Читать книгу Bundesberggesetz - Reinhart Piens - Страница 59
2.Systematik
Оглавление4So ausgiebig sich der Gesetzgeber mit der Fülle der Definitionen beschäftigt hat, so wenig hat er Auskunft darüber gegeben, welche Gesichtspunkte ihn zur Aufnahme gerade dieser Begriffe in den § 4 bewogen haben. Denn neben den hier zusammengefassten Begriffen enthält das Gesetz eine Vielzahl weiterer Definitionen, die zum Teil für die Anwendung des Gesetzes wesentlich bedeutsamer sind, als die in § 4 genannten. Dazu zählen Begriffe wie verantwortliche Personen (§ 58), Betrieb (§§ 50, 114, 169, 173) oder Bergbaubetrieb (§ 114). Die AmtlBegr. gibt keinen ausdrücklichen Hinweis auf Auswahlkriterien, sondern erwähnt lediglich, dass § 4 „alle nicht mit dem Begriff des Bodenschatzes zusammenhängenden“ wesentlichen Definitionen enthalte (Zydek, 79). Wenn das in dem Sinne gemeint ist, dass der Begriff für die Zuordnung der Bodenschätze zu bergfreien oder grundeigenen unbeachtlich ist, führt das nicht weiter.
5Außerdem sind die Begriffe in § 4 unterschiedlich scharf konturiert und lassen sich deshalb nur grob nach drei Ordnungskriterien sortieren:
– als tätigkeitsbezogene (Aufsuchen, Gewinnen, Aufbereiten und Wiedernutzbarmachen),
– als betriebs- und anlagenspezifische (Feldesbegriff, Gewinnungsbetrieb, Untergrundspeicher, Transit-Rohrleitung) und
– als eher normative (Gewinnungsberechtigung und Unternehmer).
Ihre Bedeutung für die Anwendung des Gesetzes ist recht unterschiedlich; das machen besonders die tätigkeitsbezogenen Begriffe deutlich. Sie beherrschen trotz ihrer ausführlichen Ausnahmekasuistik (§ 4 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3, Abs. 2 Nr. 1, 2, Abs. 3 Satz 2) das BBergG als Zentralpunkte aller maßgebenden Regelungskomplexe wie etwa Betriebsplanpflicht, Grundabtretung oder Bergschadensrecht. Auch der Unternehmerbegriff geht weit über eine bloße Betriebsbezogenheit hinaus. Denn der Unternehmer hat im Rahmen seiner bergbaulichen Tätigkeit nicht nur sein eigenes, sondern auch das öffentliche Interesse zu beachten und muss ggf. für Schäden aus dessen Verletzung haften.
6Demgegenüber haben Begriffe wie Gewinnungsbetrieb oder Gewinnungsberechtigung keine besondere Aussagekraft, sie wirken eher wie die kleinsten gemeinsamen Nenner einer Vielzahl von unterschiedlichen Regelungsaspekten. Die Gewinnungsberechtigung umfasst so verschiedene Rechte wie die Bewilligung (§§ 8, 12), das Bergwerkseigentum neu (§§ 9, 13) und alt (§ 151) zur Gewinnung von bergfreien ebenso wie das Grundeigentum (§§ 903 BGB, 34 BBergG) zur Gewinnung von grundeigenen Bodenschätzen. Die Bedeutung des Begriffs Gewinnungsbetrieb schließlich ist deshalb schwer zu ermitteln, weil er weder als Oberbegriff für die Einrichtungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 gelten kann noch eine besondere Rolle im Betriebsplanverfahren (§§ 51 ff.) oder im Bergschadensrecht (§ 114 Bergbaubetrieb) spielt. Lediglich im Grundabtretungsverfahren entfaltet er eine Funktion, indem er auch für die Gewinnung und Aufbereitung von grundeigenen Bodenschätzen die Grundabtretung zulässt (§§ 77 ff.).