Читать книгу Untersuchungshaft - Reinhold Schlothauer - Страница 67
d) Vorläufige Festnahme bei Bagatelldelikten
Оглавление135
Für Delikte mit geringerer Straferwartung gilt § 127a sowie § 113. § 127a regelt den Fall, dass der Beschuldigte keinen festen Wohnsitz hat und deswegen nur die Voraussetzung eines Haftbefehls wegen Fluchtgefahr vorliegt. In diesen Fällen kann von der vorläufigen Festnahme abgesehen oder diese wieder aufgehoben werden, wenn
• | u.a. nicht damit zu rechnen ist, dass wegen der Tat eine Freiheitsstrafe verhängt wird und |
• | der Beschuldigte eine angemessene Sicherheit für die zu erwartende Geldstrafe und die Kosten des Verfahrens leistet. |
136
Für die Fälle, in denen der Haftgrund der Verdunkelungsgefahr in Betracht kommt, gilt § 113 Abs. 1. Danach darf ein Haftbefehl wegen Verdunkelungsgefahr nicht angeordnet werden, wenn die Tat nur mit einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bedroht ist. Absatz 2 dieser Vorschrift schränkt über § 127a den Erlass eines Haftbefehls und die vorläufige Festnahme wegen Fluchtgefahr bei diesen Delikten weiter dahingehend ein, dass die Untersuchungshaft bzw. die vorläufige Festnahme nur angeordnet werden darf, wenn der Beschuldigte 1. sich dem Verfahren bereits einmal entzogen hatte oder Anstalten zur Flucht getroffen hat oder 2. keinen festen Wohnsitz oder Aufenthalt hat oder 3. sich über seine Person nicht ausweisen kann.
137
Insgesamt bedeutet dies, dass bei der vorläufigen Festnahme nach § 127 Abs. 2 und der Aufrechterhaltung der vorläufigen Zwangsmaßnahmen nach § 127 Abs. 1 und 2 immer die Voraussetzungen eines Haftbefehls zu prüfen sind, einschließlich der für die sog. Bagatelldelikte geltenden Besonderheiten.