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ee) Voraussetzungen für den Erlass eines Hauptverhandlungshaftbefehls, § 127b Abs. 2 StPO

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Mit Ausnahme der Haftgründe – § 127b Abs. 2 hat den neuen Haftgrund der Sicherung der Hauptverhandlung geschaffen – bestehen auch hier keine Besonderheiten. D.h. es müssen dringender Tatverdacht (vgl. dazu Rn. 414 ff.) und die formellen Voraussetzungen für den Erlass eines Haftbefehls, insbes. die hinreichende Konkretisierung des Tatvorwurfs nach Ort, Zeit und Art der Begehungsweise, vorliegen (vgl. dazu Rn. 275 ff.). Schließlich muss die Verhältnismäßigkeit gewahrt sein (vgl. dazu speziell unten Rn. 185 und 484 ff.).

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Abweichend von § 112 reichen als „Haftgründe“ – wie bei der vorläufigen Festnahme nach § 127b Abs. 1 – aus:

1. die Erwartung der Durchführung der Hauptverhandlung im beschleunigten Verfahren innerhalb einer Woche und
2. die Befürchtung des Fernbleibens des Beschuldigten von der Hauptverhandlung.

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Voraussetzung ist, wie erwähnt, ferner, dass die Inhaftierung gemessen am Vorwurf und der Straferwartung verhältnismäßig ist, insbes. keine milderen Mittel zur Verfahrenssicherung zur Verfügung stehen (vgl. dazu unten Rn. 187 ff.).

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Der Haftbefehl ist auf höchstens eine Woche ab dem Tag der Festnahme zu befristen.

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Insgesamt ergeben sich daher folgende Voraussetzungen:

1. Antragserfordernis der Staatsanwaltschaft,
2. Konkretisierung des Vorwurfs, § 114 Abs. 2,
3. dringender Tatverdacht,
4. Erwartung der Hauptverhandlung im beschleunigten Verfahren binnen einer Woche,
5. auf bestimmte Tatsachen gestützte Befürchtung des Fernbleibens des Beschuldigten von der Hauptverhandlung,
6. Verhältnismäßigkeit der Inhaftierung,
7. Befristung des Haftbefehls auf längstens eine Woche.
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