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(4) Befristung des Haftbefehls

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Liegen die Voraussetzungen für den Erlass eines Hauptverhandlungshaftbefehls nach § 127b Abs. 2 vor, so ist der zu erlassende Haftbefehl nach § 127b Abs. 2 S. 2 auf höchstens eine Woche nach der Festnahme zu befristen (zur Fristberechnung vgl. oben Rn. 173 ff.). Aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ergibt sich, dass der Richter die Frist kürzer zu bemessen hat, wenn er bei Erlass des Haftbefehls absehen kann, dass die Hauptverhandlung bereits zu einem früheren Zeitpunkt stattfinden wird.[75] Eine solche Prognose ist ihm gerade deswegen möglich, weil in der Regel der den Haftbefehl erlassende Richter auch die Hauptverhandlung durchzuführen hat (§ 127b Abs. 3). Kann der Verteidiger den Erlass des Haftbefehls nicht abwenden, wird er auf eine nächstmögliche Hauptverhandlung dringen müssen, indem er versucht, mit dem Richter bereits in der Vorführungsverhandlung einen Hauptverhandlungstermin festzulegen. Entsprechend ist der Haftbefehl zu befristen. Allerdings ist eine Verlängerung der Frist bis zur Höchstfrist von einer Woche möglich, wenn sich nachträglich herausstellt, dass die Hauptverhandlung nicht am vorgesehenen Termin stattfinden oder zu Ende gebracht werden kann[76]. Nach Ablauf der Frist wird der Haftbefehl automatisch gegenstandslos, der Beschuldigte ist zu entlassen[77] (vgl. dazu auch unten Rn. 199 ff.).

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