Читать книгу Bundesberggesetz - Reinhart Piens - Страница 46
Оглавление26Das Berggesetz der DDR v. 12.5.1969 (GBl I, S. 29) nahm diese Vorgaben auf. Allein dem Staat stand gem. § 5 Abs. 1 BergG DDR das Untersuchungs-, Gewinnungs- und Speicherrecht zu (echter Staatsvorbehalt), nach § 5 Abs. 2 BergG DDR wurden diese Rechte durch staatliche Organe oder volkseigene Betriebe im Rahmen der betrieblichen Pläne auf der Grundlage der staatlichen Plankennziffern ausgeübt. Eine Ausnahmeregelung ergab § 6 BergG DDR. Vom Staatsvorbehalt an Gewinnungsrechten abweichend sollten am 12.6.1969 bestehende Gewinnungsrechte an mineralischen Rohstoffen unberührt bleiben, d. h. die durch die Ländergesetze von 1946/47 und die Verfassungen 1949/1968/1974 nicht erfassten Rechtspositionen. Allerdings verlor § 6 BergG DDR durch Umwandlung der Bergbaubetriebe in volkseigene Betriebe mehr und mehr an praktischer Bedeutung (Hoffmann, BB 1991, 1507 Fn. 17). Unabhängig von der Zuordnung der Rechtsträgerschaft wurden durch §§ 1, 2 BergG DDR sämtliche mineralischen Rohstoffe vom Bergrecht erfasst, nicht nur die „Bodenschätze“ i. S. von § 3 BergG DDR. Die Begriffe „bergfreie“ Bodenschätze i. S. von § 3 Abs. 3 BBergG und „grundeigene“ Bodenschätze i. S. von § 3 Abs. 4 BBergG spielten keine Rolle (Boldt/Weller, Erg.-Bd., Anh. Rn 3).
Zur Rechtsentwicklung der Zuordnung von Kies- und Sandabbau in den neuen Bundesländern vor Konstituierung der ehem. DDR (1945–1949), zur weiteren verfassungsrechtlichen, berg- und eigentumsrechtlichen Entwicklung dieser Bodenschätze in der ehem. DDR bis zum Regelungsgehalt der VO über die Verleihung von Bergwerkseigentum v. 15.8.1990 (GBl I, S. 1071) und deren Übernahme in den EinigungsV s. ausf. Hüffer/Tettinger, Sand und Kies als Gegenstand des Bergwerkseigentums in den neuen Bundesländern, S. 46 ff.
27bb) Begründung von Bergwerkseigentum der Treuhandanstalt. In der Phase der Auflösung der DDR wurde durch die 4. Durchführungsbestimmung v. 14.3.1990 (GBl, 289) zur sog. Joint-Venture-VO v. 14.1.1990 (GBl S. 10) die Übertragung von Bergbauberechtigungen auf neu gegründete Ost-West-Gemeinschaftsunternehmen geregelt. Zur Übertragung war die Zustimmung der noch bestehenden staatlichen Vorratskommission für nutzbare Ressourcen der Erdkruste beim Ministerrat erforderlich. Die 4. Durchführungsbestimmung enthielt jedoch keine Ermächtigung zur Verleihung der Übertragung von Gewinnungsrechten an Joint-Venture-Unternehmen (VG Frankfurt/Oder, 13.8.1992 – 6 D 94/92).
28Durch das Treuhandgesetz v. 17.6.1990 (GBl, 300) und die VO zur Umwandlung von volkseigenen Kombinaten, Betrieben und Einrichtungen in Kapitalgesellschaften (sog. Umwandlungs-VO v. 1.3.1990 (GBl I, 107)) wurde zwar das in Rechtsträgerschaft befindliche Vermögen und der Grund und Boden in das Eigentum von Kapitalgesellschaften überführt, nicht aber die staatsvorbehaltenen Bergrechte (§ 1 Abs. 5 TreuhG), deren Rechtsträger nach §§ 3, 5 Abs. 1 BergG DDR noch der Staat war. Mit Übergang des Vermögens oder der Rechtsträgerschaft der volkseigenen Betriebe nach § 11 Abs. 2 TreuhG am 1.7.1990 fand kein gleichzeitiger Übergang der bergrechtlichen Gewinnungsrechte statt. Die volkseigenen Betriebe waren nur befugt, gem. § 5 Abs. 2 BergG DDR das staatliche Gewinnungsrecht an den volkseigenen Bodenschätzen entsprechend jährlich zugeteilter Plankennziffern auszuüben (VG Leipzig, ZfB 1995, 137, 143). Zunächst wurden also mit Wirkung v. 1.7.1990 alle ehemals volkseigenen Bergbaubetriebe kraft Gesetzes in Kapitalgesellschaften umgewandelt.
29Auf der Grundlage von § 33 Abs. 2 BergG DDR hat der damalige Ministerrat der DDR mit der VO v. 15.8.1990 über die Verleihung von Bergwerkseigentum eine Rechtsgrundlage für die Begründung, Übertragung und Ausübung von Bergbauberechtigungen geschaffen (GBl DDR I, 1071 = ZfB 1992, 64). Dadurch wurde der Ministerrat oder eine von ihm zu bestimmende Stelle ermächtigt, der Treuhandanstalt auf Antrag für ein bestimmtes Feld und bestimmte Bodenschätze Bergwerkseigentum zu verleihen. Als zuständige Stelle für diese Verleihungen wurde die staatliche Vorratskommission bestimmt. Auf Grundlage der VO wurde der Treuhandanstalt für 859 Bergwerksfelder (Braunkohle, Kiese, Kiessande, Tone, Hartgesteine, Kalisalze, Speichergesteine und Zinn-, Eisen- und Kupfererze, Fluss- und Schwerspat) Bergwerkseigentum verliehen (BT-Drs 17/12229 v. 31.1.2013), die damals volkseigene Bodenschätze waren. Mit der Verleihung galten das Untersuchungs-, Gewinnungs- und Speicherrecht des Staats als erloschen (§ 3 Abs. 3 der VO). In Analogie zu §§ 9 Abs. 8, Abs. 1 BBergG wurde in § 1 Abs. 3 der Verleihungs-VO der Inhalt des Bergwerkseigentums und die Rechtsstellung der Bergwerkseigentümer neu definiert. Durch die Umwandlung wurde zwar der Wechsel von volkseigenen in bergfreie Bodenschätze eingeleitet, die Aufhebung des Volkseigentums erfolgte aber erst mit dem Inkrafttreten des EinigungsV nach den darin festgelegten Maßgaben (Hoffmann, BB 1991, 1508).
30cc) Das Recht der Bodenschätze nach dem Einigungsvertrag. Durch Kapitel V Sachgebiet D Abschnitt III Nr. 1 Buchst. a) EinigungsV v. 31.8.1990 (BGBl II, 889) wurden die ehemals volkseigenen Bodenschätze i. S. von § 3 BergG DDR in bergfreie Bodenschätze gem. § 3 Abs. 3 BBergG umgewandelt, die anderen mineralischen Rohstoffe i. S. von § 2 BergG DDR wurden zu grundeigenen Bodenschätzen i. S. von § 3 Abs. 4 BBergG. Ferner: Ehemals staatliche Bergbauberechtigungen, die Dritten übertragen worden sind (alte Rechte) wurden aufrechterhalten nach fristgerechter Anmeldung und Bestätigung durch die zuständige Behörde. Sie gelten nach Bestätigung als Bewilligungen i. S. von § 8 BBergG oder als Bergwerkseigentum i. S. von § 151 BBergG fort. (Einzelheiten: Weller, Bergbau 11.1990, 496; Hoffmann, BB 1991, 1506; BB 1994, 1584; BB 1996, 1450; Kühne, Entwicklungstendenzen des Bergrechts in Deutschland, Baden-Baden 1992, S. 45 ff.; Hüffer-Tettinger, Sand und Kies als Gegenstand des Bergwerkseigentums in den neuen Bundesländern, Bochumer Berichte 1993; Palm, BB-Beilage zu Heft 32/1990, S. 11).
Nach dem EinigungsV i. V. mit der durch ihn aufrecht erhaltenen Verleihungs-VO v. 15.8.1990 galten hochwertige Kiese und Kiessande, Tone, Quarzsande, sog. hochwertige Hartgesteine, Kalksteine zur Herstellung von Zement u. a. als unter Bestandsschutz stehende bergfreie Bodenschätze. Die Aufsuchung, Gewinnung und Aufbereitung dieser und aller anderen Bodenschätze wurden also in den neuen Bundesländern mit Wirkung v. 3.10.1990 den berggesetzlichen Betriebs- und Überwachungsvorschriften unterstellt. Für die Aufsuchung und Gewinnung der in der Anlage zur Verleihungs-VO v. 15.8.1990 bezeichneten Bodenschätze, die jetzt bergfrei waren, wurde außerdem gem. § 6 BBergG eine Bergbauberechtigung erforderlich. Die aufgrund der VO über die Verleihung von Bergwerkseigentum v. 15.8.1990 (GBl DDR I, 1071) an die Treuhandanstalt nach dem 31.12.1989 und vor dem 3.10.1990 als Bergwerkseigentum verliehenen Gewinnungsrechte mussten als alte Rechte i. S. von § 151 bestätigt werden und hatten insoweit Bestandsschutz (Kapitel V, Sachgeb. D Abschnitt III, Nr 1 Buchst. d) der Anl. 1 zu Art. 8 des EV). Der EinigungsV durfte das der Treuhandanstalt vor der deutschen Einigung verliehene Bergwerkseigentum an hochwertigen Kiesen und Kiessanden aufrechterhalten und damit die Gewinnung dieser – nur im Beitrittsgebiet bergfreien – Bodenschätze den Grundeigentümern der betroffenen Flächen vorenthalten (BVerwG, DÖV 1994, 33 = DtZ 1994, 44 = DVBl 1993, 1146). Dem steht nicht entgegen, dass im Bereich der alten Bundesländer Kiese und Sande nicht bergfrei sind, oder dass das Bergwerkseigentum nach der durch den EinigungsV übergeleiteten „Verleihungs-VO“ v. 15.8.1990 nur an die Treuhandanstalt verliehen und übertragen werden konnte. Der Bestätigung steht ferner nicht entgegen, wenn an denselben Bergwerksfeldern schon vorher ein ebenfalls zu bestätigendes Gewinnungsrecht übertragen worden ist. Denn die „Verleihungs-VO“ v. 15.8.1990 hat keine dem § 13 Nr. 1 BBergG entsprechende Ausschlussregelung getroffen (BVerwG, a. a. O.). Die Klage eines Grundstückseigentümers gegen die Bestätigung ist unzulässig (VG Meiningen, ZfB 2001, 321; VG Halle, ZfB 1996, 83). Durch die Bestätigung des Bergwerkseigentums wird noch nicht eine Abbaufläche für einen bergbaulichen Zweck freigegeben, insb kann nicht auf das Grundeigentum zugegriffen werden (VG Chemnitz, ZfB 1995, 99). Ohne Belang ist auch, ob sich auf dem von der Bestätigung umfassten Gebiet ein Bodenschatz befindet, der die Anforderungen der Verleihungs-VO v. 15.8.1990 erfüllt (VG Meiningen, a. a. O.). Die Regelung, Kiese und Kiessande durch den EinigungsV als bergfrei zu qualifizieren, ist verfassungsrechtlich weder unter dem Gesichtspunkt des Art. 14 GG noch des Art. 3 Abs. 1 GG zu beanstanden (BVerwGE 94, 23 = DVBl 1993, 1146; BVerwG, GewArch 1996, 327 = ZfB 1996, 132 = BVerwG, NUR 1999, 327; BVerfG, ZfB 1997, 283; Kühne/Beddies, JZ 1994,201; VG Cottbus, Urt. v. 25.10.2018 – 3 K 960/13 Rn 26; VG Leipzig, ZfB 1996, 180, 184; ZfB 1994, 143; ZfB 1995, 137; VG Weimar, ZfB 1995, 59 66; ZfB 1994, 299). Ebenso verstößt die Erhebung einer Förderabgabe gem. § 31 für die Gewinnung von Kiesen und Kiessanden, die gem. EinigungsV bergfrei waren, nicht gegen den Gleichheitssatz der Art. 3 Abs. 1 GG (BVerwG, NUR 1999, 327 = ZfB 1999, 123); s. auch § 31 Rn 1. Ebenso nicht, dass diese Mineralien, nachdem sie 1996 zu grundeigenen Bodenschätzen geworden sind, nicht mit einer Förderabgabe belegt sind (BVerwG, a. a. O.).
Ein Grundstückseigentümer kann nicht mit Erfolg geltend machen, ihm stünden die in seinem Grundstück vorhandenen Kiese und Kiessande als Eigentum zu, weil die Verleihungs-VO v. 15.8.1990 verfassungswidrig sei. Die VO und das Berggesetz der DDR von 1969 sind irreversibles vorkonstitutionelles Recht. Art. 14 GG gilt nicht für Maßnahmen, die vor Inkrafttreten des GG im Gebiet der ehem. DDR vollzogen wurden. Mit dem Inkrafttreten der VO v. 15.8.1990 war die Veränderung des Eigentumsinhalts vollzogen. Der Rechtsvorgang war nach der früheren Rechtslage bereits im Zeitpunkt des Beitrittes abgeschlossen (BVerwG, NUR 1996, 528 m. w. N.).
31dd) Das Recht der Bodenschätze nach dem Gesetz zur Vereinheitlichung der Rechtsverhältnisse bei Bodenschätzen (GVRB). Durch Gesetz v. 15.4.1996 (BGBl, 602 = ZfB 1996, 100) waren die in Anl. I, Kapitel V Sachgeb. D, Abschnitt III Nr. 1 Buchst. a) des EinigungsV aufgeführten „Maßgaben“ nicht mehr anzuwenden. Dadurch sind die in den neuen Ländern zunächst als bergfreie Bodenschätze übergeleiteten hochwertigen Steine-Erden-Rohstoffe dem Eigentum am Grund und Boden zugeordnet. Sie sind grundeigene Bodenschätze i. S. von § 3 Abs. 4 oder nach den öffentlich-rechtlichen Vorschriften der Länder zu behandelnde sog. Grundeigentümerbodenschätze. Zum Widerruf einer Erlaubnis oder Bewilligung für Bodenschätze i. S. § 1 GVRB s. § 16 Rn 41 und § 18 Rn 19 und 20. Von erheblicher praktischer Bedeutung ist die Ausnahmeregelung des § 2 GVBR. Sie gewährt Bestandsschutz. Bodenschätze, auf die sich Bergbauberechtigungen, Gewinnungs- oder Speicherrechte beziehen, bleiben innerhalb des Feldes während der Geltungsdauer der Berechtigung bergfrei. Demnach gibt es in den neuen Bundesländern folgende Klassifizierungen: Zunächst die einheitlich im gesamten Bundesgebiet bergfreien Bodenschätze gem. § 3 Abs. 3 (klassische Bodenschätze), die von der Vereinheitlichungsregelung 1996 nicht berührt werden, weil sie schon vorher vereinheitlicht waren. Ferner die unter Bestandsschutz stehenden bergfreien Bodenschätze gem. Katalog der VO v. 15.8.1990, Anl. zur VO. Ihre rechtliche Behandlung richtet sich weiter nach den Besonderheiten des EinigungsV, qualitativ nach den Merkmalen der VO v. 15.8.1990. Grundeigentümer haben auf diese Bodenschätze keinen Zugriff, solange die Bergbauberechtigung besteht. Des Weiteren die grundeigenen Bodenschätze gem. § 3 Abs. 4 die zunächst im neuen Bundesgebiet bergfrei waren, durch das GVRB grundeigene Bodenschätze wurden (z. B. Feldspatgestein, Quarz, Quarzit, Bentonit, Ton zur Herstellung von feinkeramischen Erzeugnissen und Aluminium). Abweichend bleiben diese Bodenschätze bergfrei, sofern sich der Bestandsschutz darauf erstreckt. Darüber hinaus unter Bestandsschutz stehende grundeigene Bodenschätze (minderwertige Sande und Kiese), die Gegenstand eines als Bewilligung aufrechterhaltenen Rechts sind (altes Recht gem. Buchst. e) EinigungsV). Sie sind wie grundeigene Bodenschätze gem. § 3 Abs. 4 zu behandeln, obwohl sie in den alten Bundesländern zu den sog. Grundeigentümerbodenschätzen außerhalb des Bergrechts gehören. Schließlich die Grundeigentümerbodenschätze, die in § 3 Abs. 3 und 4 nicht aufgeführt sind und nach Landesrecht zu behandeln sind (Einzelheiten zur Klassifizierung: Hoffmann, BB 1996, 1450 ff.).
Aus der Rechtsprechung: Der Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis zum Aufsuchen von Kiesen und Kiessanden ist mit Inkrafttreten des GVRB entfallen (OVG Bautzen, ZfB 1996, 149, 150). Die Beseitigung des gesetzlichen Anspruchs auf Erteilung einer Erlaubnis durch das GVRB verstößt nicht gegen Art. 14 Abs. 1 GG (OVG Bautzen, a. a. O.). Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass das GVRB aus verfassungsrechtlichen Gründen bereits früher erlassen werden musste (OVG Bautzen, ZfB 1996, 148, 149). Kein Anspruch auf Erteilung einer Bewilligung aufgrund einer bis zum 31.12.1996 befristeten Erlaubnis zur Aufsuchung von Kiesen und Kiessanden zur Herstellung von Betonzuschlagsstoffen. Anhängige Bewilligungsanträge können nach Inkrafttreten des GVRB nicht mehr zur Neuerteilung einer Bergbauberechtigung führen (VG Leipzig, ZfB 2001, 59; OVG Bautzen, ZfB 2000, 153, 158, zweifelnd BVerwG, ZfB 150), ebenso kein Anspruch auf Verleihung von Bergwerkseigentum für den Bodenschatz „Quarzporphyr zur Herstellung von Schotter und Splitt“ aufgrund einer hierauf erteilten Bewilligung, nachdem das GVRB in Kraft trat (VG Weimar, ZfB 2001, 322; ebenso VG Leipzig, ZfB 2000, 164, 167 für den Bodenschatz „tonige Gesteine zur Herstellung von Mauerklinkern und Hartbrandziegeln“). Erteilte, aber noch nicht bestandskräftige Bewilligungen und Gesteine zur Herstellung von Werk- und Dekorsteinen („Sandstein“) sind gem. § 2 Abs. 1 GVRB bestandsgeschützt (OVG Weimar, ZfB 2003, 68 m. w. N.); § 2 Abs. 2 Satz 2 GVRB ordnet zwar zugunsten eines Erlaubnisinhabers die Bergfreiheit auch für nach Inkrafttreten des GVRB zu erteilende Bewilligungen an. Hierdurch soll der mit erheblichem finanziellem Aufwand bis zur Entdeckung abbauwürdiger Bodenschätze verbundene Besitzstand des Erlaubnisinhabers geschützt werden (VG Leipzig, ZfB 2000, 164, 167 f.), nicht jedoch der Inhaber einer Bewilligung, der Bergwerkseigentum anstrebt (VG Weimar, ZfB 2001, 322, 327; OVG Bautzen, ZfB 2001, 58 61; § 2 Abs. 2 Satz 2 GVRB erweitert zwar die Dauer der Bergfreiheit für die nach Inkrafttreten des GVRB noch zu erteilenden Bewilligungen zugunsten des Erlaubnisinhabers, befreit aber nicht von den Anforderungen des § 2 Abs. 1 GVRB. Mithin hängt die Verlängerung der Bergfreiheit gem. § 2 Abs. 2 Satz 2 GVRB davon ab, ob eine Erlaubnis bei Inkrafttreten des GVRB am 23.4.1996 bestanden hat (OVG Magdeburg, ZfB 2001, 64). Das GVRB hat nichts daran geändert, dass die Pflicht zur Wiedernutzbarmachung nach dem Abbau beim Bergbauunternehmer verbleibt. Der Grundeigentümer hat keinen Anspruch darauf, dass ihm das Recht zur Verfüllung einer Kiesgrube zugewiesen wird (VG Potsdam, ZfB 1997, 50). Eine Bergbauberechtigung, die nach § 2 Abs. 1 GVRB aufrechterhalten wurde, kann gem. § 2 Abs. 3 GVRB i. V. mit § 18 Abs. 2, Abs. 3 BBergG mit verkürzten Fristen widerrufen werden, wenn die Aufsuchung oder Gewinnung nicht durch Einreichung eines Betriebsplans – ebenfalls in verkürzten Fristen – aufgenommen wurde. Sofern es sich um ein planfeststellungsbedürftiges Vorhaben handelt, müsste der Betriebsplan die besonderen Voraussetzungen der §§ 52 Abs. 2a, 57b BBergG erfüllen (VG Chemnitz, ZfB 2000, 72). Für den Widerruf müssten die materiellen Anforderungen des § 18 Abs. 2 und Abs. 3 eingehalten werden. Zum Widerruf einer Erlaubnis oder Bewilligung für Bodenschätze i. S. § 1 GVRB s. § 16 Rn 41 und § 18 Rn 19 und 20.
32Ein etwa bestehendes bergrechtliches Altrecht vor 1945 konnte der Verleihung eines Gewinnungsrechts gem. VO v. 15.8.1990 ebenso wenig entgegenstehen wie es den Übergang der Rechtsträgerschaft des VEB an die Treuhandanstalt gem. § 11 Abs. 2 TreuhG verhindern konnte. Die Rechte der Alteigentümer wurden vielmehr den Regelungen des Vermögensrechts (§§ 6 VermG; 1 URüV) vorbehalten. Hiernach kann eine Rückübertragung des Unternehmens mit allen vermögenswerten Rechten, die im Zeitpunkt der Rückübertragung bestehen, beansprucht werden. Zu den vermögenswerten Rechten gehört auch das Bergwerkseigentum als öffentlich-rechtliche Konzession (VG Leipzig, ZfB 1995, 137, 144). Zu Ansprüchen gem. VermG bei der entschädigungslosen Enteignung von Bodenschätzen auf der Grundlage des Brandenburgischen Bodenschätzegesetzes v. 28.6.1947 (GVBl Mark Brandenburg, 15) s. BVerwG, LKV 2012, 558.
32aNach § 6 Abs. 6a Satz 1 VermG kann der Berechtigte unter den dort genannten Voraussetzungen die Rückgabe von Vermögensgegenständen verlangen, die sich im Zeitpunkt der Schädigung in seinem Eigentum befanden oder an deren Stelle getreten sind. Ist dem Verfügungsberechtigten die Rückgabe wegen zwischenzeitlicher Veräußerung nicht möglich, kann der Berechtigte anteilige Erlösauskehr gem. § 6 Abs. 6a Satz 3 VermG verlangen. Ein zum Schädigungszeitpunkt grundeigenes Kies- und Sandabbaurecht stellt keinen Vermögensgegenstand i. S. § 6a Satz 1 VermG dar, sondern ein untrennbar mit dem Eigentum am Grundstück verbundenes Element des Grundstückseigentums. Es ist mit einem dinglichen Nutzungsrecht und mit einem dinglichen Recht am Grundstück nicht vergleichbar, sondern teilt vermögensrechtlich das Schicksal des Grundstücks selbst. Vermögensrechtliche Ansprüche sind nicht begründet (BVerwG, ZfB 2016, 161, 165; offengelassen BVerwG Buchholz 428 § 2 VermG Nr. 28 Rn 21). Daran ändert auch nichts, wenn das Abbaurecht später in Bergwerkseigentum umgewandelt wurde. Denn es kommt gem. § 6 Abs. 6a VermG darauf an, dass das Abbaurecht im Zeitpunkt der Schädigung ein Vermögensgegenstand ist (BVerwG, a. a. O. Rn 16). Zum zivilrechtlichen Abbaurecht des Grundeigentümers an grundeigenen Bodenschätzen: BGHZ 90, 17; 145, 316 = ZfB 2001, 81; BGHZ 189, 218 = Urt. v. 14.4.2011 – III ZR 229/09. Zum Bergwerkseigentum als Vermögensgegenstand: BVerwG, ZfB 2016, 161, 166 Rn 28; s. auch § 9 Rn 14; § 17, Rn 1.