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4.Eigentumsrechtliche Fragen der Zuordnung
Оглавление22a) BBergG. Soweit das BBergG mit der Zuordnung der Bodenschätze nach § 3 Abs. 3 und 4 bis dahin geltendes Recht fortgeschrieben hat, sind nach übereinstimmender Auffassung in Rspr. und Schrifttum keine eigentumsrechtlichen Fragen etwa im Sinne einer entschädigungspflichtigen Enteignung entstanden (AmtlBegr. = Zydek, 68, u.H. auf BVerwG = ZfB 98 (1957), 46 ff.; zum WHG vgl. BVerfG = NJW 1982, 745, 752; BVerwG, UPR 2012, 267; zusammenfassend schließlich Karpen, AöR 1981, 15 ff.). Nur dort, wo das BBergG grundeigene Bodenschätze für bergfrei erklärt und sie damit der Verfügungsbefugnis des Grundeigentümers entzogen hat, wurde die Frage eines enteignenden Eingriffs bzw. einer Schrankenbestimmung oder Sozialbindung des Grundeigentums neu gestellt. Aber auch bei dieser Konstellation ging die AmtlBegr. davon aus, dass ein enteignender Eingriff nur dann gegeben sein kann, „wenn im Einzelfall der Ausschluß des Verfügungsrechts über den bloßen Entzug hinausgehende Wirkungen hat […]“. Für diesen Fall allerdings hat § 149 Vorsorge für überzuleitende Rechte und Verträge getroffen (zu möglichen eigentumsrechtlichen Fragen der Aufrechterhaltung von bereits bestehendem Bergwerkseigentum im Rahmen des Konzessionssystems vgl. § 151 Rn 8 ff.).
23b) Exkurs: Die Besonderheiten des Rechts der Bodenschätze in den Gebieten der ehemaligen DDR. Das Recht der Bodenschätze in den Gebieten der ehem. DDR hat in der Vergangenheit verschiedene Phasen erlebt:
24aa) Das Recht der Bodenschätze in der ehemaligen DDR. Nach dem Befehl N. 110 v. 22.10.1945 des Obersten Chefs der sowjetischen Militäradministration in Deutschland und weiteren Befehlen N. 124 v. 30.10.1945, N. 126 v. 31.10.1945, N. 154 und N. 181 v. 21.5.1946 waren die Länder der ehem. sowjetischen Besatzungszone ermächtigt, Gesetze und Verordnungen u. a. über die wesentlichen Bergbaubetriebe mit Zubehör und die bedeutsamsten Bodenschätze zu erlassen. Alle Länder in der DDR haben daraufhin die Bergbaubetriebe und die Bodenschätze in Volkseigentum überführt (Nachweise über die Landesregelungen bei Hoffmann, BB 1991, 1506 Fn. 10). Damit hatten die Länder die ausschließliche Aneignungsbefugnis an den bedeutsamen Bodenschätzen.
25Durch Art. 25 der DDR-Verfassung v. 7.10.1949 wurde das Gebot der Überführung in Volkseigentum an allen Bodenschätzen, allen wirtschaftlich nutzbaren Naturkräften sowie den zu ihrer Nutzbarmachung bestimmten Betrieben des Bergbaus fixiert und durch die Verfassung der DDR v. 6.4.1968 i. d. F. des Änderungsgesetzes v. 7.10.1974 (GBl I, S. 432) für das gesamte Gebiet der DDR bestätigt. Die mineralischen Rohstoffe, deren Nutzung von volkswirtschaftlicher Bedeutung war, waren der Verfügungsgewalt über das Eigentum an Grund und Boden entzogen (Art. 12 Abs. 1 DDR Verf 1968/74). Sie waren aufgezählt in § 1 der 1. DVO v. 12.5.1969 (GBl II S. 257) und später in § 1 der 3. DVO v. 12.8.1976 (GBl I, 403), allerdings nicht abschließend („insbesondere“). Hochwertige Minerale, Gesteine, Tone, Sand, Sand- und Kalksteine waren Rohstoffe von volkswirtschaftlicher Bedeutung.