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aa) Entstehungsgeschichte
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Die sog. Hauptverhandlungshaft und die dafür vorgesehene vorläufige Festnahme, geregelt in § 127b, wurde durch Gesetz zur Änderung der StPO vom 17.7.1997[40] eingeführt.[41] Die Vorschrift war und ist rechtspolitisch umstritten und nach wie vor auch in der Kommentarliteratur heftiger Kritik ausgesetzt.[42]
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Bei der Schaffung dieser Möglichkeit einer zeitlich begrenzten Inhaftierung zur Sicherung der Anwesenheit des Beschuldigten in der Hauptverhandlung bei herabgesetzten Anforderungen an die Freiheitsentziehung handelt es sich um einen wiederholten Akt symbolischer Gesetzgebung. Sie entspringt allein der politischen Intention, Handlungsfähigkeit auch bei der Bekämpfung von Kleinkriminalität zu demonstrieren. Nach der offiziellen Begründung soll die Hauptverhandlungshaft die Durchführung von beschleunigten Verfahren fördern und sichern und dieser in der Praxis mehr Geltung verschaffen.[43] Die Vorschrift ist jedoch aufgrund kaum lösbarer organisatorischer Probleme unpraktikabel.[44] Die Untersuchung von Wenske[45] hat gezeigt, dass das Gesetz seinen Zweck verfehlt hat, weil es zu keiner vermehrten Anwendung des beschleunigten Verfahrens gekommen ist und die Hauptverhandlungshaft in der Praxis weitgehend bedeutungslos geblieben ist. Von den insgesamt im Jahre 2005 erledigten amtsgerichtlichen Verfahren wurde nur in 3,2% der Fälle ein Antrag auf Aburteilung im beschleunigten Verfahren gestellt. Dieser Wert ist seit dem Jahre 2002 relativ konstant geblieben. In den 3,2% der im beschleunigten Verfahren erledigten Fälle wurden wiederum nur 8% der Beschuldigten aus der Hauptverhandlungshaft vorgeführt.[46] Der geringe Prozentsatz von unter 10% der Anwendung der Hauptverhandlungshaft in den im beschleunigten Verfahren erledigten Fälle zeigt die praktische Bedeutungslosigkeit dieser ohnehin rechtsstaatlich bedenklichen Vorschrift.[47]