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ii) Automatische Beendigung der Hauptverhandlungshaft mit Urteil
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Wie oben bereits ausgeführt wurde, endet die Hauptverhandlungshaft automatisch mit Ablauf der Befristung (Rn. 193).
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Dies gilt auch für das Ende der Hauptverhandlung, und zwar ungeachtet dessen Ergebnis und der Rechtskraft der Entscheidung. Mit dem Urteil ist der Angeklagte freizulassen, wenn nicht ein „normaler“ Haftbefehl ergeht.
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Anders als bei der „normalen“ Untersuchungshaft gibt es bei der Hauptverhandlungshaft keinen automatischen Übergang zur Strafhaft.[81] Im Falle der Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe ist für eine weitere Inhaftierung die förmliche Einleitung der Strafvollstreckung nach §§ 449 ff. durch die Staatsanwaltschaft erforderlich.[82] Zur Einleitung der Strafvollstreckung ist eine Vollstreckbarkeitsbescheinigung, die zugleich eine Rechtskraftbescheinigung ist, auf der Urschrift oder einer beglaubigten Kopie des Urteils erforderlich, § 451 StPO. Da im Zeitpunkt des Urteils die Vollstreckbarkeitsbescheinigung nicht vorliegen kann, ist mit Erlass des Urteils der Angeklagte freizulassen, da mit dem Urteil der Hauptverhandlungshaftbefehl seine Wirkung verliert. Die Hauptverhandlungshaft soll allein die Anwesenheit des Angeklagten in der Hauptverhandlung sicherstellen. Mit dem Urteil endet dieser Haftzweck.
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Eine weitere Vollstreckung der Hauptverhandlungshaft über den Zeitpunkt des Urteilserlasses hinaus für den Fall, dass die Höchstfrist von einer Woche noch nicht abgelaufen sein sollte, ist daher weder bei einer Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe möglich noch bei Rechtsmitteleinlegung durch den Angeklagten.