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6.Erdwärme und ihre Gewinnung

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47Durch § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2b sind erstmals Erdwärme und die im Zusammenhang mit ihrer Gewinnung auftretenden kinetischen Energien als bergfrei geltende Bodenschätze dem Bergrecht unterstellt worden. Nach dem RegE für das BBergG sollten ursprünglich nur einige bestimmte Vorschriften über den bergbaulichen Betrieb für anwendbar erklärt werden. Auf Veranlassung des BR ist der Gesetzgeber darüber hinausgegangen und hat die Erdwärme als bergfreien Bodenschatz fingiert, um ihre Nutzung dem beliebigen Zugriff von jedermann zu entziehen (Zydek, 60).

Technisch wird Erdwärme durch hydrothermale oder petrothermale Verfahren gewonnen. Bei der hydrothermalen Geothermie wird die Wärme des im Untergrund gespeicherten Wassers nutzbar gemacht (Guckelberger, NUR 2015, 218; Deutsch, W+B 2014, 79; BT-Drs 17/6783). Beim petrothermalen Verfahren werden im Gestein bestehende Klüfte aufgebrochen, kaltes Wasser eingesetzt, damit es sich unter Tage an der vorhandenen Wärme erhitzt und an die Tagesoberfläche transportiert wird (Guckelberger, a. a. O.). Über Tage wird ein Dampfkraftwerk zur Umwandlung von geothermischer in elektrische Energie benötigt, Nach der Energiegewinnung wird das abgekühlte Wasser in beiden Fällen wieder in den Untergrund eingepresst, um sich dort erneut aufzuheizen (Deutsch, a. a. O.).

Bei der Anwendung des Bergrechts auf Geothermieanlagen ist allerdings zu unterscheiden: Nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 findet das Bergrecht keine Anwendung, wenn Erdwärme aus Anlass oder im Zusammenhang mit der baulichen Nutzung, z. B. für die Beheizung eines Grundstücks gelöst oder freigesetzt wird (Frenz, NUR 2016, 603, 604; Große, NVwZ 2004, 810 und ZUR 2009, 536; Ehricke, UPR 2009, 282). Es fehlt wegen der Sondervorschrift am Gewinnen i. S. von § 2 Abs. 1 Nr. 1. Wenn allerdings Erdwärme gewonnen wird, um damit auf anderen oder mehreren Grundstücken, die nicht im unmittelbaren oder betrieblichen Zusammenhang mit dem Gewinnungsgrundstück stehen, genutzt zu werden, ist das BBergG anwendbar. Ebenso ist es anzuwenden, wenn die Förderung von Erdwärme zur Erzeugung von Strom oder Fernwärme dienen soll und in allg. Versorgungsnetze eingespeist wird (Ehricke, a. a. O.) oder bei Schrägbohrungen über mehrere Grundstücke oder bei Weiterleiten von gefördertem Thermalwasser auf andere Grundstücke (Bolle/Jung, Glückauf 2004, 576). Werden Geothermiebohrungen zur Einleitung von Wärmeenergie in den Boden verwendet, um diese zu speichern und später wieder zu entnehmen, findet Bergrecht zunächst keine Anwendung. Die Untergrundspeicherung i. S. von § 4 Abs. 9 erfasst nicht die Erdwärme. Wenn jedoch Geothermiebohrungen tiefer als 100 m in den Boden eindringen, sind sie gem. § 127 der Bergbehörde anzuzeigen. Sie entscheidet, ob es eines Betriebsplans gem. § 51 ff. bedarf. Die Abgrenzung ist insb erforderlich für die Frage, ob es einer bergrechtlichen Bewilligung für die Gewinnung bedarf, ob eine Betriebsplanpflicht besteht und die Bergschadenshaftung gem. §§ 114 ff. zutrifft (hierzu Ehricke, a. a. O. S. 286 ff.). Zu Geothermie s. Neu/Gedzius, Glückauf 2009, 60; Große, ZUR 2009, 536). Geothermie ist jede in Form von Wärme gespeicherte Energie unterhalb der festen Erdoberfläche. Zu Geothermie und Wasserrecht s. Anh. zu § 56 Rn 565. Durch die Regelung des § 4 Abs. 3 Satz 2 ist klargestellt, dass die Nutzung von Erdwärme i. S. des Verbrauchs der Weiterverarbeitung gleichzustellen ist. Die damit verbundenen Tätigkeiten unterfallen nicht dem Bergrecht (Benz, Rechtliche Rahmenbedingungen für die Nutzung der oberflächennahen Geothermie, S. 27). Zu den Anforderungen nach §§ 22 BImSchG, 88 der BVOT NRW und zum Prüfungsinhalt gem. §§ 55, 48 Abs. 2 zur Wahrung überwiegender öffentlicher Interessen bei Betriebsplänen für Geothermiebohrungen s. Bolle/Jung, Glückauf 2004, 574 ff.; Benz, a. a. O., S. 47 ff. Zur Erlaubniserteilung und Feldergröße bei Geothermie s. § 16 Rn 11. Um die Voraussetzungen der Ausnahme des § 4 Abs. 2 Halbs. 2 Nr. 1 von der bergrechtlichen Bewilligungspflicht zu erreichen, kann eine Nebenbestimmung erlassen werden, wonach die Erdwärmebohrungen über ihre gesamte Bohrstrecke von allen Grundstücksgrenzen wenigstens 5 m entfernt sein müssen (VGH Kassel, ZfB 2012, 245; Hess. Erlass v. 25.3.2010, StAnz 2010, 1150). Zur Erdwärmetechnik (Erdwärmesonden, -kollektoren, Grundwasser-Wärmepumpen, Spiralkollektoren), allgemeinen Zulassungsgrundlagen nach Berg- und Wasserrecht, erforderlichen Prüfungen in Schutzgebieten, Vorranggebieten und Gebieten des Altbergbaus s. Leitfaden Erdwärmenutzung in Niedersachsen des Umweltministeriums Nds, 2006.

Weitere Literatur:

Zu Geothermie im System der Energieträger: Frenz, GDMB-Schriftenreihe, Heft 123, 2010, S. 9 ff.; zu bergbehördliche und energiewirtschaftliche Aspekte sowie Einsatz von öffentlichen Fördermitteln bei Geothermieprojekten in NRW: Nörthen/Weiß, a. a. O., S. 101 ff.; zu Geothermie in NRW-Förderung, Potenziale und Projekte: Thien, a. a. O., S. 119 ff.; zu Bergbehördliches Genehmigungsmanagement für Geothermiebohrungen: Grigo, a. a. O., S. 123 ff.: Zusammenfassend Limpens, DVBl 2010, 1489; zu Strom und Wärme aus der Tiefe: Große, ZUR 2009, 535; zu Bergrecht und Erdwärme – Gesichtspunkte zur Bemessung von Erlaubnis- und Bewilligungsfeldern: Schulz, Geothermische Energie 40, 9 f. Ferner: Kräber, Haftungsprobleme bei Geothermiebohrungen, Baden-Baden, 2012; Berlin, Die nachbarrechtliche Lösung geothermischer Nutzungskonflikte, NUR 2014, 476 ff.; Landesumweltamt NRW: Merkblätter Band 48 „Wasserwirtschaftliche Anforderungen an die Nutzung von oberflächennaher Erdwärme“, 2004. Deutsch, in: W+B 2014, 79, betreffend Energie aus der Tiefe; Guckelberger, NUR 2015, 217; Frenz, NUR 2016, 603 ff.: Geothermiebohrungen – Zulassung und Haftung; zu Geothermie als Gewinnung von Bodenschätzen s. § 4 Rn 20.

48Gleichwohl führt dies nicht zu einer vollständigen und umfassenden Anwendung des Bergrechts. Sie ist vielmehr beschränkt auf die Untersuchung des Untergrundes, auf seine Eignung zur Gewinnung von Erdwärme und auf den Betrieb zur Gewinnung dieser Wärme. Für die Herrichtung des Bohrplatzes und des Bohrkellers zum Abteufen von Bohrungen zwecks Aufsuchen von Erdwärme gilt gem. § 3 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b) i. V. m. § 2 Abs. 1 Nr. 3 Bergrecht (VGH München, ZfB 2013, 150, 155). Die Nutzung dagegen ist nach § 4 Abs. 3 Satz 2 letzter Halbs. als Weiterverarbeitung gekennzeichnet und damit vom Bergrecht ausgenommen.

49Gleiches gilt für Betriebe, die bei Inkrafttreten des BBergG bereits Erdwärme gewonnen und zu Bade- und Heilzwecken genutzt haben (§ 169 Abs. 2 Satz 2). Soweit Bergrecht allerdings anwendbar ist, gelten vor allem §§ 39 (Einigung mit dem Grundeigentümer), 40 (Streitentscheidung), 48 (Allgemeine Verbote und Beschränkungen), 50 (Anzeige und Betriebsplanverfahren) bis 74 (Hilfeleistung) sowie 77 (Grundabtretung) bis 104 (Vollstreckbare Titel).

50Bergrecht gilt zusammenfassend demnach nicht für folgende Formen der Nutzbarmachung von Erdwärme:

– für am 1.1.1982 bereits bestehende Gewinnungsbetriebe von Erdwärme zu Heil- oder Badezwecken (§ 169 Abs. 2);

– für Bade- und Heilbetriebe, die nach dem 1.1.1982 ihren Betrieb aufgenommen haben (§ 4 Abs. 3); sie gelten als Weiterverarbeitung und als solche fallen sie nicht unter die Geltung des Bergrechts. Einer Bergbauberechtigung bedarf es daher auch nicht (Heitmann, ZfB 125 (1984), 354, 362);

– aus § 4 Abs. 2 Nr. 1 lässt sich herleiten, dass auch das Beheizen eines Gebäudes mit durch Wärmepumpe geförderter Erdwärme keine bergrechtliche Gewinnung ist und somit weder einer Bergbauberechtigung noch eines Betriebsplans bedarf. Der Versuch, den Geltungsumfang des Bergrechts für Erdwärme mittels einer Temperaturbegrenzung zu definieren, hat sich noch nicht durchsetzen können (vgl. dazu Heitmann, ZfB 125 (1984), a. a. O.; Weller, ZfB 125 (1984), a. a. O.);

– das Einleiten von Wärmeenergie in den Boden, um sie zu speichern und später zu entnehmen (Frenz, NUR 2016, 603, 605);

– Erkundungsbohrungen, die ausschließlich und unmittelbar Lehr- oder Unterrichtszwecken dienen (§ 4 Abs. 1 Nr. 2).

51Da Erdwärme nicht unmittelbar, sondern nur mit Hilfe eines natürlich vorhandenen oder künstlich eingeführten Wärmeträgers gewonnen werden kann, wird gemeinhin das Gewinnungsrecht für Erdwärme vom Recht des Wärmeträgers abgegrenzt (Boldt/Weller (2016), § 3 Rn 36 ff.). Besondere Fragen entstehen dann, wenn der Wärmeträger Wasser ist. Dann sind das WHG und die LWG zu beachten, die das Bergrecht nach § 127 Abs. 2 unberührt lässt. Aus dieser Konstellation ergeben sich folgende Abgrenzungsfragen:

– Wird Erdwärme im Zusammenhang mit der Nutzung von Grundwasser zur Trinkwasserversorgung gewonnen, so ist das kein bergrechtlich relevanter Sachverhalt, sondern ein ausschließlich durch das Wasserrecht bestimmter Vorgang. „Wer nur die reine Wassernutzung ohne jede Absicht zur Wärmenutzung will und betreibt, soll nicht dem Bergrecht, sondern dem Wasserrecht unterliegen“ (Heitmann, ZfB 125 (1984), 440, 449). Einer Bewilligung nach § 6 bedarf es insoweit nicht.

– Auch das Gewinnen von Erdwärme zu Bade- und Heilzwecken (Thermalwasser) unterliegt grundsätzlich dem Wasserrecht (§ 2 Abs. 2 WHG), allerdings mit der Ermächtigung für die Bundesländer, sie als kleine Gewässer vom WHG auszunehmen. Das ist in Baden-Württemberg (§§ 1 Abs. 3, 38–42 Bad-WürttbgWG) geschehen für die Solquellen i. S. von § 3 Abs. 3 BBergG. Durch § 53 WHG ist bundesrechtlich der Heilquellenschutz eingeführt worden. Der Heilquellenschutz erstreckt sich auf Wasser- und Gasvorkommen, die aufgrund ihrer chemischen Zusammensetzung, ihrer physikalischen Eigenschaften oder der Erfahrung nach geeignet sind, Heilzwecken zu dienen. Maßgeblich für die Einordnung als Heilquelle sind die chemische Zusammensetzung (Mineralquelle) und die physikalische Beschaffenheit (Thermalquelle) des Wassers oder Gases. Das Wasser oder das Gas dienen Heilzwecken, wenn sie objektiv dazu geeignet sind, z. B. durch überdurchschnittlich hohe natürliche Temperatur von mehr als 20 °C. Nicht entscheidend ist, ob es tatsächlich zu Heilzwecken genutzt wird oder eine Nutzung beabsichtigt ist. Gem. § 53 Abs. 2 WHG i. V. mit Landesrecht kann eine Heilquelle durch konstitutiven staatlichen Anerkennungsakt besonders geschützt werden, allerdings sind parallel dazu die wasserrechtlichen Erlaubnisse bzw. Bewilligungen erforderlich. In Analogie zu Wasserschutzgebieten können Heilquellenschutzgebiete festgesetzt werden (§§ 53 Abs. 5 i. V. mit 51 Abs. 2 WHG). Bergrecht ist auf solche Betriebe nicht anzuwenden, denn Thermalwasser ist nicht Wasser im Sinne des § 3 Abs. 1 und fällt somit unter die Ausnahmeregelung (so auch Heitmann, ZfB, a. a. O.). Allerdings anders: Thermalsole (mineralisiertes Thermalwasser) ist gem. § 3 ein bergfreier Bodenschatz. Erschließung und Nutzung unterliegen den Bestimmungen des BBergG. Die Anwendung als Heilwasser setzt zusätzlich eine Einstufung und eine staatliche Anerkennung voraus; s. auch § 3 Rn 9.

– Wird Erdwärme zur Nutzung als Wärmeenergie in größerem Umfang gewonnen, so ist dieser Vorgang zumindest auch bergrechtlich zu beurteilen. Es gelten in diesem Fall Bergrecht und Wasserrecht nebeneinander mit der Konsequenz, dass für Aufsuchen und Gewinnen wegen des Energiebezugs Bergbauberechtigungen erforderlich sind und Betriebsplanpflicht besteht. Daneben bedarf das Nutzen des Erdwärmevorkommens der wasserrechtlichen Erlaubnis; s. auch § 3 Rn 40, 47 ff.

52Weil die Bodenschätze im Bereich der Küstengewässer und die Erdwärme erstmals aufgrund des BBergG als bergfreie Bodenschätze gelten, musste – anders als etwa bei den Bodenschätzen im Festlandsockel – die Fortgeltung der in alten Rechten und Verträgen enthaltenen Zuordnung ausdrücklich angeordnet werden. Das bezweckt § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 erster Halbs.

52aZivilrechtliche Ansprüche bei Nutzungskonflikten durch Erdwärme:

Eigentümern von Grundstücken steht kein Anspruch auf Unterlassung der Erdwärmegewinnung zu, sofern die Gewinnung aufgrund einer bergrechtlichen Bewilligung erfolgt (§ 8 Abs. 1). Dabei ist das Bewilligungsfeld nicht auf die Eigentumsgrenzen der Grundstücke beschränkt, sondern umfasst den gesamten Erdkörper, aus dem Erdwärme entzogen wird (Berlin, NUR 2014, 476, 477 m. w. N.). Wenn aufgrund geothermischer Bohrungen Schäden am Oberflächeneigentum entstehen, kommen (nur) Schadensersatz- oder Entschädigungsansprüche in Betracht.

Grundeigentümer haben keinen Anspruch gegen benachbarte Geothermieanlagen, wenn hierdurch das Grundwasser, etwa durch Erwärmung oder Abkühlung, beeinträchtigt wird (Berlin, a. a. O., 478). Denn Grundstückseigentümer haben gem. § 4 Abs. 2 WHG kein Eigentumsrecht am Grundwasser.

Zweifelhaft ist, ob Grundstückseigentümer Unterlassungsansprüche gegen benachbarte Geothermieanlagen geltend machen können, wenn sie den Entzug oder die Zuführung von Erdwärme bewirken. Denn gem. § 3 Abs. 2 Satz 2 erstreckt sich das Grundstückseigentum nicht auf bergfreie Bodenschätze wie die Erdwärme. Allerdings hat nach einer Literaturansicht der Grundstückseigentümer gem. § 4 Abs. 2 Nr. 1 ein Aneignungsrecht („de facto-Bergbauberechtigung“, Heitmann, ZfB 1984, 440, 459), das durch §§ 823 und 1004 BGB zivilrechtlich geschützt ist (Berlin, a. a. O., 479). Dennoch hat der Grundstückseigentümer im Regelfall den Betrieb einer geothermischen Anlage in Auslegung des Rücksichtnahmegebotes aus dem nachbarrechtlichen Gemeinschaftsverhältnis zu dulden, wenn anderenfalls eine optimale Nutzung der Erdwärme gestört würde (Berlin, a. a. O., 481). Als Entschädigung dafür kommt ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch in Betracht.

52bBei der Haftung für Schäden durch Geothermiebohrungen ist zu unterscheiden: Ist der Zweck der Geothermie nicht nur auf die bauliche oder sonstige städtebauliche Nutzung des Gewinnungsgrundstücks beschränkt, z. B. gewerblich geprägt, ist der sachliche Geltungsbereich des BBergG erfasst und finden die §§ 114 ff. für verursachte Bergschäden Anwendung.

Andererseits ist für Geothermiebohrungen, deren Zweck sich auf das Bohrgrundstück beschränkt und daher keine Gewinnung ist, nur die Haftung gem. §§ 823 ff. BGB einschlägig. Das gilt auch für die Fälle des § 127, d. h. für anzeigepflichtige, nicht unter § 2 fallende Geothermiebohrungen über 100 m Tiefe. Der Katalog der gem. § 127 anzuwendenden Vorschriftten des BBergG ist abschließend und sieht eine Anwendung von §§ 114 ff. nicht vor. Eine darüber hinausgehende „Übertragung von bergrechtlichen Wertungen“ (so allerdings Frenz, NUR 2016, 603, 609) über das Verschuldungsprinzip der Deliktshaftung hinaus ist wegen des fehlenden, über den Einzelfall hinausgehenden, besonderen Gefährdungspotenzials von Geothermiebohrungen nicht geboten.

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