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2.Bergfreie Bodenschätze
Оглавление34Die Zuordnung von Bodenschätzen zur Bergfreiheit und damit ihre Abspaltung von der Verfügungsbefugnis des jeweiligen Grundeigentümers unterlag in der deutschen Bergrechtsentwicklung unterschiedlichen Vorgaben: der volkswirtschaftlichen Bedeutung, der Standortgebundenheit oder ihrer Wertigkeit aufgrund der fehlenden Reproduzierbarkeit. Daran schließt das BBergG an. Aufsuchung und Gewinnung der bergfreien Bodenschätze sollen unabhängig vom Willen des jeweiligen Grundeigentümers, ohne Rücksicht auf Eigentumsgrenzen und unter Beachtung und ggf. Sicherstellung öffentlicher Interessen erfolgen (Zydek, 94; Hoffmann, BB 1994, 1585 ff.).
35Die abschließende Zusammenstellung der bergfreien Bodenschätze auf der Basis dieser Grundsätze ist so erfolgt, dass sich fünf Gruppen von bergfreien Bodenschätzen in § 3 Abs. 3 ermitteln lassen.
Die erste Gruppe bilden alphabetisch gegliedert solche metallischen Bodenschätze (Actinium bis Zirkonium), die gediegen und als Erze vorkommen (zu diesen Begriffen s. Boldt/Weller, § 3 Rn 12 ff., m.H. auf erstmals aufgenommene, bis dahin grundeigene Bodenschätze Fluss- und Schwerspat). Die verwendete Terminologie dieser Aufzählung hält sich an das periodische System der Elemente. Die hierunter zusammengefassten Metalle lassen sich gliedern in
– Eisen und Stahlmetalle wie Eisen, Mangan, Chrom, Nickel, Kobalt, Molybdän, Wolfram und Vanadium,
– Edelmetalle wie Gold, Silber und Platinmetalle,
– Buntmetalle wie Kupfer, Blei, Zink und Zinn,
– Leichtmetalle wie Aluminium und Magnesium und schließlich,
– Metalle für Sonderzwecke, etwa Quecksilber, Antimon, Arsen, Wismut, Titan, Lanthanieden (seltene Erden), Uran, Niob und Tantal, Lithium und Beryllium (Pohl, Lagerstättenlehre, 112 ff., der auch Bauwürdigkeitsgrenzen und Anforderungen an die wirtschaftliche Gewinnbarkeit der Erze darlegt).
Das für die Bodenschätze des § 3 Abs. 3 erforderliche Tatbestandsmerkmal „[…] gediegen und als Erze –“ ist auslegungsbedürftig. Der Begriff des Erzes ist nicht primär naturwissenschaftlich, sondern ökonomisch bestimmt. Er hängt von der Wirtschaftlichkeit des Abbaus ab, unterliegt demnach je nach Ressourcenknappheit einem Wandel (OVG Koblenz, ZfB 2010, 150, 158).
Ausdrücklich von der Bergfreiheit ausgenommen sind Raseneisenerze, also oberflächennahe eisenhaltige Ablagerungen, sowie Alaunerze (Alaune sind Doppelsulfate mit ein- und dreiwertigen Metallen) und Vitriolerze (Vitriole sind als im Wasser lösliche Sulfate zweiwertiger Schwermetalle wie Zink, Eisen und Kupfer zu verstehen). Vitriolerze wurden früher zur Herstellung von Schwefelsäure verwendet (Boldt/Weller, § 3 Rn 19 f.). Sofern diese Bodenschätze Gegenstand eines aufrechterhaltenen Rechts nach § 149 sind, bleiben sie nach § 150 Abs. 2 bergfreie Bodenschätze.
Nicht genannt in § 3 Abs. 3 sind bei den Metallen die chemischen Elemente der 3. Gruppe des Periodensystems – mit Ausnahme der Actiniden und der Lanthanoiden. Diese Elemente, z. B. Scandium, Lanthan, Cer, Europium, Erbium und Ytterbium werden als Seltene Erden bezeichnet, und werden in vielen modernen Schlüsseltechnologien eingesetzt. Sie werden ganz überwiegend in China gefördert, in Deutschland werden Vorhaben im Raum Leipzig erforscht.
36Die wirtschaftliche Bedeutung dieser Gruppe bergfreier metallischer Bodenschätze beruht auf der Abhängigkeit der deutschen Wirtschaft von ihrer Verfügbarkeit, die inzwischen allerdings maßgeblich durch die Notwendigkeit von Importen bestimmt wird, sodass diese Bodenschätze im Geltungsbereich des BBergG nicht mehr eine so entscheidende Rolle wie etwa Stein- und Braunkohle oder Kali und Salz spielen. So werden Metallerze fast zu 100 % und Vorstoffe zur Stahlveredelung wie Chrom, Kobalt, Mangan, Molybdän, Nickel, Tantal, Niob, Titan, Vanadium und Wolfram zu 90 % (als Erze und Ferrolegierungen) importiert, anders dagegen bei Schwefel, bei dem die Bundesrepublik den gesamten Eigenbedarf selbst decken kann (Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe – BGR –, Rohstoffsituation 2009).
37Die zweite Gruppe der bergfreien Bodenschätze in § 3 Abs. 3 bilden mit den Kohlenwasserstoffen chemische Verbindungen, die nur aus Kohlenstoff und Wasserstoff bestehen. Die wirtschaftlich bedeutsamsten sind Energierohstoffe wie Erdöl und Erdgas. Zu den Kohlenwasserstoffen sind aber auch zu rechnen Bitumen, bituminöse Gesteine, Erdwachs und Ölschiefer, soweit dieser sich zur Extraktion von Kohlenwasserstoffen eignet. Außerdem gehören hierzu die bei der Gewinnung von Kohlenwasserstoffen anfallenden Gase und gasförmigen Stoffe, ohne dass diese allerdings Gegenstand einer eigenen Bergbauberechtigung sein können (Boldt/Weller (2016), § 3 Rn 20).
In dieser Gruppe ist Deutschland zu 97 % bei Mineralöl, 84 % bei Erdgas importabhängig (BGR, a. a. O.).
38Da die Abspaltung bergfreier Bodenschätze vom Grundeigentum wegen ihrer volkswirtschaftlichen Bedeutung erfolgt ist – ein allgemeines Wertermittlungskriterium wie etwa bei den metallischen Bodenschätzen aber nicht vorhanden ist –, muss die Werthaltigkeit im Einzelfall feststehen bzw. festgestellt werden können. Aus diesem Grund sieht § 12 Abs. 1 Nr. 3 als eine Voraussetzung für die Erteilung einer Gewinnungsberechtigung vor, dass der Bodenschatz technisch gewinnbar sein muss. Ist diese technische Gewinnbarkeit im konkreten Fall nicht feststellbar, so muss aufgrund dieser Auslegungsregel die Bergfreiheit des Bodenschatzes verneint werden (Boldt/Weller (2016), § 3 Rn 22).
39Die dritte Gruppe bergfreier Bodenschätze bilden Stein- und Braunkohle (zum wirtschaftlich-technischen Stand vgl. Bergbauhandbuch 1994, 149 ff., 181 ff.; Lübke/van de Loo/Wedig/Verschuur, Glückauf 2010, 180, und Glückauf 2009, 198 – Steinkohle; Eickhoff, Glückauf 2007, 388; Maaßen/Schiffer, Glückauf 2010, 250 – Braunkohle; Hartung, Glückauf 2008, 655 – Rohstoffe; Kroker, Glückauf 1996, 457 m. w. N.) und die bei ihrer Gewinnung auftretenden Gase sowie Graphit. In dieser Gruppe besteht eine Importabhängigkeit von fast 100 % bei Graphit, 72 % bei Steinkohle, aber nur 0,6 % bei Braunkohle, die den Eigenbedarf in Deutschland nahezu deckt (BGR, a. a. O.). Die Aufnahme der Gase in das BBergG ist neu und deshalb vorgenommen worden, weil ihre Gewinnung zwangsläufig Voraussetzung oder Folge des Abbaus von Stein- und Braunkohle ist und insoweit eine Kollision mit den Verfügungsrechten des Grundeigentümers vermieden werden sollte. Zu den hier maßgeblichen Gasen zählen nicht nur gasförmige Kohlenwasserstoffe, sondern auch gasförmige Stoffe wie Schwefelwasserstoff, Stickstoffgas, Kohlenmonoxyd oder Kohlendioxid (Zydek, 70 f.). Die betreffenden Gase erhalten, sofern es sich nicht um selbstständig gewinnbare Kohlenwasserstoffe handelt, die Qualität bergfreier Bodenschätze erst dadurch, dass sie im Zusammenhang mit der Gewinnung von Stein- und Braunkohle gelöst werden (Boldt/Weller, § 3 Rn 24). Das bedeutet nicht, dass sie räumlich und zeitlich mit der Gewinnung anfallen müssen, sondern sie können auch nach der Gewinnung und in einer gewissen räumlichen Entfernung vom eigentlichen Gewinnungsort auftreten. Voraussetzung ist allerdings, dass ihr Auftreten im Zusammenhang mit Betriebshandlungen steht, die der Gewinnung von Stein- oder Braunkohle dienen (Boldt/Weller, a. a. O.).
40Grubengas (Flözgas)
Nach § 3 Abs. 3 Satz 1, 3. Gruppe gehört zu den bergfreien Bodenschätzen „Steinkohle nebst den im Zusammenhang mit ihrer Gewinnung auftretenden Gasen“. Die Verwaltungspraxis hat das so ausgelegt, dass das kohlegebundene Gas nicht schon auf der Ebene der Bergbauberechtigung, sondern erst mit der konkreten Gewinnung der Steinkohle zugeordnet wird (Franke, Heft 126 der Schriftenreihe der GDMB, 2011, S. 11 m. w. N.). Dadurch soll im Interesse der Rohstoffgewinnung eine Sperrposition durch nicht ausgeübte Bergbauberechtigungen verhindert werden.
Grubengas besteht chemisch vornehmlich zu 90–95 % aus Methan sowie in geringem Umfang aus Stickstoff, CO2 und höheren Kohlenwasserstoffen (Preuße, Glückauf 2002, 346, 347). Bei genügend hohem Methangehalt kann es in Gasmotoren energetisch genutzt werden. Durch Blockheizkraftwerke können Strom und Wärme erzeugt werden. Hierzu gibt es lagerstättenbedingt verschiedene Verfahren: Die Nutzung von Grubengas aus unverritzten Kohlenlagerstätten (CBM = coal bed methane), die Absaugung von Grubengas aus aktiven Bergwerken aus Sicherheitsgründen (CSM = coal seam methane) und die Gasaustritte aus stillgelegten Bergwerken (CMM = coal mine methane). Näheres bei Fasold, Glückauf 2002, 353 ff.; Preuße, Glückauf 2002, 347 ff.; Wörsdörfer, Glückauf 2002, 360 ff.; Röhner, Glückauf 2002, 365 ff. Das in den Steinkohlenflözen beisitzende Methan-Grubengas ist als Kohlenwasserstoff ein bergfreier Bodenschatz i. S. von § 3 Abs. 3 Satz 1 Gruppe 2 (Frenz/Kummermehr, DVBl 2000, 451, 455; Frenz, DÖV 2006, 718; Gahlen/Weiß, Glückauf 2001, 532, 536; Röhner, Glückauf 2002, 365, 368; Weiß, Glückauf 2002, 370); Beckmann, DVBl 2014, 1032, s. auch Handlungsempfehlung des Landesamts für Geologie und Bergwesen Sachsen-Anhalt zur Behandlung von Förderbohrungen v. 21.9.2007; zum Mitgewinnungsrecht bei Grubengas s. Dietrich/Elgeti, Erdöl-Erdgas-Kohle, 2011, 311, 312 und § 42 Rn 18; zu Grubengas als Abfall s. Franßen, AbfallR, 2008, 240; Beckmann, DVBl 2014, 1032 und § 3Rn 40a, §§ 55 Rn 105a; zu Methangas und Störerverantwortung s. § 71 Rn 73.
In Bereichen des aktiven Bergbaus ist Grubengas ein „beibrechendes Mineral“ und steht damit im Aneignungsrecht des Inhabers der Bewilligung oder Bergwerkseigentümers. In stillgelegten Grubenfeldern ist der Tatbestand des beibrechenden Minerals hinfällig. Zur Grubengas-Gewinnung muss eine eigenständige Bergbauberechtigung beantragt werden (Röhner, Glückauf 2002, 368). Die Bergbauberechtigungen werden für einen bestimmten Erdkörper („Feld“), begrenzt von geraden Linien an der Oberfläche und von Lotrechten nach der Teufe, erteilt (z. B. „Grubengasfeld X“). Die Berechtigung kann nur erteilt werden, wenn die Aufsuchung oder Gewinnung anderer mit Berechtigung gewonnener Bodenschätze nicht schwerwiegend und vom Grundsatz her gefährdet wird (Weiß, Glückauf 2002, 365, 372). Die Nutzung des Grubengases bedarf außer der Gewinnungsberechtigung der Betriebsplanzulassung und – im Falle des Einsatzes von Blockheizkraftwerken – der BImSchG-Genehmigung für die Einrichtung und den Betrieb der Energieumwandlungsanlage. In diesem immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren, das nach den Ländergesetzen meistens nicht von den Bergbehörden durchgeführt wird, ist eine standortbezogene UVP-Vorprüfung (Anh. zu 4. BImSchV, Ziff 1.4. Spalte 2) durchzuführen, außerdem stellen sich baugenehmigungsrechtliche Fragen (Weiß, a. a. O., S. 373). Zur Frage, ob für Grubengas eine Förderabgabe zu entrichten ist, § 31 Rn 12. Zur Frage der ordnungsrechtlichen Verantwortlichkeit für Austreten von Grubengas aus stillgelegten Grubenschächten: Frenz/Kummermehr, DVBl 2000, 451, VG Gelsenkirchen, ZfB 2005, 69, 74. Zur Grubengasgewinnung und Sicherheitsvorschriften: § 55 Rn 54, VG Düsseldorf ZfB 2010, 261, 270 ff.
Unkonventionelle Lagerstätten und Gasgewinnung: Als unkonventionell werden Lagerstätten bezeichnet, aus denen das Erdgas einer Förderbohrung nicht ohne weitere technische Maßnahmen in ausreichender Menge strömt. Es kommt entweder nicht in freier Gasphase im Gestein vor oder das Speichergestein ist nicht ausreichend durchlässig. Nicht konventionelle Erdgasvorkommen sind Gase in dichten Gesteinen, Kohleflözgas, Aquifergas und Gashydrat. Je nach dem Trägergestein werden sie als „Tightgas“ oder „Shale Gas“ bezeichnet, d. h. Erdgas aus dichten Sand- oder Kalksteinen bzw. aus Tonsteinen. Erdgas wird mit anderen Kohlenwasserstoffverbindungen, z. B. Erdöl, im Katalog des § 3 Abs. 3 unter dem Begriff „Kohlenwasserstoffe nebst den bei ihrer Gewinnung anfallenden Gasen“ zusammengefasst und gehört zu den bergfreien Bodenschätzen. Kohlenwasserstoffe sind alle Verbindungen des Kohlenstoffes mit Wasserstoff (Franke in Heft 126 der Schriftenreihe der GDMB, 2011, S. 11 m. w. N.; Grigo/Frische/Krüger/Kugel/Mehlberg, ebd., S. 23; Kühne, Rechtsfragen der Aufsuchung und Gewinnung von in Steinkohlenflözen beisitzendem Methangas, Baden-Baden, 1994, S. 26 ff.).
Für die Aufsuchung bedarf es daher einer Erlaubnis gem. § 6, für die Gewinnung einer Bewilligung gem. § 8 oder des Bergwerkseigentums (§ 9). Beide sind an Abgrenzungen durch das Bergwerksfeld unter Tage geknüpft. Zusätzlich sind für die Aufsuchungs- und Gewinnungsmaßnahmen bergrechtliche Betriebsplanzulassungen und wasserrechtliche Erlaubnisse erforderlich.
Das Betriebsplanverfahren wird dadurch entlastet, dass die wasserwirtschaftlichen Fragen im wasserrechtlichen Erlaubnisverfahren zu prüfen sind. Bei Überschneidungen bedarf es enger Abstimmung der Verfahren: die Verrohrung und Zementeinfassung von Bohrungen hat bergrechtlich-sicherheitstechnische, aber auch Gewässer- und Lagerschutz-Gründe (§§ 19 Abs. 1 und 5, 29 BVOT), hierzu Franke, Heft 126 der Schriftenreihe der GDMB, 2011, S. 12 ff. Die wasserrechtliche Erlaubnispflicht kann sich dadurch ergeben, dass durch die Verrohrung und Zementierung der Bohrung feste Stoffe in grundwasserführenden Schichten eingebracht werden und diese wasserwirtschaftlich relevant sind (s. Grigo, Frische, Krüger, Kugel, Mehlberg in Heft 126 der Schriftenreihe der GDMB, 2011, S. 35 ff.). Ebenso kann sich aber lediglich eine wasserrechtliche Anzeigepflicht gem. § 49 Abs. 1 WHG ergeben, sofern die Anforderungen gem. § 49 Abs. 1 Satz 2 WHG für eine Erlaubnis nicht vorliegen (Grigo u. a., a. a. O., S. 36 f.). Wasserrechtlichen Bezug haben außer der Bohrung auch andere Verfahrensabschnitte der unkonventionellen Gasgewinnung, z. B. das Herstellen und Betreiben des Bohrplatzes und die Beseitigung der nicht mehr verwendbaren Spülung (Grigo u. a., a. a. O., S. 34 ff.).
Eine weitere Entlastung erfährt das Betriebsplanverfahren durch die Tiefbohr-Verordnungen der Bundesländer, die unmittelbar für die Unternehmer und verantwortlichen Personen gelten und durch Hinweise der Nebenbestimmungen in Sonderbetriebsplänen Verbindung zur Durchführung der Maßnahme erhalten.
Zum Einfluss des Bergbaus und möglicher unkonventioneller Gasgewinnung auf die oberflächennahe Wasserwirtschaft: Grün, Teichgräber, Jakobs in Heft 126 der Schriftenreihe der GDMB, 2011, S. 83 ff., zu UVP-Pflichtigkeit von Flözgasbohrungen und Rügemöglichkeiten von Umweltverbänden: Frenz, ebd., S. 77 ff. S. auch die ausführliche Darstellung der Umweltauswirkungen und der bestehenden rechtlichen Regelungen von Fracking bei der Aufsuchung und Gewinnung von Erdgas aus unkonventionellen Lagerstätten im Gutachten des Umweltbundesamts, August 2012 sowie die Mindestanforderungen an Betriebspläne, Prüfkriterien und Genehmigungsablauf für hydraulische Bohrlochbehandlungen des Landesamts für Bergbau, Energie und Geologie Clausthal-Zellerfeld v. 31.10.2012, hierzu Anh. § 56 Rn 564.
40aStrittig ist, ob Grubengas, das im Grubengebäude oder einzelnen Stollen eingeschlossen ist oder das in Rohrleitungen transportiert wird, als Abfall anzusehen ist (verneinend: Versteyl/Mann/Schomerus, KrWG, § 2 Rn 29; Franßen, AbfallR, 2008, 242; Beckmann, DVBl 2014, 1032, 1040; bejahend: Jahn/Beifuß-Kruse/Brandt, KrWG, § 2 Rn 27). Das gesamte Grubengebäude oder einzelne Stollen können nicht als Behältnisse i. S. § 2 Abs. 2 Nr. 8 KrWG angesehen werden. Rohrleitungen, mit denen das Grubengas an die Tagesoberfläche befördert wird, sind ebenfalls keine Behälter (Beckmann, a. a. O. S. 1041). Sie dienen der Durchleitung von Grubengas, ohne es zu behalten. Anders: Gas, das zur Verwahrung in Salzstöcken oder Kavernen verwahrt wird (Jarass/Petersen, KrWG, § 2 Rn 90), wobei aber zu beachten ist, dass das Gas ein Wirtschaftsgut sein kann und insofern kein Abfall.
41Graphit ist ein reiner Kohlenstoff, der technisch gewinnbar ist, wenn der Kohlenstoffgehalt des Minerals mind. 7–10 % beträgt. Das bedeutendste Graphitvorkommen lag bei Kropfmühl in Bayern.
42Die vierte Gruppe umfasst verschiedene Salze und Sole, wobei den Kali- und Steinsalzen als wirtschaftlich unverzichtbaren Rohstoffen für die chemische Industrie – etwa bei der Erzeugung von Soda, Chlor und Natronlauge, aber auch bei der Herstellung von mineralischen Stoffen für die weltweit maßgeblichen landwirtschaftlichen Düngemittel (Kali) – eine besondere volkswirtschaftliche Bedeutung besonders in Deutschland als Förder- und Verarbeitungsstandort zukommt (zu den modernen Gewinnungs- und Aufbereitungstechniken vgl. Bergbauhandbuch 1994: Kali 223 ff., Salze 239 ff.). Bei der gleichfalls in dieser Gruppe genannten Sole ist nur die gemeint, die in natürlichen Ablagerungen oder Ansammlungen im Erdboden, also in Lagerstätten, vorkommt. Deshalb fällt Wasser, das zur Aussolung einer Salzlagerstätte künstlich eingebacht wird, selbst dann nicht unter diesen Begriff, wenn es mit Salz gesättigt ist (Boldt/Weller (2016), § 3 Rn 29; zur Technik der Solegewinnung vgl. Bergbauhandbuch 1994, 244).
Die Bedeutung zeigt sich dadurch, dass die Bundesrepublik Deutschland in der 4. Gruppe einen Selbsterzeugungsgrad von 94 % bei Steinsalz und 100 % bei Kochsalz hat.
43Die Gruppe Fluss- und Schwerspat stellt einen Fall von Neuzuordnung durch das BBergG dar. Denn mit Ausnahme von Schwerspat im früheren Reg.Bez. Rheinhessen waren diese Bodenschätze bis zum Inkrafttreten des BBergG im gesamten Bundesgebiet grundeigen. Das BBergG geht demgegenüber davon aus, dass die zunehmende volkswirtschaftliche Bedeutung dieser Bodenschätze, etwa von Flussspat in der Chemie und bei Aluminium, von Schwerspat als Baurohstoff im Strahlenschutz sowie in der chemischen Industrie (Gummi, Papier, Kunststoff), die Gleichstellung mit den bis dahin schon bergfreien Bodenschätzen rechtfertigt. Außerdem kommen beide Bodenschätze häufig zusammen mit Erzen vor (Flussspat etwa mit Quarz und Schwerspat), sodass für einen sinnvollen und planmäßigen Abbau die Unabhängigkeit von möglichen Grundstücksgrenzen wesentlich ist (Zydek, 71; Boldt/Weller (2016), § 3 Rn 31).