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a) Anwesenheitsrecht des Verteidigers
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Da es sich bei der Vernehmung in der Vorführungsverhandlung um eine richterliche Vernehmung des Beschuldigten handelt, gilt § 168c. Ein etwa vorher vom Beschuldigten beauftragter Verteidiger hat also ein Anwesenheitsrecht und ist vom Termin zu benachrichtigen.[1] Ein Fall notwendiger Verteidigung nach § 140 Abs. 1 Nr. 4 liegt in diesem Stadium allerdings noch nicht vor, weil die Vorschrift erst ab Vollzug der Untersuchungshaft gilt. Im späteren Verfahren muss der Verteidiger die Benachrichtigung vom Termin stets überprüfen, da eine Unterlassung der Benachrichtigung ein Verwertungsverbot der Aussage des Beschuldigten zur Folge hat[2], wenn in der Hauptverhandlung fristgerecht der Verwertung der Vernehmung widersprochen wurde.