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654.EU-Offshore-Richtlinie 2013
ОглавлениеDie Richtlinie 2013/30/EU v. 12.6.2013 über die Sicherheit von Offshore-Erdöl- und Erdgasaktivitäten (ABl L 178, s. 66; ZfB 2013, 165) legt Mindestanforderungen für die Verhinderung schwerer Unfälle bei Offshore-Erdöl- und Erdgasaktivitäten fest. Der Begriff „Unfall“ ist darin weit gefasst (Art. 2, Ziff. 1 der RL). Er betrifft Vorfälle, bei denen es zu einer Explosion, einem Brand, einem Kontrollverlust über das Bohrloch oder zu einem Entweichen von Erdöl, Erdgas oder gefährlichen Stoffen mit einem erheblichen Potenzial für Personenschäden kommt. Gleichfalls soll sie den Schutz der Meeresumwelt sicherstellen und gewährleisten, das Ziel eines guten ökologischen Zustandes gem. der EU-Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie 2008/56/EG (ABl L 164, 19) zu erreichen oder zu erhalten (s. auch §§ 45a ff. WHG). Als Offshore-Erdöl- und Ergasaktivitäten gelten alle die Exploration und Förderung betreffenden Tätigkeiten mit einer Anlage oder angebundenen Infrastruktur, beginnend mit der Planung und endend mit der Stilllegung. Nicht hierzu gehören die Durchleitungen von Erdöl und Erdgas von einer Küste bis zu einer anderen. Der Offshore-Bereich umfasst örtlich das Küstenmeer, die ausschließliche Wirtschaftszone und den Festlandsockel. Nach Art. 3 der RL müssen die Betreiber von Offshore-Erdöl- und Erdgasaktivitäten sicherstellen, dass die Folgen daraus für die menschliche Gesundheit und die Umwelt begrenzt werden. Nach Art. 6 der RL muss sichergestellt werden, dass die Förderanlagen nur in Lizenzgebieten und von lizensierten Betreibern betrieben werden. Nach Art. 7 der RL muss sichergestellt werden, dass der Lizenzinhaber für die Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden durch die durchgeführten Erdöl- und Erdgasaktivitäten haftet. Art. 11 der RL enthält eine Liste von Unterlagen, die der Betreiber oder der Eigentümer bei Offshore-Erdöl- und Erdgasaktivitäten vorlegen muss. Sie werden im Anh. I weiter spezifiziert.
66Die Richtlinie 2013/30/EU ist durch Art. 2 des Gesetzes zur Änderung berg-, umweltschadens- und wasserrechtlicher Vorschriften v. 21.7.2016 (BGBl, 1764) in deutsches Recht umgesetzt worden, indem u.a das BBergG geändert wurde. Die VO-Ermächtigung des § 66 wurde um einen Satz 4 erweitert, um Deckungsvorsorge für Haftungsverbindlichkeiten und Anforderungen an den Nachweis der technischen und finanziellen Leistungsfähigkeit von Unternehmen für bestimmte Sicherheitsmaßnahmen verordnen zu können (s. §§ 65–68 Rn 13). Aufgrund dieser Ermächtigung wurde außerdem die sog. Offshore-Bergverordnung v. 3.8.2016 (BGBl, 1866) erlassen (s. §§ 65–68, Rn 83a–83h).