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2.Auslegungsregeln
Оглавление26Als Auslegungsregel ist § 1 vor allem dort zu beachten und anzuwenden, wo Kollisionen zwischen dem allgemeinen Interesse am Bergbau und anderen privaten oder öffentlichen Interessen oder Schutzgütern entstehen. In diesen Fällen sind die in § 1 normierten Leitgedanken, insb auch die der Nr. 1, als Belange des Bergbaus in Abwägungen einzustellen. Das BBergG ordnet dies in den Vorschriften etwa der §§ 11 Nr. 10; 48 Abs. 1, 2; 55 Abs. 2; 79 ff. ausdrücklich an. Dadurch können sich die Leitklauseln über den Wortlaut des § 1 hinaus entfalten und werden in ihrer Bewertung justitiabel. Als Zweck der Ermächtigung für behördliches Handeln, vor allem bei Ermessensentscheidungen, darf die jeweils zuständige Behörde nur in einer der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch machen. Tut sie das nicht, über- oder unterschreitet sie ihre Ermessensgrenzen, dann sind der Erlass des Verwaltungsakts, seine Ablehnung oder Unterlassung rechtswidrig (§ 114 VwGO). Außerdem müssen Nebenbestimmungen zu Verwaltungsakten ihre Rechtfertigung im Zweck des Gesetzes und der vom Gesetzgeber gewollten Ordnung der Rechtsmaterie finden (vgl. auch Anm. zu § 16 Rn 13 ff.).
§ 2Sachlicher und räumlicher Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für
1. das Aufsuchen, Gewinnen und Aufbereiten von bergfreien und grundeigenen Bodenschätzen einschließlich des Verladens, Beförderns, Abladens, Lagerns und Ablagerns von Bodenschätzen, Nebengestein und sonstigen Massen, soweit es im unmittelbaren betrieblichen Zusammenhang mit dem Aufsuchen, Gewinnen oder Aufbereiten steht und sich nicht aus Absatz 4 etwas anderes ergibt,
2. das Wiedernutzbarmachen der Oberfläche während und nach der Aufsuchung, Gewinnung und Aufbereitung von bergfreien und grundeigenen Bodenschätzen,
3. Betriebsanlagen und Betriebseinrichtungen (Einrichtungen), die überwiegend einer der in den Nummern 1 oder 2 bezeichneten Tätigkeiten dienen oder zu dienen bestimmt sind.
(2) Dieses Gesetz gilt ferner für
1. das Untersuchen des Untergrundes auf seine Eignung zur Errichtung von Untergrundspeichern,
2. das Errichten und Betreiben von Untergrundspeichern sowie der Einrichtungen, die überwiegend dem Betrieb eines Untergrundspeichers dienen oder zu dienen bestimmt sind,
3. sonstige Tätigkeiten und Einrichtungen,
soweit dies ausdrücklich bestimmt ist. Satz 1 Nummer 1 und 2 ist nur anwendbar, soweit nicht Tätigkeiten oder Einrichtungen des Absatzes 1 betroffen sind.
(3) Dieses Gesetz gilt im Bereich des Festlandsockels der Bundesrepublik Deutschland für die durch die Absätze 1 und 2 Nr. 1 und 2 erfaßten Tätigkeiten und Einrichtungen, für Unterwasserkabel, Transit-Rohrleitungen und für Forschungshandlungen in bezug auf den Festlandsockel. Die völkerrechtlichen Regeln über die Hohe See, die ausschließliche Wirtschaftszone und den Festlandsockel bleiben unberührt.
(4) Dieses Gesetz gilt nicht für das Verladen, Befördern und Abladen von Bodenschätzen, Nebengestein und sonstigen Massen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1
1. im Schienenverkehr der Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs,
2. im Kraftfahrzeugverkehr auf öffentlichen Wegen oder Plätzen,
3. im Schiffsverkehr seewärts der Begrenzung des Küstenmeeres und auf Binnen- und Seewasserstraßen und in den Seehäfen,
4. in Luftfahrzeugen und
5. in Rohrleitungen ab Übergabestation, Einleitung in Sammelleitungen oder letzter Meßstation für den Ausgang, soweit die Leitungen
a) unmittelbar und ausschließlich der Abgabe an Dritte oder
b) an andere Betriebe desselben Unternehmens dienen, die nicht zum Aufsuchen, Gewinnen oder Aufbereiten von bergfreien oder grundeigenen Bodenschätzen bestimmt sind.
Übersicht | Rn. | |||
I. | Vorbemerkung | 1–9a | ||
1. | Geltungsbereichsstruktur | 1–6 | ||
a) | Sachlicher Geltungsbereich | 2–5 | ||
b) | Räumlicher Geltungsbereich | 6 | ||
2. | Historische Entwicklung | 7–9a | ||
II. | Sachlicher Geltungsbereich | 10–51 | ||
1. | Haupttätigkeiten | 10–31 | ||
a) | Grundsätze | 10 | ||
b) | Aufsuchen | 11–14 | ||
c) | Gewinnen | 15–17 | ||
d) | Aufbereiten | 18–22 | ||
aa) | Regel | 18–21 | ||
bb) | Ausnahmen | 22 | ||
e) | Vorbereitende, begleitende und nachfolgende Tätigkeiten | 23 | ||
f) | Wiedernutzbarmachung | 24–31 | ||
aa) | Rekultivierung | 24–28 | ||
bb) | Sanierungsbergbau | 29–31 | ||
2. | Nebentätigkeiten | 32–41 | ||
a) | Regel | 32–34 | ||
b) | Ausnahmen | 35–41 | ||
3. | Sondertätigkeiten | 42–49 | ||
a) | Untergrundspeicher | 42–47 | ||
aa) | Untersuchen des Untergrundes | 44 | ||
bb) | Exkurs: Speicherrechte | 45 | ||
cc) | Errichten und Betreiben von Untergrundspeichern | 46–47 | ||
b) | Sonstige Tätigkeiten und Einrichtungen | 48, 49 | ||
4. | Einrichtungen | 50, 51 | ||
a) | Betriebsanlagen und -einrichtungen | 50 | ||
b) | Auslegungshilfen | 51 | ||
III. | Räumlicher Geltungsbereich | 52–72 | ||
1. | Staatsgebiet | 52 | ||
2. | Festlandsockel, Küstenmeer und Wirtschaftszone | 53–61 | ||
a) | Grundsätze | 53–55 | ||
b) | Festlandsockelregime | 56–59 | ||
c) | Festlandsockel-Bergverordnung (FlsBergV) | 60, 61 | ||
3. | Meeresbodenbergbaugesetz (MBergG) | 62–64 | ||
4. | EU-Offshore-Richtlinie 2013 | 65, 66 | ||
5. | Standortauswahlgesetz | 67–72 |