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b) Belehrungen und Informationspflichten

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Für die Vorführungsverhandlung nach § 128 gelten weitere Besonderheiten. Vor der Vernehmung hat der Richter zunächst zu überprüfen, ob die gem. § 127 Abs. 4 nach der vorläufigen Festnahme vorzunehmende Unterrichtung des Beschuldigten gem. § 114a und die Belehrungen gem. § 114b erfolgt sind. Ist dies nicht geschehen, hat der Richter die Belehrungen nachzuholen und den Beschuldigten im Falle von trotz fehlerhafter Belehrung getätigter Angaben qualifiziert zu belehren.[3] Sofern dem Beschuldigten die Belehrung nicht in (übersetzter) Schriftform erteilt wurde, ist dies ebenfalls nachzuholen. Zwar richten sich die Belehrungspflichten nach § 114b nicht an den für den Erlass eines Haftbefehls nach vorläufiger Festnahme zuständigen Richter, da §§ 114a, 114b nur für einen „verhafteten“, also aufgrund eines bereits bestehenden Haftbefehls Festgenommenen gelten. Da aber § 127 Abs. 4 die Information nach § 114a und die Belehrungen nach § 114b auch für den Fall der vorläufigen Festnahme normiert, hat der Haftrichter die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften nach der vorläufigen Festnahme zu kontrollieren und ggf. etwa Versäumtes nachzuholen. Anschließend hat der Richter dem Beschuldigten (erneut) zu eröffnen hat, welche Tat ihm zur Last gelegt wird und welche Strafvorschriften in Betracht kommen.

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