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(1) Voraussetzungen der Festnahme

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Nach dem Wortlaut der Vorschrift ist Voraussetzung, dass

1. der Beschuldigte auf frischer Tat betroffen oder verfolgt ist,
2. die unverzügliche Entscheidung im beschleunigten Verfahren „wahrscheinlich“ ist und
3. aufgrund bestimmter Tatsachen „zu befürchten“ ist, dass der Festgenommene der Hauptverhandlung fernbleibt.

Die Voraussetzungen der Nr. 1 und 2 des Abs. 1 müssen kumulativ vorliegen.

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Damit sind jedoch nicht alle Voraussetzungen erfasst. Da es sich bei § 127b um einen weiteren Anwendungsfall der vorläufigen Festnahme handelt, müssen auch alle übrigen Voraussetzungen des § 127 vorliegen. Dazu gehört, dass

dringender Tatverdacht besteht[55] und
der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt ist.[56]

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Da die Voraussetzungen der vorläufigen Festnahme und die sich daraus ergebenden Probleme weitgehend identisch mit denen der Anordnung der Hauptverhandlungshaft sind, kann wegen der weiteren Einzelheiten auf die Ausführungen oben Rn. 128 ff. und unten Rn. 170 verwiesen werden.

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