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(b) Strafbefehl
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Auch wenn sich die Erledigung im Strafbefehlsweg aufdrängt, sind die vorläufige Festnahme und der Erlass eines Hauptverhandlungshaftbefehls ausgeschlossen.[73]
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Der Erlass eines Strafbefehls drängt sich bei dem Anwendungsbereich des § 127b geradezu auf. Das beschleunigte Verfahren nach §§ 417 ff. soll gerade dann Anwendung finden, wenn der Sachverhalt einfach gelagert ist und insoweit auch der Erlass eines Strafbefehls in Betracht kommt. Auch die Sanktionsbegrenzungen von 1 Jahr Freiheitsstrafe mit Bewährung beim Strafbefehl (§ 407 Abs. 2 S. 2) und 1 Jahr ohne Bewährung bei dem beschleunigten Verfahren, (§ 419 Abs. 1 S. 2) belegen die Parallelität der Vorschriften.
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In zahlreichen Fällen wird es daher Aufgabe des Verteidigers sein, auf die naheliegende Möglichkeit der Erledigung im Strafbefehlsweg hinzuweisen. Dies gilt gerade auch dann, wenn der Beschuldigte ohne festen Wohnsitz ist und die Befürchtung des Fernbleibens von der Hauptverhandlung angenommen werden könnte. Zur Sicherung der Durchführung des Strafbefehlsverfahrens kann dem Verteidiger (oder Dritten) Zustellungsvollmacht erteilt werden, so dass der gesamte weitere Verfahrensgang bis zu Rechtskraft gesichert ist. Zu den weiteren Einzelheiten für dieses Verfahren kann auf Rn. 576 ff. verwiesen werden. Da die Hauptverhandlungshaft allein der Verfahrenssicherung dient, nicht jedoch auch der späteren Strafvollstreckung[74], kann deshalb die überwiegende Anzahl der Fälle, in denen unter Beachtung des § 47 StGB keine Freiheitsstrafe ohne Bewährung zu erwarten ist, im Strafbefehlsweg erledigt werden.
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Diese Möglichkeiten der alternativen Verfahrenserledigung sind mit dem Festnehmenden, dem Haftstaatsanwalt und insbes. mit dem „Haftrichter“ zu erörtern. Da der Haftrichter in der Regel auch derjenige ist, der die Hauptverhandlung durchführen soll, ist gerade mit ihm eine Diskussion über diese Alternativen der Verfahrenserledigung angezeigt, weil er sich aufgrund des Akteninhalts und der notwendigen Prüfung der Eignung für das beschleunigte Verfahren ohnehin konkrete Vorstellungen über das zu erwartende Ergebnis machen muss.