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gg) Außervollzugsetzung
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Da es sich bei der Hauptverhandlungshaft um einen Sonderfall der Untersuchungshaft handeln soll[78], finden selbstverständlich die Außervollzugsetzungsmöglichkeiten des § 116 Anwendung.[79] In Betracht kommen zur Abwendung der Vollstreckung des Haftbefehls insbes. Meldeauflagen und die Stellung einer Kaution. Insoweit kann auf Rn. 588 ff. verwiesen werden.