstehen“ (BR-Drs 422/16 v. 12.8.2016, S. 46).
4In § 5a Abs. 2 wird geregelt, wie die öffentliche Bekanntgabe zu erfolgen hat. Zu veröffentlichen ist der verfügende Teil der bergbehördlichen Entscheidung und die Rechtsbehelfsbelehrung. Auflagen müssen nicht veröffentlicht werden, auf sie ist aber hinzuweisen. Zur Entscheidung gehörende Pläne und die Begründung müssen ebenfalls nicht veröffentlicht werden, sie sind aber zwei Wochen lang nach der Bekanntmachung der verfügenden Entscheidung zur Einsicht auszulegen. Nach Ablauf der 2-Wochen-Frist gilt die Entscheidung als bekanntgegeben, worauf ebenfalls in der Bekanntmachung hinzuweisen ist. Vergleichbare Regelungen sind in §§ 41 Abs. 4, 74 Abs. 5, 69 Abs. 2 VwVfG und § 10 Abs. 8 BImSchG enthalten.
5Die öffentliche Bekanntmachung schließt nicht aus, dass die Entscheidung auch individuell an den Antragsteller und Betroffene bekannt gemacht wird.
6Die Regelung des § 5a kann nur auf Entscheidungen in Ausführung des BBergG angewandt werden. Soweit mit dem Vorhaben verbundene wasserrechtliche Entscheidungen getroffen werden müssen, gelten für die Bekanntmachung die landesrechtlichen Vorschriften des Wasserrechts bzw. des VwVfG.
7Für UVP-pflichtige Vorhaben, die in der Anl. 1 zum UVPG aufgeführt sind und dem Bergrecht unterliegen, ist hinsichtlich der Beteiligung der Öffentlichkeit § 51 UVPG 2017 zu beachten. Danach wird die UVP grundsätzlich nach den Vorschriften des BBergG durchgeführt. § 5a BBergG ist also weiterhin anwendbar. Dasselbe muss für § 5 BBergG i. V. den Vorschriften des VwVfG gelten, denn auch insofern handelt es sich um eine Vorschrift des BBergG. Die Regelungen des Teils 2 Abschnitt 2 und 3 i. V. m. Anl. 4 UVPG, d. h. z. B. die über das Beteiligungsverfahren für die Öffentlichkeit (§ 18 Abs. 1 Satz 4 UVPG i. V. m. § 73 Abs. 3 Satz 1 und Absätze 5–7 VwVfG), über den Inhalt der Bekanntmachung (§ 19 Abs. 1 UVPG), die auszulegenden Unterlagen (§ 19 Abs. 1 UVPG), über die Bekanntmachung der Behördenentscheidung und die Auslegung des Bescheides (§ 27 UVPG) finden nur Anwendung, soweit das BBergG dies anordnet. Das ist weitgehend durch § 57a Abs. 1 geschehen (s. hierzu auch § 52 Rn 122b), der auf die §§ 15–27, 31 UVPG verweist.