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a) Allgemeine Vorbemerkungen

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Für den Verteidiger eröffnen sich danach 3 Interventionsmöglichkeiten zur Aufhebung der vorläufigen Festnahme, wobei in jedem Fall die Voraussetzungen eines Haftbefehls angegangen werden müssen. Zunächst besteht die Möglichkeit zur Intervention bei der Polizei mit dem Ziel, dass diese den Beschuldigten von sich aus freilässt und die Akten erst gar nicht an die Staatsanwaltschaft zur Stellung eines Haftbefehlsantrages weiterleitet. Gelingt dies nicht, ist die Staatsanwaltschaft Adressat weiterer Aktivitäten. In nicht wenigen Fällen hat die Staatsanwaltschaft eine andere Auffassung vom Vorliegen der Voraussetzungen eines Haftbefehls als die Polizei, sowohl hinsichtlich der Sach- als auch der Rechtslage. Gerade hier sind erfolgversprechende Interventionen im Hinblick auf die größere juristische Kompetenz möglich. Zuletzt bleibt die Möglichkeit, in der Vorführungsverhandlung beim Haftrichter auf eine Ablehnung des Antrags auf Erlass eines Haftbefehls durch die Staatsanwaltschaft hinzuwirken oder mindestens eine Außervollzugsetzung des Haftbefehls zu erreichen.

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Die Verteidigung mit dem Ziel der Aufhebung der vorläufigen Festnahme beziehungsweise der Abwehr des Antrags der Staatsanwaltschaft auf Erlass eines Haftbefehls ist in diesem Verfahrensstadium besonders schwierig, da die zur Verfügung stehende Zeit zwischen Mandatserteilung und Vorführung vor den Haftrichter äußerst knapp ist (es bleibt kaum Zeit für eigene Ermittlungen zum dringenden Tatverdacht und zum Sammeln von Unterlagen zur Beseitigung der Haftgründe). Der Verteidiger muss also zunächst versuchen, so viele Informationen wie möglich über den Verfahrensstand und die Beweissituation zu erlangen. Nach § 147 Abs. 2 S. 2 ist „in der Regel“ Akteneinsicht zu gewähren, wenn die Staatsanwaltschaft nach vorläufiger Festnahme einen Antrag auf Erlass eines Haftbefehls stellt. Dies entspricht im Wesentlichen der bisherigen Rechtsprechung und der h.M., nach der dem Verteidiger Akteneinsicht mindestens in die Aktenteile zu gewähren, auf die der dringende Tatverdacht und die Haftgründe gestützt werden sollen[1] (siehe Rn. 250, 257, und 434 ff.).

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