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dd) Weiterer Verfahrensgang

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Das weitere Verfahren nach der vorläufigen Festnahme unterscheidet sich nicht von dem „Normalfall“. Besonders ist darauf Bedacht zu nehmen, dass gem. § 127b Abs. 1 S. 2 die Belehrungspflichten nach §§ 114a und b beachtet werden. Der Festgenommene ist innerhalb der Frist des § 128 Abs. 1 dem Haftrichter vorzuführen, sofern die Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Erlass eines Hauptverhandlungshaftbefehls gestellt hat. Anderenfalls ist der Festgenommene freizulassen.

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Hinsichtlich der Verfahrensganges nach § 128 Abs. 1 kann auf die Ausführungen zu Rn. 230 ff. verwiesen werden. Allerdings besteht hier die besondere Zuständigkeitsregelung des § 127b Abs. 3. Danach entscheidet nicht der „normale“ Haft- und Ermittlungsrichter über die Anordnung der Hauptverhandlungshaft, sondern „der für die Durchführung des beschleunigten Verfahrens zuständige Richter“, also der Richter, der voraussichtlich die Hauptverhandlung gegen den Beschuldigten im beschleunigten Verfahren durchführen wird.

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Auch für die Vorführungsverhandlung selbst, die Belehrung, die Unterrichtung über den Tatvorwurf, die Benachrichtigung des Verteidigers und die Vernehmung des Beschuldigten gelten keine Besonderheiten, so dass auf die Ausführungen zu Rn. 253 verwiesen werden kann.

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